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URGENT - ADVIES?: Scheidung von Belgish-Niederlandish Ehe, in Deutschland geheiratet


| 15.02.2011 22:13 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Mein Frau (Niederlandisch) und ich (Belgisch) sind in 2007 geheiratet in Deutschland. Wir wohnen zeit 2000 in Deutschland. In Dezember 2010 hat meine Frau angegeben ein Scheidung zu wünschen, und Sie ist nach die Niederlanden gezogen (ein Miethaus). Unsere Sohn (3.5 jahr) steht offiziel noch eingetragen bei mir in Deutschland, aber meine Frau wunscht er bei ihn einschreiben (er wohnt schon 75% von die Zeit bei meine Frau).

Mein Frau sagt jetzt das Sie nach 6 Monaten in die Niederlande schon ein Scheidung kann bekommen. Ich Wunsch vermeiden das unsere Scheidung folgens Niederländisch Gesetz ausgesprochen werde. Das Niederländische Gesetz ist sehr nachteilig für mich, mit viel und langfristige Unterhaltsgeld. Aber ich kann in Deutschland oder Belgien selbst kein Scheidungsanfrag antragen (noch kein 12 Monaten getrennt gelebt) . . Ich bin schon bei ein Anwalt in Deutschland und ein Anwalt in die Niederlande gewesen, aber beider sagen etwas unterschiedlich.

Gerne bekomme ich Rat:
1. kan meine Frau die Scheidung unilateral in die Niederlande anfragen nach 6 Monaten?
2. Wie ich (Belgisch, lebend in Deutschland, geheiratet in Deutschland) noch vermeiden kann unter Niederländisch Gesetz zu scheiden
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 624 weitere Antworten zum Thema:
Scheidung Deutschland
15.02.2011 | 23:25

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
702 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller

gerne beantworte ich Ihre Frage.

1. Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie keine notarielle Vereinbarung darüber getroffen haben, welches Recht für die Ehe gelten soll.

Sie müssen unterscheiden zwischen der örtlichen Zuständigkeit und dem anwendbaren Recht. Nach Art. 14 I Nr. 2 EGBGB unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem Recht, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten, wenn einer von beiden dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist bei Ihnen Deutschland, solange Sie hier leben. Es wäre also auf Ihre Ehe deutsches Recht anzuwenden, soweit es um die Scheidung geht.

Beim Unterhalt ist aber das Recht anzuwenden, dass für den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten gilt, dies wären dann die Niederlande. Bei der Scheidung wäre deutsches Recht anwendbar, mit der Folge das nicht nach 6 Monaten geschieden werden kann. Örtlich zuständig kann aber auch ein Gericht in den Niederlanden sein, es müsste dann dabei aber deutsches Recht anwenden.

2. Beim Unterhalt wäre zwar das Recht der Niederlande anwendbar, aber das können Sie evtl. umgehen, indem Sie hier den Scheidungsantrag stellen. Dies können Sie auch schon vor Ablauf des Trennungsajahres tun, jedenfalls etwa früher weil auch das Verfahren eine Zeit dauert.

Wenn hier die Scheidung ausgesprochen worden ist, dann gilt wegen Art 18 IV EGBGB auch deutsches Recht für den Unterhalt zwischen den Ehegatten. Es muss also Ihr Ziel sein, hier geschieden zu werden.

Sie sollten dringend einen Anwalt einschalten, falls Ihre Frau versucht in den Niederlanden geschieden zu werden. Der niederländische Anwalt sollte dann versuchen die Scheidung zu verhindern, weil deutsches Recht gilt.

Es handelt sich insgesamt um eine komplizierte Materie, die hier nicht abschließend beantwortet werden kann.





Nachfrage vom Fragesteller 15.02.2011 | 23:35

Danke Sehr.
Noch 2 Nachfragen:
1. Können Sie mich ein Anwalt angeben die diese Materie kennt, gerne in die nahe von Kleve (oder bis Dusseldorf als da Keine gibt in Kleve und Umgebung)?
2. ab wann/wo kann ich eine Trennung in Deutschland eintragen?

Filip

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16.02.2011 | 21:20

Sehr geehrter Fragesteller,

ich komme auf die Nachfrage zurück.

1. Ich werde Ihnen direkt per mail einige Kollegen nennen.

2. Sie können eine Trennung nicht eintragen, sondern nur einen Scheidungsantrag stellen. International wären deutsche Gerichte zuständig, weil Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier haben und weil der letzte gemeinsame Aufenthalt hier gewesen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2011-02-19 | 15:59


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