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Überfahrtsweg wie auf der Zeichnung angegeben


| 09.10.2014 13:06 |
Preis: 98,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Zusammenfassung: Wegfall bzw. Störung der Geschäftsgrundlage bei einem Überfahrts- bzw. Wegerecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um folgenden Sachverhalt:
Durch drei aneinander grenzende Grundstücke A, B und C verläuft etwa jeweils in der Mitte ein Hang (Höhenunterschied ca. 8 bis 10 m). Beide Gartenteile in jedem Grundstück sind seit Jahren durch Treppen verbunden.
Alle Grundstücke sind an eine öffentliche Straße angebunden.
1920 räumte der Käufer des Flurstückes A den beiden anderen Flurstücken B und C
Zitat Grundbuchauszug:
„das Recht der Benutzung des über das Kaufgrundstück führenden Überfahrtweges, wie auf der Zeichnung angegeben, ein. Die Unterhaltung des Weges fällt den Berechtigten zu gleichen Teilen zu. Die Abschließung nach dem Hohlwege zu ist dem Käufer wie vereinbart gestattet um unberechtigtes Gehen zu verhindern."

Diese „Hohlung", ebenfalls in Hanglage, wird seit damals als Fußweg genutzt, ist ca. 1,5 m breit und erstreckt sich über die gesamte Länge des Grundstücks A entlang der Grundstücksgrenze. Befahren mit irgendwelchen Fahrzeugen ist nicht möglich.

Die Grunddienstbarkeit „ wie auf der Zeichnung eingetragen" diente damals zur Bewirtschaftung der dort vorhandenen Felder.

Grundstück A wurde geteilt in A1 Bauland im unteren Teil und A2 als Gartenland im oberen Teil. 1935 wurde auf A1 ein Wohnhaus errichtet. Beide Teile gehören heute dem gleichen Eigentümer (seit damals in Familienbesitz). Die Grunddienstbarkeit ist im Grundbuch auf A2 eingetragen (etwa in der Mitte von A), geht aber an der Grundstücksgrenze zu B auch etwas über A1 (ist dort aber nicht eingetragen und auch nicht vermessen).
Die Breite ist im Grundbuch mit 2,5m angegeben, beträgt aber auf A2 wegen der Hanglage nur noch maximal 1,2 m und ist auch nur noch im Hangbereich über eine Länge von ca. 5 m überhaupt erahnbar. (Gesamtbreite des Grundstückes ca. 30 m.) Der ehemalige Weg ist inzwischen mit Bäumen bepflanzt bzw. mit einer Treppe überbaut.

Der Eigentümer von B hat vor etwa 15 Jahren erstmals und einmalig wegen einer Bautätigkeit (Schwimmbecken-genau auf dem in seinem Grundstück eingezeichneten Weg!) die Überquerung mit Schubkarren benutzt. Allerdings nur teilweise auf dem eingezeichneten Weg. Ansonsten mit nachbarschaftlichem Einverständnis auf einer günstigeren Linie.

Für Grundstück A (A1 und A2) liegt bereits ein unterzeichneter Kaufvertrag vor. Der Verkäufer ist dort aber verpflichtet, die Grundbucheintragung löschen zu lassen.
Eigentümer C hat dem bereits zugestimmt.
Eigentümer B verweigert die Löschung. Eine Umverlegung an die Grundstücksgrenze von A2 hat er ebenfalls abgelehnt. Ihm ist bekannt, dass die dabei entstehenden Kosten durch alten und neuen Eigentümer von A übernommen werden. (wegen der Hanglage ca. 10TDM).
Begründung: Transport von Baumaterial auf sein Grundstück falls irgendwann einmal erforderlich.

Frage 1:

Ist eine Löschung des Grundbucheintrages außergerichtlich durchsetzbar (oder auch gerichtlich), da die ursprüngliche Voraussetzung „Bewirtschaftung der Felder" nicht mehr gegeben ist.

Das Grundstück hat Zugang zu einer öffentlichen Straße.

Der Überfahrtsweg kann wegen dem Zugang von einem Fußweg ohnehin nur begangen bzw. max. mit einer Schubkarre befahren werden und das auch nur im Ausnahmefall, da das Grundstück dort durch einen Gartenzaun geschlossen ist (s.o).

