Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 61 weitere Antworten zum Thema Abmahnung.
Eine Gruppe von Mitarbeitern eines Unternehmens beschließt im Frühjahr 2008, den bisherigen Arbeitgeber zu verlassen und sich auf eigene Füsse zu stellen. Ein Mitarbeiter gründet eine GmbH und stellt die übrigen Mitarbeiter ein.
Der frühere Arbeitgeber, der Umsatzeinbußen auf sich zukommen sieht, wehrt sich. Er stellt mehrere Strafanzeigen wegen Unterschlagung von Dokumenten, erwirkt einstweilige Verfügungen wegen Wettbewerbsverboten, besticht ehemalige Kollegen zwecks Falschaussagen, engagiert Privatdetektive zur Beschattung von Mitarbeitern und Geschäftsräumen zwecks Einschüchterung und versucht Berhördenvertreter dahingegend zu beeinflussen, dass eine erforderliche Gewerbeerlaubnis für die GmbH versagt werden sollte.
Obgleich er letztlich in allen arbeitsgerichtlichen und sonstigen Instanzen unterlag, verfehlten die Maßnahmen nicht Ihre Wirkung. Es gab mehrfache Hausdurchsuchungen, die Mitarbeiter verließen entnervt das Unternehmen, potentielle Kunden zogen sich zurück, Investitionen konnten nicht genutzt werden, Verträge mußten unter Verlust aufgelöst werden und das Stammkapital der GmbH war bereits innerhalb weniger Tage nach Firmengründung aufgebraucht. Die Insolvenz drohte.
Zum damaligen Zeitpunkt war die GmbH nicht in der Lage, sich gegen diese Angriffe zu wehren, da keine Mittel zur Führung eines Rechtsstreites zur Verfügung standen. Eine Abmahnung, die einen Rechtsstreit unweigerlich zur Folge gehabt hätte, wäre sinnlos gewesen.
Die GmbH konnte sich aber in den folgenden Monaten erholen und die drohende Insolvenz abwenden. Zwischenzeitlich wird überlegt, Schadensersatz zu fordern. Der Schaden ist größtenteils gut beziffer- und belegbar. Die Vorwürfe sind durch Gerichtsakten und Zeugenaussagen belegbar.
Fragen: Besteht die Möglichkeit einer Schadensersatzklage auch ohne vorherige Abmahnung gem. UWG? Wann tritt Verjährung ein? Wie ist am besten vorzugehen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.04.2010 15:00:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1)
Ja, weil die einschlägige Vorschrift des § 12 UWG sich auf Unterlassungsansprüche bezieht.
2)
§ 9 UWG regelt den Anspruch auf Schadensersatz. Nah § 11 UWG verjährt ein Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG in sechs Monaten.
Die Verjährungsfrist beginnt, wenn er Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (vgl. § 11 Abs. 2 UWG).
Da Sie die genannte Kenntnis hatten, ist ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG als verjährt anzusehen.
Ich empfehle Ihnen, einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, um die Anspruchslage umfassend prüfen zu lassen.
Eine seriöse Prüfung aus der Ferne ist unter Seriositätsgesichtspunkten nicht möglich. Hierfür werden Sie sicherlich Verständnis aufbringen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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