Antwort vom
06.03.2010 | 18:42
Sehr geehrte Fragenstellerin,
ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Fragen, welche ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
- Mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,2 Promille (=absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille) sind Sie im Bereich des
§316 StGB angelangt und wir reden nicht mehr über eine Ordnungswidrigkeit nach
§24a StVG, die ab einem BAK von 0,5 Promille vorliegt.
Sie müssten also noch die Mitteilung über den BAK Wert abwarten. Wobei idR. der Blutalkoholwert höher ist, als der Atemalkoholwert.
-- Ihre Frage: Ist es abzuschätzen, was mich als Strafe erwartet und wird die Vorstrafe, dadurch dass die 10 Jahre Verjährung bis auf vier Wochen nicht erfüllt sind, straferschwerend angerechnet?
- Der
§316 StGB sieht eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.
Für die Strafzumessung gilt der Vorrang der Geldstrafe, wobei bei Ersttätern zwischen 25 –50 Tagessätze (TS) zu erwarten sind. Bei mehrfachen unbelehrbaren Wiederholungstätern kommt erst die Freiheitsstrafe in Betracht.
Strafzumessung wird nie nach Schema F erfolgen. Es müssen die Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Gründe des Alkoholkonsums (Party oder von anderen zum
Alkohol trinken gedrängt), Grad der abstrakten Gefährlichkeit der Fahrt (Länge der Fahrt, Verkehrsaufkommen, Fahrweise), soziale und berufliche Stellung des Täters (zB. Taxifahrer) und evtl. Vortaten bzw. Vorstrafen berücksichtigt werden.
In Ihrem Fall schildern Sie, dass Sie schon einmal eine Straßenverkehrsdelikt begangen haben und erklären, dass Sie eine 10 jährige Bewährung haben (Die Vortat wird dementsprechend kein
§316 StGB sein, da nach
§ 78 Abs.3 Nr.5 StGB diese Tat zu einer Verjährungsfrist von drei Jahren führt) und diese noch nicht abgelaufen ist. Dies wird negativ berücksichtigt werden („Versagen innerhalb einer Bewährungszeit"). Jedoch wird auch positiv berücksichtigt werden, dass Sie die Bewährungszeit fast vollständig ohne Tat im Sinne der
§315b-316 StGB verbracht haben. Eine Geldstrafe wird in Ihrem Fall (Wiederholungstäter) noch angemessen sein und durchaus bis 90 TS gehen.
Daneben wird idR. gem. §
69 Abs.1,
2 Nr. 2 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden. Nur in Ausnahmefällen wird hiervon abgesehen werden, wobei Ihnen dann gem.
§44 StGB für drei Monate ein Fahrverbot erteilt werden kann.
-- Zweite Frage wäre, ist es möglich die Geldstrafe zu erhöhen um das Fahrverbot zu reduzieren?
- Nein bzgl. Entziehung! Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt nach dem gesetzgeberischen Willen keine Strafe sondern eine Maßregel dar und steht ohne Wechselwirkung neben der in
§316 StGB angedrohten Strafe.
- Ja bzgl. Fahrverbot! Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 15. 9. 2005 -
3 Ss 135/05) entschied, dass die Anhebung des Betrags der Tagessätze einer Geldstrafe zur Kompensation eines nach
§ 44 StGB in Betracht kommenden Fahrverbots im Rahmen des
§ 40 Abs.2 StGB möglich ist. Maßgebend sind also ihre wirtschaftlichen Verhältnisse.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen!
