Überfahrtsweg wie auf der Zeichnung angegeben
Preis: 98,00 € |
Nachbarschaftsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
| in unter 2 Stunden
Zusammenfassung: Wegfall bzw. Störung der Geschäftsgrundlage bei einem Überfahrts- bzw. Wegerecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um folgenden Sachverhalt:
Durch drei aneinander grenzende Grundstücke A, B und C verläuft etwa jeweils in der Mitte ein Hang (Höhenunterschied ca. 8 bis 10 m). Beide Gartenteile in jedem Grundstück sind seit Jahren durch Treppen verbunden.
Alle Grundstücke sind an eine öffentliche Straße angebunden.
1920 räumte der Käufer des Flurstückes A den beiden anderen Flurstücken B und C
Zitat Grundbuchauszug:
„das Recht der Benutzung des über das Kaufgrundstück führenden Überfahrtweges, wie auf der Zeichnung angegeben, ein. Die Unterhaltung des Weges fällt den Berechtigten zu gleichen Teilen zu. Die Abschließung nach dem Hohlwege zu ist dem Käufer wie vereinbart gestattet um unberechtigtes Gehen zu verhindern."
Diese „Hohlung", ebenfalls in Hanglage, wird seit damals als Fußweg genutzt, ist ca. 1,5 m breit und erstreckt sich über die gesamte Länge des Grundstücks A entlang der Grundstücksgrenze. Befahren mit irgendwelchen Fahrzeugen ist nicht möglich.
Die Grunddienstbarkeit „ wie auf der Zeichnung eingetragen" diente damals zur Bewirtschaftung der dort vorhandenen Felder.
Grundstück A wurde geteilt in A1 Bauland im unteren Teil und A2 als Gartenland im oberen Teil. 1935 wurde auf A1 ein Wohnhaus errichtet. Beide Teile gehören heute dem gleichen Eigentümer (seit damals in Familienbesitz). Die Grunddienstbarkeit ist im Grundbuch auf A2 eingetragen (etwa in der Mitte von A), geht aber an der Grundstücksgrenze zu B auch etwas über A1 (ist dort aber nicht eingetragen und auch nicht vermessen).
Die Breite ist im Grundbuch mit 2,5m angegeben, beträgt aber auf A2 wegen der Hanglage nur noch maximal 1,2 m und ist auch nur noch im Hangbereich über eine Länge von ca. 5 m überhaupt erahnbar. (Gesamtbreite des Grundstückes ca. 30 m.) Der ehemalige Weg ist inzwischen mit Bäumen bepflanzt bzw. mit einer Treppe überbaut.
Der Eigentümer von B hat vor etwa 15 Jahren erstmals und einmalig wegen einer Bautätigkeit (Schwimmbecken-genau auf dem in seinem Grundstück eingezeichneten Weg!) die Überquerung mit Schubkarren benutzt. Allerdings nur teilweise auf dem eingezeichneten Weg. Ansonsten mit nachbarschaftlichem Einverständnis auf einer günstigeren Linie.
Für Grundstück A (A1 und A2) liegt bereits ein unterzeichneter Kaufvertrag vor. Der Verkäufer ist dort aber verpflichtet, die Grundbucheintragung löschen zu lassen.
Eigentümer C hat dem bereits zugestimmt.
Eigentümer B verweigert die Löschung. Eine Umverlegung an die Grundstücksgrenze von A2 hat er ebenfalls abgelehnt. Ihm ist bekannt, dass die dabei entstehenden Kosten durch alten und neuen Eigentümer von A übernommen werden. (wegen der Hanglage ca. 10TDM).
Begründung: Transport von Baumaterial auf sein Grundstück falls irgendwann einmal erforderlich.
Frage 1:
Ist eine Löschung des Grundbucheintrages außergerichtlich durchsetzbar (oder auch gerichtlich), da die ursprüngliche Voraussetzung „Bewirtschaftung der Felder" nicht mehr gegeben ist.
Das Grundstück hat Zugang zu einer öffentlichen Straße.
Der Überfahrtsweg kann wegen dem Zugang von einem Fußweg ohnehin nur begangen bzw. max. mit einer Schubkarre befahren werden und das auch nur im Ausnahmefall, da das Grundstück dort durch einen Gartenzaun geschlossen ist (s.o).
Frage 2:
Inwieweit ist das Überfahrtsrecht „wie auf der Zeichnung eingetragen" für die Nutzung bindend. Es führt etwas über ein nicht im Grundbuch eingetragenes Grundstück und ist auch wegen der Bepflanzung und den inzwischen veränderten Gegebenheiten durch die Hanglage so nicht mehr nutzbar.
Die „Unterhaltung des Weges" wurde durch die „Berechtigten" offensichtlich bereits in den Jahren, als die Bebauung erfolgte, eingestellt und seither wie ursprünglich vorgesehen auch nicht mehr benutzt.
Grunddienstbarkeit









