Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328256
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 12.12.2009 18:13:19

Überhöhte Handwerkerrechnung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3292
Sehr geehrter Rechtsanwalt
ich habe zu folgendem Sachverhalt eine oder mehrere Fragen.
Sachverhalt:
Im Januar 2009 beauftragte ich wegen eines Frostschadens in meinem Haus einen Handwerker, der die Schäden an der Heizungsanlage beheben sollte. Ich meldete den Schaden im gleichen Zuge meiner Versicherung, die zusammen mit dem Handwerker den Schaden vor Ort begutachtete und schätzte. Dabei wurde der Schaden auf 5000 € -der Versicherung gegenüber- beziffert.
Die Arbeiten wurden von dem Handwerker ausgeführt, indem er mehrere Wochen in meinem Haus ein und aus ging (ich wohnte zu der Zeit nicht mehr dort und konnte den Fortgang der Arbeiten nicht überwachen).
Ich erhielt nach Fertigstellung der Arbeiten eine Rechnung über 8125 €. Die zunächst veranschlagten Arbeitskosten waren in dieser Rechnung um mehr als das Doppelte überschritten und es wurden Arbeiten in Rechnung gestellt, die nicht von mir beauftragt wurden.
Ich habe dem Handwerker bisher 5500 € überwiesen und nochmals zusätzlich 1000 € auf die Heizung in meinem Haus gelegt, von wo er den Betrag später abholte. Dafür gibt es jedoch keine Zeugen. Ich habe ihn mehrmals aufgefordert die Mehrleistung zu erklären, was bis heute jedoch nicht geschehen ist.
Der Handwerker hat jetzt gegen mich ein gerichtliches Mahnverfahren über einen Rechtsanwalt eingeleitet und fordert die Differenz zwischen 8125 € und 5500 €. Er bestätigte zunächst den Erhalt der 1000 € telefonisch, streitet den Erhalt aber seit der Beantragung des Mahnbescheides ab.
Meine Fragen:
1.Gilt der Kostenvoranschlag von 5000 € gegenüber der Versicherung auch für mich (die Versicherung hat die Regulierung des Schadens mittlerweile abgelehnt)?
2.Hätte der Handwerker mich denn nicht bei Überschreitung der 15-20 % (= 6000 € ) Grenze informieren müssen, dass mehr Arbeiten erforderlich sind? Ist die Forderung von 8125 € dann berechtigt?
3.Würde es Sinn machen, wenn ich vor Gericht gehen muss, die Staatsanwaltschaft und das Finanzamt als Nebenkläger mit einzubeziehen (weil der Handwerker den Erhalt der 1000 € plötzlich vehement abstreitet – der Tag der Hinterlegung des Geldes ist mir nur noch vage bekannt).
4.Kann ich die zu viel bezahlten 500 € (habe zusammen 6500 € bezahlt) zurückfordern?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 12.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 12.12.2009 18:47:33
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 357
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1. und 2.
Zwar ist ein Kostenvoranschlag nur eine unverbindliche Vorkalkulation im Rahmen einer Schätzung voraussichtlicher Kosten. Allerdings kann der Handwerker auch nicht die Kosten des Voranschlages einfach über ein vielfaches überschreiten. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Überschreitung von 10 bis 15 % unproblematisch ist. Wird aber - wie vorliegend - diese Grenze überschritten, dann muss der Handwerker die sobald er dies feststellt, dies dem Auftraggeber mitteilen und dieser kann dann entweder zustimmen oder vom vertrag zurücktreten und sich für einen anderen Handwerker entscheiden. Verletzt der Handwerker diese vVerpflichtung so macht er sich schadensersatzpflichtig und der Auftraggeber kann dann den Schaden (der Überhöhung) gegen den Werklohnanspruch aufrechnen mit der Folge, dass keine Zahlung mehr erfolgen muss. Der Schadensersatzanspruch besteht aber nicht mehr, wenn das Werk abgenommen worden ist.

3.
Nein das geht prozessual nicht. Sie könnten aber die Staatsanwaltschaft wegen der Ausführungen des Unternehmers zu den angeblich nicht erhaltenen 1000 Euro informieren. Hier kämen durchaus strafrechtliche Ansatzpunkte in Betracht (Betrug).

4. Sie sollten im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung die Aufrechnung mit dem Werklohnanspruch erklären, soweit dieser den Kostenvoranschlag zuzüglich 10 bis 15 % übersteigt.

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Meivogel direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



123recht.net ist Rechtspartner von:

328256
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94176
beantwortete Fragen
32
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Überhöhte   Handwerkerrechnung