Frage 2:

Inwieweit ist das Überfahrtsrecht „wie auf der Zeichnung eingetragen" für die Nutzung bindend. Es führt etwas über ein nicht im Grundbuch eingetragenes Grundstück und ist auch wegen der Bepflanzung und den inzwischen veränderten Gegebenheiten durch die Hanglage so nicht mehr nutzbar.
Die „Unterhaltung des Weges" wurde durch die „Berechtigten" offensichtlich bereits in den Jahren, als die Bebauung erfolgte, eingestellt und seither wie ursprünglich vorgesehen auch nicht mehr benutzt.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 25 weitere Antworten zum Thema:
09.10.2014 | 14:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
733 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Die Löschung des Rechtes zur Benutzung des Überfahrtweges ist wie folgt möglich:
Ein Überfahrt- oder Wegerecht ist das Recht, einen Weg über ein fremdes Grundstück nur zum Zwecke des Durchganges / der Durchfahrt zu nutzen.

Es ist ein der Regel einen Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit - wie aller Voraussicht nach - wie hier.

Die Grunddienstbarkeit dürfte hier kraft Gesetzes zum Teil wie folgt erloschen sein:

§ 1026 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Teilung des dienenden Grundstücks - schreibt nämlich vor:
„Wird das belastete Grundstück [Grundstück A] geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei."

Das ist das eine.

Das andere ist folgendes:

Man könnte sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage beziehungsweise ein Unmöglichkeit der Ausübung berufen, §§ 313 BGB; 275, 323 BGB.
Eine Anpassung des Vertrages nach den vormals maßgeblichen Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage [nunmehr § 313 BGB] kommt somit in Betracht. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Bebaubarkeit als auch die Erreichbarkeit des jeweiligen Grundstücks., vgl z. B.: Urteil des KG Berlin vom 22.04.2005, Aktenzeichen: 25 U 42/05.

Die Verhältnisse sind schließlich völlig anders, es hat die Teilung des Grundstücks gegeben und die anderen Umstände (Die Breite ist im Grundbuch mit 2,5m angegeben, beträgt aber auf A2 wegen der Hanglage nur noch maximal 1,2 m und ist auch nur noch im Hangbereich über eine Länge von ca. 5 m überhaupt erahnbar. (Gesamtbreite des Grundstückes ca. 30 m.) Der ehemalige Weg ist inzwischen mit Bäumen bepflanzt bzw. mit einer Treppe überbaut).

Darauf würde ich mich berufen und dieses mit dem Notar angehen.

Denkbar ist schließlich noch ein Fall des Artikel 120 Einführungsgesetz zum BGB:
„(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle der Veräußerung eines Teiles eines Grundstücks dieser Teil von den Belastungen des Grundstücks befreit wird, wenn von der zuständigen Behörde festgestellt wird, daß die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist."
Es kommt darauf an, ob das Landesrecht des Bundeslandes, in dem das Grundstück belegen ist, dieses zulässt.

2.
Die Nutzung, die im Grundbuch eingetragen ist, ist grundsätzlich für alle Beteiligten bindend, für den berechtigten und den belasteten Eigentümer.
Sie kann insbesondere eine Änderung nur durch zweiseitige Erklärung des Berechtigten und des belasteten Eigentümers erfahren.

Die tatsächlichen Umstände führen aber wie gesagt (siehe oben 1.) dazu, dass eine Löschung beantragt werden kann, worauf ein Löschungsanspruch besteht, wenn sich die kompletten Umstände geändert haben. Damit entfällt auch die Bindung an die Nutzung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 10.10.2014 | 09:35

Sehr geehrter Herr RA,
zunächst ganz herzlichen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Frage - dass muss erst mal verdaut werden.
Ich habe noch folgende Nachfrage:
Ist es richtig, dass auf dieser Grundlage nach Beantragung der Löschung des eingetragenen Überfahrtsrechtes dies auch ohne Zustimmung des Berechtigten möglich ist?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.10.2014 | 09:49

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die gerne wie folgt beantworte:

Richtig, beim Wegfall der Geschäftsgrundlage beziehungsweise bei einer Störung Letzterer geht es um eine einseitige Loslösung von dem Wegerecht im Gegensatz zu einer zweiseitigen, einvernehmlichen Vereinbarung über die Löschung beziehungsweise Aufhebung.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2014-10-10 | 10:09


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ANTWORT VON
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