Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema Nachbargrundstück.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Nachbar pflegt seine Bäume nicht und diese
sind ohne Grenzabstand gepflanzt (was mich nicht störrt)jedoch sind die Äste jetzt inzwischen über meine Zufahrt gewachsen und liegen auf meinem Gebäude Flachdach, so dass z. B. LKW,s nicht mehrt ohne Streifen etc. durchfahren können. Ich gehe davon aus, dass die Äste inzwischen das Flachdach beschädigt haben und so wie ich es entnehmen kann besteht eine Gefahr darin, dass die Äste die über meine Zufahrt gehen zum Teil herunterfallen könnten, da sie morsch sind und die Bäume, zu dem sehr alt sind.
Meine Frage ich bin der Meinung, wenn ich den
Nachbarn schriftlich aufgefordert habe diesen
Zustand zu ändern und ihn nach 14 Tagen nochmals darauf hingewiesen habe, dies umgehend zu ändern,
darf ich selber einen Gärtner beauftragten der
diese Artbeiten ( Äste etc. von meinem Grundstück ) zu entfernen, da ja unter anderem auch massive Unfallgefahr besteht für Personen
die darunter durchlaufen .
Ist dies so richtig ? und gibt es dazu §.
Danke für Ihre Bemühunen
Antwort geschrieben am 10.06.2011 12:26:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Die gesetzliche Regelung findet sich in § 910 BGB. Voraussetzung für das Selbsthilferecht ist eine Beeinträchtigung durch den Überhang und eine angemessene Frist zur Beseitigung gegenüber dem Nachbarn, die ungenutzt verblieben ist.
Eine Beeinträchtigung liegt nach Ihrer Schilderung vor, da Dach und Fahrzeuge beschädigt werden. Ob auch eine Frist zur Beseitigung gesetzt wurde, ist nicht ganz klar. Dies sollten Sie ggf. nachholen.
Bei der Frage der Angemessenheit einer Frist ist zu beachten, dass Sie vom Nachbarn nicht verlangen können, dass die Bäume in einer Wachstumsphase geschnitten werden, in der dies schädlich für die Bäume ist. Sie sollten sich daher vorab informieren, in welchen Zeiträumen die Bäume fachgerecht und nach den naturschutzrechtlichen Regelung abgeschnitten werden dürfen. Eine pauschale Frist von 14 Tagen ist daher nicht in jedem Fall angemessen.
Zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten bei morschen Ästen ist der Nachbar immer verpflichtet. Sie sollten Ihn daher in jedem Fall gesondert auf die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten hinweisen und zu den notwendigen Maßnahmen auffordern.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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