UWG: Schadensersatzklage ohne vorherige Abmahnung
21.04.2010 13:51 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
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Eine Gruppe von Mitarbeitern eines Unternehmens beschließt im Frühjahr 2008, den bisherigen Arbeitgeber zu verlassen und sich auf eigene Füsse zu stellen. Ein Mitarbeiter gründet eine GmbH und stellt die übrigen Mitarbeiter ein.
Der frühere Arbeitgeber, der Umsatzeinbußen auf sich zukommen sieht, wehrt sich. Er stellt mehrere Strafanzeigen wegen Unterschlagung von Dokumenten, erwirkt einstweilige Verfügungen wegen Wettbewerbsverboten, besticht ehemalige Kollegen zwecks Falschaussagen, engagiert Privatdetektive zur Beschattung von Mitarbeitern und Geschäftsräumen zwecks Einschüchterung und versucht Berhördenvertreter dahingegend zu beeinflussen, dass eine erforderliche Gewerbeerlaubnis für die GmbH versagt werden sollte.
Obgleich er letztlich in allen arbeitsgerichtlichen und sonstigen Instanzen unterlag, verfehlten die Maßnahmen nicht Ihre Wirkung. Es gab mehrfache Hausdurchsuchungen, die Mitarbeiter verließen entnervt das Unternehmen, potentielle Kunden zogen sich zurück, Investitionen konnten nicht genutzt werden, Verträge mußten unter Verlust aufgelöst werden und das Stammkapital der GmbH war bereits innerhalb weniger Tage nach Firmengründung aufgebraucht. Die Insolvenz drohte.
Zum damaligen Zeitpunkt war die GmbH nicht in der Lage, sich gegen diese Angriffe zu wehren, da keine Mittel zur Führung eines Rechtsstreites zur Verfügung standen. Eine Abmahnung, die einen Rechtsstreit unweigerlich zur Folge gehabt hätte, wäre sinnlos gewesen.
Die GmbH konnte sich aber in den folgenden Monaten erholen und die drohende Insolvenz abwenden. Zwischenzeitlich wird überlegt, Schadensersatz zu fordern. Der Schaden ist größtenteils gut beziffer- und belegbar. Die Vorwürfe sind durch Gerichtsakten und Zeugenaussagen belegbar.
Fragen: Besteht die Möglichkeit einer Schadensersatzklage auch ohne vorherige Abmahnung gem. UWG? Wann tritt Verjährung ein? Wie ist am besten vorzugehen?
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