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben basiert. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und unter Umständen sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Für Rückfragen oder eine etwaig gewünschte Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexis Jung
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
06.03.2010 | 21:50
Hallo, leider bin ich verwirrter als vorher. Da es sich bei mir eindeutig um eine absolute Fahruntüchtigkeit handelt, also um eine Entziehung der Fahrerlaubnis, beziehen sich meine Fragen auch genau darauf, nicht auf Fahr VERBOT. Ich möchte wissen ob die Tat vor fast genau zehn Jahren (minus drei Wochen) noch im Punktekonto sichtbar ist und negativ berücksichtigt wird und ob es aufgrund meiner beruflichen Situation möglich ist, eine Einigung bezüglich kürzerer Entziehung der Fahrerlaubnis und höherer Geldtrafe zu erzielen. Mit all diesen Paragraphen über Verjährung bei Mord, Raub, etc. kann ich überhaupt nichts anfangen, ich denke nur dass meine damalige Tat zehn Jahre in Flensburg bestehen bleibt, weiss aber nicht genau ob as stimmt. Ich möchte nur wissen, womit ich in UNGEFÄHR rechnen muss, wieviel Monate Führerscheinentzug, wieviel Geldstrafe, kann man etwas machen oder nicht, lohnt es sich, einen Anwalt zu beauftragen oder wartet man einfach ab und nimmt das Urteil hin? Das war alles, was ich wissen wollte, denn ich will nicht einen Anwalt beauftragen um hinterher zu erfahren, man hätte ohnehin nichts zu meinen Gunsten und zugunsten meiner beruflichen Zukunft ändern können. Danke und Gruß.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
07.03.2010 | 12:01
Sehr geehrte Fragenstellerin,
danke, dass Sie eine schlechte Bewertung abgegeben haben, bevor Sie Ihre Nachfrage, welche Ihre Frage erläutert, beantwortet bekommen haben.
Ich glaube ich habe Ihre gestrige Frage tatsächlich falsch verstanden, denn es geht Ihnen nicht um die „Verjährung“ (einer früheren noch nicht abgeurteilten Tat), sondern um die Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister gem. §29 Abs.1 Nr.3 StVG und im Bundeszentralregister gem. §45, 46 BZRG. Da die damalige Tat zumindest noch nicht im Verkehrszentralregister getilgt worden ist, ist sie noch sichtbar und wird in der Strafzumessung zu §316 StGB der vorgestrigen Tat negativ berücksichtigt werden.
Rechtsfolge des § 316 StGB ist eine „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe“. In Ihrem Fall wird es, wie dargelegt zu einer Geldstrafe kommen. Die Geldstrafe wird mind. 10 Tagessätze höher sein als bei ihrer ersten Tat vor 10 Jahren.
Daneben wird bei ihnen, als erstmaligem Rückfalltäter, die Fahrerlaubnis gem. §69 Abs.1, 2 Nr. 2 StGB entzogen werden und eine Sperre von mind. 3 Monaten mehr als bei der ersten Tat verhängt. Bei vorsätzlicher Begehung wird idR. ein weiterer Monat drauf geschlagen und Sie verlieren nachträglich, sofern vorhanden, den Deckungsschutz ihrer Rechtsschutzversicherung.
Es ist zwar nicht möglich eine kürzere Entziehung der Fahrerlaubnis durch eine höhere Geldstrafe zu erreichen, aber das von Ihnen gewünschte Ergebnis kann auf anderem Weg erreicht werden.
Sie sollten in nächster Zeit noch während des Strafverfahrens einen freiwilligen vierwöchigen psychologischen Nachschulungskurs ohne eine Prüfung absolvieren. Sie können dem Strafgericht so eine Verbesserung der eigenen Verantwortlichkeit und ihre Einsicht in ihr eigenes kriminelles Fehlverhalten nachweisen. Diese Geldausgabe lohnt sich, da das Strafgericht in der Regel eine um mehrere Monate geringere Fahrerlaubnissperre oder gar eine Aufhebung der Sperre und mit etwas „Glück“ auch eine geringere Geldstrafe erlässt. Das Gericht muss natürlich frühzeitig über diese Maßnahme durch sie bzw. Ihren Verteidiger, den sie sich meiner Meinung nach nehmen sollten, informiert werden.
Kurz vor dem Hauptverhandlungstermin sollten sie noch einmal rekapitulieren, was sie neues in der Maßnahme gelernt haben, da der Amts- bzw. Staatsanwalt oder Richter sie fragen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Alexis Jung
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
06.03.2010 | 18:54
Ergänzend zu meiner Ausführung zum Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom 15. 9. 2005 -
3 Ss 135/05) teile ich mit, dass dort entschieden wurde, dass es unzulässig ist, zwecks Verhängung eines geringeren Fahrverbots eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters übersteigende Tagessatzhöhe festzusetzen. Im Umkehrschluss bedeutet das, das es möglich sein muss, wenn Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es zulassen.
MfG
Alexis Jung
Rechtsanwalt