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Frage geschrieben am 04.12.2011 09:53:39

Überfahrung einer roten Ampel

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 847
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Ampel.
Hallo,

meine Tochter hat am 19.11.2011 eine rote Ampel mit dem Auto meiner Frau, dass auf mich zugelassen ist, überfahren. Nach ihrer Aussage wurde sie vor der Ampel geschnitten und aufdringlich durch Hupen bedrängt. Die gemessene Rotzeit nach Zeugenfragenbogen vom 25.11.2011 betrug 1,11 Sekunden.

Meine Tochter ist im Besitz des Führerscheins Klasse A seit 02.07.2010 und Klasse B seit 19.05.2006 und ist bisher unfallfrei gefahren, inklusiv 2 Jahren Fahrpraxis in Australien.

Sollten ich vom meinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch machen oder die Sachlage so wie vorgefallen schildern und welche Konsequenzen könnten bei beiden Sachlagen auf mich zukommen?

Wäre es im Vorfeld sinnvoll, einen Rechtsanwalt zur Klärung der Sachlage hinzuzuziehen.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 04.12.2011 11:34:36
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt.

Sie haben das Recht, von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 52 ff., 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) Gebrauch zu machen.

Sollte Ihre Tochter dann einen Anhörungsbogen als Betroffene erhalten, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Sachaufklärung zu Rate ziehen, der in die Ermittlungsakte sieht, die Formalien der Messung (insbes. die Eichung[frist]) und die Verwertbarkeit der Fotos sowie die Verfolgbarkeit der Ordnungswidrigkeit (Stichwort Verjährung) überprüft.

Da es hier um einen qualifizierten Rotlichtverstoß geht, droht ein Fahrverbot von einem Monat und ein Bußgeld von 200 €.

Möglicherweise kann nach Prüfung durch den Anwalt auch nur ein einfacher Rotlichtverstoß zur Ahndung kommen (Differenz zum einfachen Rotlichtverstoß 0,11 Sekunden).
Kleinste Mess- oder Berechnungsfehler helfen hier weiter.
Es kommt auf die exakte Ermittlung des Beuzgspunktes für den Rotlichtverstoß an.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt



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