Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Bafög.
Hallo,
kurz zu mir: ich bin derzeit Student im ersten Fachsemester Informatik und bekomme den Höchstsatz an Bafög (z.Zt. 670,00 EUR)
Bereits vor Beginn meines Studiums war ich nebenberuflich als Einzelunternehmer im Bereich der EDV und IT-Dienstleistungen tätig. Durch einen positive Entwicklung meiner Tätigkeit habe ich für das Jahr 2012 bereits einige lukrative Aufträge in Aussicht. Zudem auch Einahmen aus Serviceverträgen.
Ich plane eine UG Gesellschaft zu gründen um eine gewisse Rechtssicherheit zu haben. Aus dieser Überlegung heraus möchte ich mich selbst als Geschäftsführer anstellen, als klassische Ein-Mann-Gesellschaft.
Aus meiner Situation heraus ergeben sich folgende Fragestellungen:
1) Ist es legitim sich als Geschäftsführer einer UG-Gesellschaft ein niedriges Gehalt zu zahlen (max. 400,00 EUR)?
2) Könnte ich Probleme in Zusammenhang mit der UG Gesellschaft und den Amt für Ausbildungsförderung bekommen, da ich ja Geschäftsführender Gesellschafter wäre? Dass ich die Tätigkeit beim Amt für Ausbildungsförderung angeben muss ist mir bewusst.
3) Was muss ich sonst noch beachten, damit die Grundsicherung (Bafög) nicht entfällt.
Vielen Dank im Vorraus
Antwort geschrieben am 03.01.2012 15:19:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 584
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vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1) Ist es legitim sich als Geschäftsführer einer UG-Gesellschaft ein niedriges Gehalt zu zahlen (max. 400,00 EUR)?
Auf diese Frage gibt es leider keine eindeutige Antwort, da eine pauschale Antwort nicht möglich ist. Es kommt insoweit nämlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.
Es lässt sich jedoch sagen, dass bei einem relativ geringen Geschäftsbetrieb und einem relativ geringen Auftragsvolumen und insbesondere Umsatzvolumen ein Gehalt von maximal 400 € monatlich zulässig sein kann.
Mit steigendem Auftragsvolumen und insbesondere steigendem Vermögenswert wird diese Grenze von 400 € aber nicht mehr zu halten sein. Sie könnten sich zwar per Gesellschaftsvertrag ein solch geringes Gehalt selber auszahlen ( dieses ist gesellschaftsrechtlich grundsätzlich kein Problem) ob dieses allerdings anerkannt wird, ist eine andere Frage. Zu solchen und ähnlichen Konstellationen gibt es nämlich bereits gefestigte Rechtsprechung.
Das Gehalt muss insoweit einem so genannten Fremdvergleich stand halten.
Bei einer Überprüfung würde also geschaut werden, in welcher Höhe ein durchschnittlicher ordnungsgemäßer Geschäftsführer/Gesellschafter sich selber Gehalt auszahlen würde. Hierzu kommt es wieder auf die Umstände des Einzelfalles an.
Wenn Sie beispielsweise auf die GmbH ein Geschäftsfahrzeug laufen lassen würden,welches rein rechtlich der GmbH gehört, würde dieses Fahrzeug Ihnen über Umwege doch angerechnet werden, da Sie ja Gesellschaftsinhaber sind.
Insbesondere kommt es auch auf das Auftragsvolumen und insbesondere den Umsatz an. Wenn Sie beispielsweise erhebliche Umsätze machen und das Gesellschaftsvermögen immer mehr und immer mehr anwächst wird man voraussichtlich nicht akzeptieren, dass Sie sich ein solch geringes Gehalt auszahlen lassen.
2) Könnte ich Probleme in Zusammenhang mit der UG Gesellschaft und den Amt für Ausbildungsförderung bekommen, da ich ja Geschäftsführender Gesellschafter wäre? Dass ich die Tätigkeit beim Amt für Ausbildungsförderung angeben muss ist mir bewusst.
Ja, hier könnte es in der Tat zu Problemen kommen, was ich bereits eben angedeutet habe.
Problematisch könnte nämlich sein, dass das Amt Ihnen die Einnahmen so nicht abnimmt beziehungsweise überprüfen möchte, ob diese Einnahmen gerechtfertigt sind.
Hierzu müssten Sie dann gegebenenfalls auf Anfrage Informationen über die Auftragsentwicklung/Umsätze vorlegen.
3) Was muss ich sonst noch beachten, damit die Grundsicherung (Bafög) nicht entfällt.
Eine Garantie dafür, dass die Leistungen nach dem BAföG nicht entfallen, gibt es so nicht. Dieses hängt wie bereits gesagt maßgeblich von den oben genannten Faktoren ab.
Hier ist aber alles sehr einzelfallbezogen. Es müsste die Angemessenheit des Einkommens überprüft werden. Hierzu müssten Sie in etwa wissen, wie viel Auftragsvolumen Sie für das Jahr, für welches sie BAföG beantragen, erwirtschaften werden.
