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Frage geschrieben am 25.01.2012 13:41:51

Türschloss Mietwohnung Austausch nach Schlüsselverlust Kosten?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 738
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 211 weitere Antworten zum Thema Mietwohnung.
Ich musste nach dem unverschuldeten Diebstahl meines Wohnungsschlüssels das Schloss meiner Wohnungstür vom Schlüsselnotdienst aufbrechen und durch ein neues austauschen lassen. Für welche Kosten kommt der Vermieter auf?

Vielen Dank für die Antwort!


Antwort geschrieben am 25.01.2012 14:42:46
Rechtsanwältin Karin Plewe
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihnen keine allzu großen Hoffnungen machen, dass Sie Ihren Schaden vom Vermieter ersetzt bekommen werden.

Die in manchen Mietverträgen enthaltenen Klauseln, wonach bei Schlüsselverlust alle Kosten vom Mieter zu tragen sind, wurden zwar von einigen Gerichten als unwirksam angesehen. Jedoch wird sich die Frage stellen, ob der Schaden völlig ohne Ihre Schuld entstanden ist oder ob nicht doch (evtl. eine leichte) Fahrlässigkeit im Spiel war.

Die Rechtsprechung geht z.B. bei Diebstahl eines Schlüssels aus einer im Fahrzeug gut sichtbar abgelegten Tasche davon aus, dass den Taschenbesitzer eine kleine Mitschuld trifft, weil durch das sichtbare Ablegen einer Tasche ein Anreiz zum Fahrzeugaufbruch und Diebstahl gesetzt wird.
Auch wenn z.B. auf einem Bahnhof oder Flughafen Gepäck gestohlen wird, spricht manches dafür, dass auf das Gepäck nicht ausreichend aufgepasst wurde. Eine solche Unachtsamkeit würde rechtlich bereits ausreichen, ein Mitverschulden anzunehmen.

Insofern käme es auf die gesamten Umstände des Diebstahls an.

Zusätzlich dürfte ein Mitverschulden Ihrerseits darin zu sehen sein, dass der Schlüsselverlust zum Aufbrechen des Schlosses geführt hat. Üblicherweise ist für Notfälle ein Ersatzschlüssel in erreichbarer Nähe zu deponieren. Das muss nicht notwendig beim Vermieter sein, auch Nachbarn, Freunde oder Bekannte können dafür in Betracht kommen. Die Tatsache, dass ein Ersatzschlüssel nicht zur Verfügung stand, dürfte leider ebenfalls Ihnen zur Last fallen.

Lediglich wenn der Diebstahl in irgendeiner Weise der Verantwortungssphäre des Vermieters zuzuordnen wäre, käme eine Kostentragung durch den Vermieter in Betracht.

Ich empfehle Ihnen, den Schaden Ihrer Privathaftpflichtversicherung (soweit vorhanden) zu melden. Der Versicherer wird prüfen, inwieweit ein Verschulden Ihrerseits vorliegt, da der Versicherer nur zahlen muss, wenn Ihnen ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Auf diesem Weg können Sie die Frage des Verschuldens klären lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Angaben eine erste Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin


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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 27.01.2012 12:20:35

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne ergänze ich meine Antwort aufgrund Ihrer Anmerkungungen (die eigentlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zu stellen wären) wie folgt:

Der Vermieter hätte Ihnen Schadensersatz zu leisten, wenn ihn ein Verschulden am Entstehen des Problems träfe, § 536a BGB.
Auch wenn den Vermieter kein Verschulden trifft, ist er verpflichtet, Ihnen den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewähren, § 535 BGB, so dass Sie Zutritt zur Wohnung erhalten müssen. Wenn dies nicht möglich ist, weil kein Schlüssel vorhanden ist (weil er z.B. verloren gegangen ist), haben Sie das Recht auf Mietminderung, § 536 BGB und das Recht, vom Vermieter die Behebung des Mangels zu verlangen. Insofern käme auch ein Ersatzanspruch aus § 539 BGB in Betracht.

ABER (und hier liegt das Problem):
Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt handelt es sich um ein 2-aktiges Geschehen.
Es genügt nicht, festzustellen, dass Ihnen bezüglich des Diebstahls kein Schuldvorwurf gemacht werden kann (zumal die Frage des Verschuldens von Juristen oft anders beurteilt wird als von Laien), sondern es kann ein Verschulden Ihrerseits darin gesehen werden, dass das Aufbohren des Zylinders erforderlich war, weil kein Nachschlüssel vorhanden war.
In einem solchen Fall obliegt Ihnen die Pflicht, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, § 536c BGB (und ihm z.B. die Gelegenheit zu geben, die Tür mittels eines Generalschlüssels zu öffnen), anderenfalls können Sie sich selbst schadensersatzpflichtig machen, § 536c Absatz 2 BGB.

Wenn Sie den Vermieter mit Ihrem Anspruch konfrontieren möchten, können Sie dies zunächst auf § 539 BGB stützen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage mit diesen Ergänzungen nun zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Mit feundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin



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