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Frage geschrieben am 11.06.2011 22:39:35

USA - Deutschland

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 838
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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sehr geehrt Damen und Herrn, mein Sohn ist in Deutschland unehelich geboren. Seine Mutter x ist US-Bürgerin ich Y bin Deutscher. Mein Sohn bekam einen US-Pass und einen Deutschen Pass. Als mein Sohn 2 Jahre alt war haben wir geheiratet. Daraufhin wurde der deutsche Pass sowie die Geburtsurkunde angepasst der US Pass nicht.
Heute ist mein Sohn 20 jahre alt und lebt seit 1 Jahr in USA um sein Studium als US-Bürger zu beginnen. Kürzlich wollte er seinen US Pass dort verlängern. Die Behörden verlangen dort nun einen Identitätsnachweis(US-ID, Geburtsurkunde oder College ID mit dem Namen x - von welchen wir keines besitzen) für die Verlängerung. Uns wurde mitgeteilt es gäbe eine Zertifikat für "birth abroad", welches weder ich noch die Mutter je zu Gesicht bekamen. Sie behalten seinen Pass ein bis genannter Nachweis erbracht ist. Die Geburtsurkunde lautet aber zwischenzeitlich auf "Y". Mein Sohn ist derzeit in Ferien bei mir in Deutschland. Hätte er nicht seinen Deutschen Pass gehabt, hätte er nicht einmal reisen können. Das kommt mir ungeheuerlich vor. Frage? Was können wir nun tun, damit mein Sohn in USA wieder seinen Pass bekommt. Moeglicherweise als "Y" das wäre nicht schlimm. Für Ihren Rat währen wir sehr dankbar.


Antwort geschrieben am 11.06.2011 23:10:35
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Selbstverständlich kann ich Ihnen zum US-Recht nichts sagen. Sie sollten einen dort ansässigen Kollegen konsultieren.

Nach deutschem Recht gilt für den Namen bei internationalem Bezug Art. 10 Abs. 1 EGBGB:

"Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört."

Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Vorgangs, für den die Ermittlung des Namens relevant ist, also etwa zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Eintragung in Personenstandsbücher.

Ein deutsch-ausländischer Doppelstaater erwirbt aus deutscher Sicht seinen Geburtsnamen grds gemäß Art 10 Abs 1, 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB unabhängig vom Geburtsort oder gewöhnlichen Aufenthalt nach deutschem materiellen Recht.

Ich gehe davon aus, dass Sie den Vorgang der Namensänderung belegen kann (durch Urkunden). Die oben genannten Ausführungen, dass aus deutscher Sicht den Namen eines Doppelstaaters nach deutschem Recht zu beurteilen ist, kann Ihnen auch helfen.

Aus dem Internet (US Department of State) konnte ich folgende Information zum Thema Consular Report of Birth Abroad (FS-240) ausfindig machen:

http://travel.state.gov/law/family_issues/birth/birth_593.html

Zum Thema "replace or ammend a Consular Report of Birth Abroad":
http://travel.state.gov/passport/get/first/first_825.html

Ich hatte Erfahrungen in diesem Thema bei anderen Ländern gemacht (seien als Beispiel Argentinien und Österreich genannt) und die ausländische Vertretungen nehmen in der Regel eine solche Erklärung (lückenlose Belegung der Namensänderung + rechtliche Vorschriften aus deutscher Sicht) problemlos an.

Sie sollten beim US-Konsulat in diesem Sinne vorsprechen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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USA - Deutschland | Gesamtbewertung: 3.4/5 | Datum: 2011-06-15
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