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Frage geschrieben am 25.08.2009 16:19:02

UWG 2009 - E-Mail-Werbung

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1731
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

Frage von einem Unternehmen in Deutschland: Wir möchten E-Mail-Werbung an Kontaktadressen verschicken, zu denen derzeit noch keine Geschäftsbeziehung besteht, dabei jedoch nicht gegen das UWG verstoßen. Die Regelungen dazu sind seit Kurzem ja sehr strikt.

Unsere Frage wäre nun konkret: Wäre Folgendes nach aktueller Rechtslage unbedenklich?

E-Mails einmalig versenden an öffentlich zugängliche E-Mail-Adressen von Unternehmen, die in die Zielgruppe fallen und Bedarf haben könnten (info@..., marketing@..., sales@...) mit einem Link, durch den Interessierte mehr Infos abrufen oder einen Newsletter abonnieren können. Ganz klare Einwilligungsmöglichkeit dort. Wenn nein bzw. wenn keine Rückmeldung erfolgt, keine weitere Kontaktaufnahme.


Vielen Dank für Ihre Antwort!


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Diese Antwort ist vom 25.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.08.2009 17:24:58
Sehr geehrter Fragesteller,

soweit ersichtlich hat sich zuletzt das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 19.03.2009, Az: 4 U 179/08 mit der Frage zu befassen gehabt, wann von einem Wettbewerbsverstoß durch Zusendung von Werbemails auszugehen ist.

Es kam zu dem Schluss, dass die Zusendung von Werbung über eine E-Mail Adresse eine unzulässige Wettbewerbshandlung ist, bezüglich derer einem Mitbewerber ein Unterlassungsanspruch zusteht. Dabei begründet allein die Angabe einer E-Mail Adresse eines Unternehmens auf dessen Internetpräsenz oder in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen für sich noch keine Einwilligung des Unternehmens in den Empfang von Werbesendungen für branchenfremde Leistungen.

Im Übrigen ist die Zusendung von Werbemails auch dann nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig und abmahnbewehrt, wenn die Werbung Branchennähe aufweist und aufgrund dessen der Versender eine Einwilligung des Empfängers mutmaßen möchte. Denn eine mutmaßliche Einwilligung wegen der mglw. besonderen Abstimmung des Angebotes auf die Interessen und Bedürfnisse des Empfängers genügt Fall der Werbung sowohl mit elektronischer Post als auch mit Telefaxen (und zwar auch dann, wenn diese auf dem Computerbildschirm sichtbar werden) nach Ansicht der Rechtssprechung grundsätzlich nicht.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Adressat ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat oder wenn der Absender das Einverständnis aufgrund KONKRETER Umstände vermuten durfte (BGH, Az: I ZR 255/93, GRUR 1996, 208, 209; BGH, Az: I ZR 87/02, GRUR 2004, 520, 521; BGH, Az: I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, 518; BGH, Az: I ZR 167/03 ). Konkrete Umstände lägen etwa dann vor, wenn Ihnen bekannt wäre, dass das entsprechende Unternehmen gerade die von Ihnen angebotene Ware oder Dienstleistung suchte.

Im Lichte der Ansicht der Rechtsprechung betrachtet ist daher von Ihrem Vorhaben abzuraten, weil Sie sich im Falle der Durchführung der - berechtigten - Abmahnung von Mitbewerbern aussetzen würden.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.08.2009 09:33:17

Sehr geehrter Herr Scholz,

herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Eine kleine Rückfrage: Was bedeutet denn "konkludentes Verhalten"?

Wäre bspw. folgende Konstellation auf "konkludentes Verhalten" des Adressaten zurückzuführen? Das werbende Unternehmen sendet zuerst ein Schreiben per Post und im Anschluss geht es auf dieses Schreiben per E-Mail ein bzw. hängt es dort noch einmal an.

Besten Dank!

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.08.2009 09:45:41

Sehr geehrter Fragesteller,

konkludent bedeutet in Ihrem Falle die Einwilligung in die Zusendung vom Werbemails im Wege schlüssigen Verhaltens.

Allein darin, dass Sie dem Unternehmen zunächst Post zukommen lassen und diese vom Unternhmen entgegen genommen wird - was ja nicht zu verhindern ist - ist noch keine Handlung zu erblicken, die einen plausibelen Rückschluss auf eine Einwilligung zuließe. Vielmehr ist hier noch gar kein Verhalten zu erblicken, dass irgendeinen Erklärungswert hätte, denn der Postkasten wird ohnehin entleert, ohne dass das Unternehmen wüsste, dass ein Schreiben von Ihnen dabei sein könnte.

Von daher ist die von Ihnen erdachte Variante zwar clever, aber beseitigt nicht das Abmahnrisiko.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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UWG 2009 - E-Mail-Werbung | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2009-08-26
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