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Hallo,
ich habe vor vier Monaten eine Anzahlung auf ein classic-car / Oldtimer aus Kalifornien geleistet.
Das ganze ist Vertraglich so festgelegt:
Zahlungsziel der Restsumme sind 6 Monate.
Vereinbart ist ein volle Rückzahlung der Angezahlten Summe sollte
nach Ablauf der Zeit die Restsumme nicht geleistet werden.
Der Verkäufer verpflichtet sich das Fahrzeug in der Zwichenzeit nicht an dritte zu Veräußern.
Nun hat der Verk. mir mitgeteilt , vor Ablauf des vereinbarten Zahlungszieles das er in Finanznot sei und das Fahrzeug Verkaufen
will wenn ich nicht sofort Zahle.
Ich habe die Restsumme nicht in der kurzen und nicht verinbarten Zeit aufgebracht!
Daraufhin hat der Verk. den Wagen zu einem niedrigen Preis Verkauft.
Er wendet ein das ich ihn in diese Lage gebracht hätte und Verweigert die Rückzahlung der Anzahlung.
Frage: welche Mögllichkeiten gibt es das Geld einzufordern?
Welche chancen habe ich als Deutscher an mein Recht zu kommen?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 29.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 29.09.2009 10:41:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
sicherlich ist der Verkäufer nicht berechtigt aus eigenen finanziellen Motiven heraus, die vertraglich vereinbarten Zahlungsmodalitäten nicht einzuhalten. Auch ist das Argument sicherlich falsch, Sie hätten den Verkäufer in diese Lage gebracht. Folglich haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung der Auszahlung, vorbehaltlich der Kenntnis des ganzen Sachverhaltes.
Forderungseinzug durch die Inkassotätigkeit der deutsch-amerikanischen Handelskammer (German American Chamber of Commerce). Dies stellt eine günstige Möglichkeit dar, eine Forderung in den USA beizutreiben. Bevor eine gerichtliche Durchsetzung der Forderung angedacht wird, kann durch die Handelskammer eine außergerichtliche Regulierung erfolgen, die in jedem Fall kostengünstiger als eine gerichtliche Durchsetzung ist.
Die deutsch-amerikansiche Handelskammer unterhält eine Zweigniederlassung in San Fransico.
201 California Street, Suite 450
San Francisco, CA 94111
Tel: 415-248-1240
Fax: 415-627-9169
E-mail: info-ca(at)gaccny.com
Website: http://www.gaccsanfrancisco.com
Hierbei können Sie sich an
Herrn Stefan Morbe
Director Consulting Services
Direct: +1 (415) 248-1242
Tel: +1 (415) 248 1240
Fax: +1 (415) 627-9169
smorbe(at)gaccny.com
wenden, der Ihnen weitere Informationen zur Verfügung stellt.
Da das Inkasso für die gesamte USA zentral von der AHK Chicago aus vorgenommen wird, ist es sinnvoll, nach Rücksprache mit Herrn Morbe sich direkt an die
AHK CHICAGO
Virginia Attaway
Deputy Director, Consulting Services
Direct: +1 (312) 494-2163
Fax: +1 (312) 644-2662
attaway(at)gaccom.org
bzw Herrn Jens-Olaf Milberg, Consultant ,
Tel.: 001 312 494 2168
Email: milberg@gaccom.org
zu wenden.
Sollte die Forderungsdurchsetzung durch das außergerichtliche Inkasso nicht funktionieren, wäre eine gerichtliche Durchsetzung angeraten. Hierauf spezialisierte Rechtsanwaltskollegen können Ihnen sicherlich von der AHK benannt werden oder sind auch hier zu finden:
http://www.americanfriendsofgermany.org/de/boardmembers.shtml, Martin Hoffmann
Die Chancen Ihren Anspruch durchzusetzen, sind sicherlich als positiv zu beurteilen, wobei der Sachverhalt noch eigehend geprüft werden muss.
Hinderungsgrund für eine Durchsetzung könnte insbesondere bei einem gerichtlichen Verfahren die anfallenden Kosten sein.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick vermittelt zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
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