Vor diesem Hintergrund rate ich Ihnen hinsichtlich der abschließende Klärung der Frage, in welcher Höhe bei Ihnen ein Einkommen anzugeben ist , beziehungsweise ob und bis wann Sie genau ein Einkommen von maximal 400 € angeben dürfen an, einen im Gesellschaftsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort oder einen Steuerberater vor Ort mit der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage zu beauftragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag und ein frohes neues Jahr!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de
Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.01.2012 15:54:54
Sehr geehrter Herr Newerla,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Aufgrund der Einnahmen als Einzelunternehmer im letzten Jahr, also 2011, kann ich absehen, dass ein jährlicher Umsatz für 2012 in Höhe von 50.000-60.000 EUR nicht übertreffen würde. Wobei von einem Gewinn von ca 20% (also ca. 10.000 EUR) ausgegangen wird. Im letzten Jahr lag der Umsatz bei ca 4.000 EUR. Die Planung für 2012 ergibt sich jedoch dadurch, dass der Geschäftsbereich erweitert wird.
Daher gestatten Sie mir noch folgende Nachfrage:
Ist es unter den o.g. Gesichtspunkten möglich sich ein geringes Gehalt auszusahlen?
Oder welcher Betrag kann als relativ geringes Auftragsvolumen angesehen werden.
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr Newerla,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Aufgrund der Einnahmen als Einzelunternehmer im letzten Jahr, also 2011, kann ich absehen, dass ein jährlicher Umsatz für 2012 in Höhe von 50.000-60.000 EUR nicht übertreffen würde. Wobei von einem Gewinn von ca 20% (also ca. 10.000 EUR) ausgegangen wird. Im letzten Jahr lag der Umsatz bei ca 4.000 EUR. Die Planung für 2012 ergibt sich jedoch dadurch, dass der Geschäftsbereich erweitert wird.
Daher gestatten Sie mir noch folgende Nachfrage:
Ist es unter den o.g. Gesichtspunkten möglich sich ein geringes Gehalt auszusahlen?
Oder welcher Betrag kann als relativ geringes Auftragsvolumen angesehen werden.
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.01.2012 16:59:41
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie gehen vollkommen richtig von der Prämisse aus, dass nicht alleine der Umsatz, sondern natürlich auch die Ausgaben betrachtet werden müssen, ist in erster Linie also auf den Gewinn ankommt.
Bei einem Gewinn vor Steuern in Höhe von 10.000 € (dieses würde grundsätzlich ihrem Bruttogehalt entsprechen), könnten Sie bereits Probleme mit dem BAföG bekommen.
Sie sind nämlich Alleingesellschafter, weshalb der Gewinn ihnen einkommensteuerrechtlich zugeschrieben werden würde. Alleine an dieser Stelle hätten sie also bereits unabhängig von ihrem Geschäftsführergehalt ein "Problem".
Zwar könnten Sie sich ein geringeres Gehalt auszahlen in der Anfangsphase,hiermit würden Sie aber die einkommensteuerrechtliche Problematik (siehe oben) nicht beseitigen können.
Wie bereits ausgeführt ist das Auftragsvolumen/Umsatz nur ein Indiz, es kommt aber letztendlich auch auf die Ausgabenseite an.
Hier wäre es sinnvoll darüber nachzudenken, die Ausgaben zu maximieren. Hier muss man aber auch wieder vorsichtig sein:
Sollte es sich hierbei um Ausgaben handeln, die künstlich, also nicht objektiv erforderlich erscheinen,könnte es wiederum Probleme mit der Berücksichtigung geben, was wiederum eine Frage des Einzelfalles ist. Bitte sprechen Sie dieses mit einem Steuerberater vor Ort im Einzelnen durch.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag und viel Erfolg für Ihre Angelegenheit!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie gehen vollkommen richtig von der Prämisse aus, dass nicht alleine der Umsatz, sondern natürlich auch die Ausgaben betrachtet werden müssen, ist in erster Linie also auf den Gewinn ankommt.
Bei einem Gewinn vor Steuern in Höhe von 10.000 € (dieses würde grundsätzlich ihrem Bruttogehalt entsprechen), könnten Sie bereits Probleme mit dem BAföG bekommen.
Sie sind nämlich Alleingesellschafter, weshalb der Gewinn ihnen einkommensteuerrechtlich zugeschrieben werden würde. Alleine an dieser Stelle hätten sie also bereits unabhängig von ihrem Geschäftsführergehalt ein "Problem".
Zwar könnten Sie sich ein geringeres Gehalt auszahlen in der Anfangsphase,hiermit würden Sie aber die einkommensteuerrechtliche Problematik (siehe oben) nicht beseitigen können.
Wie bereits ausgeführt ist das Auftragsvolumen/Umsatz nur ein Indiz, es kommt aber letztendlich auch auf die Ausgabenseite an.
Hier wäre es sinnvoll darüber nachzudenken, die Ausgaben zu maximieren. Hier muss man aber auch wieder vorsichtig sein:
Sollte es sich hierbei um Ausgaben handeln, die künstlich, also nicht objektiv erforderlich erscheinen,könnte es wiederum Probleme mit der Berücksichtigung geben, was wiederum eine Frage des Einzelfalles ist. Bitte sprechen Sie dieses mit einem Steuerberater vor Ort im Einzelnen durch.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag und viel Erfolg für Ihre Angelegenheit!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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