Guten Tag.
Zu Beginn 2011 wandte ich mich an einen Dachdecker, mir eine Terrassenüberdachung zu machen. DAbei war (z.B. im Mailverkehr) immer klar, dass es möglich, wahrscheinlich ist, dass diese Überdachung der erste Schritt zu einem Wintergarten sein könnte.
Der Dachdecker beauftragte - in seinem Namen - einen Zimmermann. Der baute das Holzgewerk handwerklich korrekt, der Dachdecker legte im Dezember das Glas drauf.
Nun bläst mir der Wind weiterhin viel Regen unter diese Überdachung, so dass ich planen wollte, eine Wand unter der Überdachung zu zu machen - und stelle voller Schrecken fest - das geht praktisch gar nicht.
Denn die 4 senkrechten Balken (2 an der Hauswand + 2 im Garten) stehen ca. 40 cm versetzt! zu den 2 oben liegenden waagerechten Balken.
Heisst also: Die Seite kann man gar nicht vernünftig zumachen.
- Würde ich die eine Wand zwischen die senkrechten Balken setzen wollen - fehlte nach oben der Anschluss.
- Würde ich eine Wand unter die waagerechte Balken setzen, fehlte der Halt an den senkrechten Balken.
Ein Gespräch mit beiden brachte keine Klärung.
- Man würde die Balken immer so versetzt bauen - was ich bezweifle.
- Was ich wollte, hätte ich vorher deutlicher sagen sollten.
- Im übrigen liege ja schon das schwere Glas drauf.
- Das könne man nicht mehr ändern - etc.
Eine 100-Prozent-Korrektur würde in der Tat enorme Kosten (gern 5 T plus x) verusachen.
Was empfehen Sie praktisch? Handwerkskammer? Frist zur Nachbesserung?
Wie sieht es juristisch aus?
Grüss Gott!
Antwort geschrieben am 22.01.2012 15:09:10
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Es kommt darauf an, was sich aus dem Email-Verkehr ergibt. Ergibt sich, dass vereinbart wurde, eine Terassenüberdachung mit möglicher späteren Anbau oder Umbau zu Wintergarten, so hat der Dachdecker seine Aufgabe erfüllt, denn immerhin ist es möglich ein Wintergarten anzubauen, wenn auch "unvernünftig" oder mit weiteren Kosten. Ergibt sich aber, dass ein Werkvertrag über die Errichtung eines Wintergartens mit anschließender Anbaumöglichkeit für eine Fensterwand oder irgendeine nichttragende Wand vereinbart wurde, so können Sie Mangel des Werkes geltend machen.
Danach, was Sie hier vorgebracht haben, haben Sie sich geeinigt, dass eine Terassenüberdachung errichtet wird, wobei die spätere Errichtung von einer zusätzlichen Wand als Option gehandelt worden ist. Vor allem dieser Einwand der Handwerker, Sie hätten das deutlicher machen sollen, scheint einschlägig zu sein, weil die Verträge einem Bestimmtheitsgebot unterliegen. Es muss im Voraus bestimmt werden, was zu machen ist. Es reicht nicht aus, von einer Möglichkeit zu sprechen, sondern dies muss mit Bestimmtheit vereinbart werden.
Wenn Sie keine Vereinbarung über Errichtung eines Wintergartens oder eines Werkvertrages über Errichtung der Überdachung als Teil des zukünftigen Wintergartens, sollen Sie angesichts der Beweislage - Sie müssen Tatsachen bzw. Mängel, auf die Sie sich berufen, beweisen- und der bereits vorgebrachten Einwände der Handwerker, würde ich empfehlen, gegen diese gar nichts zu unternehmen.
Die Balken bei Errichtung einer Überdachung können zu einer anderer aus statischen Gründen versetzt werden, wobei diese auch natürlich angeschlossen werden können.
Unabhängig von diesen juristischen Fragen verstehe ich folgenden Satz nicht ganz: "Würde ich eine Wand unter die waagerechte Balken setzen, fehlte der Halt an den senkrechten Balken."
Wozu brauchen Sie einen Halt an den senkrechten Balken? Oder wollten Sie das nur aus ästhetischen Gründen machen oder befürchten sie die Statik der Wand oder den Verlust der Fläche des Wintergartens? Wenn es nur um 40 cm geht, dürfte die letzte Möglichkeit nicht maßgeblich sein.
Unabhängig davon dürften die Handwerker Recht haben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.01.2012 16:07:53
Bestimmtheitsgebot - damit haben Sie natürlich recht.
Es muss immer alles 100 % "bestimmt" werden - "selbstverständliche" Annahmen reichen also nicht.
Mist.
Keine weiteren Fragen.
Danke!
Bestimmtheitsgebot - damit haben Sie natürlich recht.
Es muss immer alles 100 % "bestimmt" werden - "selbstverständliche" Annahmen reichen also nicht.
Mist.
Keine weiteren Fragen.
Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.01.2012 17:00:13
Ab und zu muss man Tatsachen akzeptieren, sonst kann es teuer werden.
Mit besten Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Ab und zu muss man Tatsachen akzeptieren, sonst kann es teuer werden.
Mit besten Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
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