12.12.2005 | 18:06
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfragen beantworte ich wie folgt:
Frage 1.
Hier sollten Sie einen Antrag auf Widereinsetzung in vorigen Stand nach
§ 110 AO stellen und ausführlich begründen, warum Sie an der rechtzeitigen Einlegung des Einspruches gehindert waren.
Einschlägig ist in Ihrem Falle
§
110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
Angesichts der möglichen „falschen“ Besteuerung wäre hier u.U, angebracht einen Steuerberater mit der Einlegung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beauftragen, damit hier keine entscheidenden Fehler passieren.
Hinsichtlich des laufenden Kontos und der summierten Ausweisung haben Sie nach
§ 242 HGB zum Ende des Geschäftsjahres eine Bilanz aufzustellen. Daher kann ein Konto nicht summarisch über ein Geschäftsjahr hinaus geführt werden, sondern ist im Rahmen der Bilanz abzuschließen und für da nächste Jahr entsprechend wieder zu eröffnen.
Insoweit sollten Sie entsprechende Bilanzen nach Rücksprache mit einem Steuerberater für die vergangenen Jahre erstellen und diese dem Finanzamt neben der Gewinn- und Verlustrechnug einreichen.
Insoweit geht das Finanzamt bei Vorliegen einer Bilanz immer davon aus, dass es sich bei der bilanziellen Darstellung um ein Geschäftsjahr handelt.
Frage 2)
Ich denke bei der geschilderten Problematik geht es um die Abzinsung von Rückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung.
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde das bilanzsteuerrechtliche Abzinsungsgebot für unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen gesetzlich festgelegt. Mit dem Abzinsungsgebot wird das Ziel verfolgt, den Umstand zu berücksichtigen, dass unverzinsliche gewisse und ungewisse Verpflichtungen bei längerer Laufzeit wirtschaftlich weniger belastend sind als verzinste Schulden. Die gesetzliche Regelung ist in §
6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a Buchstabe e EStG verankert. Hiernach sind unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen unter besonderen Voraussetzungen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. Die Neuregelung ist für nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden (
§ 52 Abs. 16 Satz 2 EStG).
Hierzu wurde ein ausführliches BMF-Schreiben mit Datum vom 26. Mai 2005 (IV B 2 – S 2175 – 7/05) veröffentlicht.
Es enthält in diesem Zusammenhang umfangreiche Beispiele, in denen auch die Abzinsungstechnik dargestellt wird. Hiernach sind bei der Abzinsung grundsätzlich finanz- und versicherungsmathematische Grundsätze (unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 Prozent) zu berücksichtigen und einzuhalten. Jedoch ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Abzinsungsbetrag nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (§§
12 bis
14 Bewertungsgesetz) ermittelt wird. Die vereinfachten Bewertungsverfahren sind einheitlich für alle abzuzinsenden Verbindlichkeiten oder Rückstellungen einschlägig, bei Anwendung aber an den nachfolgenden Bilanzstichtagen beizubehalten.
Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind nicht abzuzinsen, wenn
deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,
sie verzinslich sind oder
diese auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen.
Die Finanzverwaltung stellt in dem Schreiben (in Randnummer 11ff.) klar, dass eine Laufzeit von weniger als zwölf Monaten vorliegt, wenn die Verbindlichkeit vor Ablauf eines Jahres nach dem Bilanzstichtag vollständig getilgt wird.
Die voraussichtliche Restlaufzeit am Bilanzstichtag ist für die zutreffende Abzinsung einer Rückstellung zu eruieren. Bei Geldleistungsverpflichtungen ist der voraussichtliche Erfüllungszeitpunkt entscheidend. Bei Sachleistungsverpflichtungen ist auf den Zeitraum bis zu Beginn der Erfüllung der Verpflichtung abzustellen. Das BMF-Schreiben enthält hierzu eine Anzahl von Einzelfällen mit Berechnungsbeispielen.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Abzinsung stellen besondere bilanzsteuerrechtliche Vorschriften für die Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung dar.
Für den Fall, dass eine Abzinsung zu erfolgen hat, ist der abgezinste Betrag in der steuerlichen Gewinnermittlung abzubilden. Ein Rechnungsabgrenzungsposten, wonach Erträge bzw. Aufwendungen in der Gewinnermittlung gewinnneutral abgebildet würden, ist nicht vorzunehmen. Demnach führt die ggf. vorzunehmende Abzinsung zu einem außerordentlichen Ertrag bzw. eine vorzunehmende Aufzinsung zu einem außerordentlichen Aufwand in der steuerlichen Gewinnermittlung.
Frage 3)
Telefonkosten
Das Finanzamt geht davon aus, dass Sie das Telefon auch für private Gespräche nutzen. Um eine 100 % betriebliche Anrechung zu erhalten, müssen durch Aufzeichnungen darlegen, ggfs. mittels der Rechnungsauszüge, dass die Telefongespräche alle beruflich veranlassten waren. D.h. höhere Kosten als die 80 % sind dann nachzuweisen. Lesenswertes Urteil vom FG des Saarlandes, Urteil vom 12. Juni 2001
2 K 131/00
http://www.jura.uni-sb.de/entschdb/fgsaarland/dboutput.php3?id=112
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Fragen weiterhelfen auch wenn sie im Einzelfall, die Auffassung des Finanzamtes bestätigt.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter