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Frage geschrieben am 09.03.2010 12:43:19

UVG Inkasso

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1719
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe nach Vorsprache bei meiner Bank erfahren das ein Zahlungsverbot durch die UVG Inkasso vorliegt. Ich bin daraufhin sofort zum Amtsgericht meines Wohnortes gefahren um eine Kontofreigabe zu beantragen. Diese fanden weder unter meinen Namen noch unter der Adresse oder sonstiges einen Titel bzw. einen Pfändungsbeschluss und somit können sie mir natürlich die Freigabe nicht geben. Nach telefonischer Rücksprache mit der Bank wurde mir mitgeteilt das der Brief direkt von der o.g. Inkasso Firma kam. Nach telefonischer Rücksprache mit der Firma wurde mir eröffnet das ich 20,00 EUR Rate bezahlen soll, einen Dauerauftrag anlegen soll und die mir zugesendetet Ratenzahlungsplan unterschreiben soll (dieser ist allerdings noch nicht bei mir angekommen). Erst wenn das Geld verbucht ist sowie die Unterlagen wieder da sind schreiben die einen Brief erneut an die Bank um mein Konto wieder freigeben zu lassen. Nachdem ich nur vom Kindergeld lebe habe ich gefragt wielange das dauern würde und die sagten mir bis zu vier Wochen. Das Kindergeld habe ich am Anfang des Monats umgebucht auf ein Sparkonto und deswegen zahlt mir die Bank dieses nicht aus. Nun meine Fragen:

1. Ist es rechtens ein Zahlungsverbot zu vollziehen ohne Titel oder ohne Beschluss? Ein MB liegt mir ebenfalls nicht vor.
2. Was kann ich tun um mein Konto wieder schneller freizuschalten nach die Inkasso Firma mir auch den Ratenzahlungsantrag nicht faxen will.
3. Wie soll ich mich gegenüber der Aussage verhalten das die Freigabe erst wieder in vier Wochen stattfindet?

Vielleicht könnten Sie mir helfen

Mit freundlichen Grüssen




Antwort geschrieben am 09.03.2010 14:24:34
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:

Will ein Gläubiger Ihr Konto pfänden, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
1. Der Gläubiger muss gegen Sie einen vollstreckbaren Titel besitzen.
Das Gericht stellt dem Gläubiger einen Vollstreckungstitel nur dann aus, wenn der Schuldner dem Mahnbescheid des Gläubigers nicht rechtzeitig widersprochen hat oder es im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu einem rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Urteil gekommen ist oder eine notariell beglaubigte Schuldunterwerfungsurkunde vorliegt.

2. Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, muss er beim Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen, der zudem der Bank zugestellt worden sein muss! Dabei wird die Bank aufgefordert, die dort geführten Konten des Schuldners zu pfänden und die Pfändungsbeträge an das genannte Konto des Gläubigers zu überweisen. Die Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet, dieser Aufforderung Folge zu leisten.

Sollten o.g. Voraussetzungen schon nicht vorliegen wäre schnelles Handeln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nötig, wofür Sie einen Anwalt konsultieren müssten.

Wenn Ihr Konto aufgrund einer Kontopfändung ordnungsgemäß (also unter den o.g. Voraussetzungen) gepfändet wurde, ist schnelles Handeln wichtig.

Grundsätzlich haben Ihre Gläubiger die Möglichkeit, mit Hilfe eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Guthaben auf Ihren Konten einschließlich Sparguthaben und vermögenswirksame Anlagen zu pfänden.

Zunächst ist Ihr Konto erst einmal für 14 Tage gesperrt. Ihre Bank darf Ihnen in dieser Frist nur mit einer gerichtlichen Kontofreigabe Geld auszahlen oder Überweisungen für Sie tätigen. Nach Ablauf der 14 Tage wird das verbliebene Guthaben an den Gläubiger überwiesen, und Sie bekommen es nicht mehr zurück. Nutzen Sie also die Zwei-Wochen-Frist, um Ihr nicht-pfändbares Guthaben zu sichern.

Für Sozialleistungen aller Art vom Arbeitslosengeld, über die Sozialhilfe, die Rente bis hin zum Wohngeld und für das Kindergeld gilt eine Sieben-Tage-Frist, innerhalb derer diese Sozialleistungen pfändungssicher sind.

Eine Gutschrift auf Ihr Konto, die auf einer solchen Leistung beruht, bei Ihnen also das Kindergeld, wird für die ersten sieben Tage seit ihrer Gutschrift nicht von einer Pfändung erfasst, sodass Sie trotz Kontenpfändung darüber verfügen dürfen.

In analoger Anwendung von § 850k ZPO können Sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen, dass von vornherein und mit Wirkung für die gesamte Dauer der Pfändung die jeweils durch die wiederkehrenden Zahlungen auf das Konto gelangenden Beträge im Umfang der Pfändungsfreigrenzen von der Pfändung freigestellt werden. Somit brauchen Sie also nicht nach Ablauf der Sieben-Tages-Frist jeden Monat aufs Neue gegen eine Kontopfändung "Erinnerung"[30] einzulegen. Ein einmaliger Antrag genügt.

Sie haben mehrere Möglichkeiten, diesen Antrag - für den keine Gerichtskosten anfallen - zu stellen:

1. Sie formulieren ihn selbst anhand eines Musterbriefs: Im Prinzip besteht zwar die Möglichkeit, einen Antrag auf Pfändungsschutz selbst zu formulieren. Im Netz stehen dafür sogar viele Musterbriefe zur Verfügung. Da hierbei jedoch auch Fehler gemacht werden, sollte für den Antrag Hilfestellung gesucht werden.

2. Sie bitten die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts um Hilfe, einen Antrag zu erstellen: Dies ist möglich, wenn der Schuldner kein Geld hat, selbst einen Anwalt zu bezahlen. Er stellt bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts mündlich seinen Antrag auf Pfändungsschutz. Der Rechtspfleger formuliert dann rechtswirksam den Antrag und lässt ihn dann vom Schuldner unterschreiben. Der Rechtspfleger muss bei der Erstellung des Schreibens die Einkommenssituation des Schuldners prüfen und die Belege ans Gericht weiterleiten.

3. Sie beantragen einen Beratungshilfeschein und können so kostenlos einen Anwalt herbeiziehen: Erklärt der Rechtspfleger, er habe keine Zeit, sollte man ihn bitten, einen Beratungshilfeschein auszustellen. Damit kann der Schuldner seinen Antrag kostenfrei bis auf eine Schutzgebühr von 10 Euro durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl erstellen lassen. Es empfiehlt sich, hierfür einen Fachanwalt für Sozialrecht oder Schuldrecht auszuwählen. Gegebenenfalls nennt die örtliche Anwaltskammer die Adressen der Fachanwälte.


Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!

Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,

Ihr
Alexander Stephens

________________________________________________________

*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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