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Trunkenheitsfahrt mit Vordelikt


| 06.03.2010 16:28 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von




Guten Tag,

am 11. April 2000, also vor fast genau zehn Jahren, hatte ich eine Trunkenheitsfahrt mit 1,60 Promille, bekam für 10 Monate Führerscheinentzug, habe die MPU ohne Probleme bestanden und habe seither, also fast genau 10 Jahre, keinen Schluck mehr getrunken, wenn ich ein Auto führen musste.

Leider ist gestern, aus welchen Gründen auch immer, etwas ähnliches vogefallen.

Trinkende war gegen 23.30 Uhr, Alkoholatemtest um ca 01.50 Uhr, Ergebnis 1,2. Blutentnahme erfolgte gegen halb vier (Ergebnis liegt nicht vor).

Nun meine Fragen. Ist es abzuschätzen, was mich als Strafe erwartet und wird die Vorstrafe, dadurch dass die 10 Jahre Verjährung bis auf vier Wochen nicht erfüllt sind, straferschwerend angerechnet?

Zweite Frage wäre, ist es möglich die Geldstrafe zu erhöhen um das Fahrverbot zu reduzieren? Ich weiss, dies ist sicher vom Richter abhängig. Fakt ist jedoch bei mir, ich lebe sehr ländlich ohne öffentliche Verkehrsanbindung. Da ich derzeit auf der Suche nach einem neuen Job als Marketing- oder Eventmanager bin, wird sich dies sehr schwer gestalten, ich bin nicht einmal in der Lage, mich auf die mir vorgeschlagenen Stellen von der Arbeitsagentur zu bewerben, weil ich nicht hinkomme. Ferner habe ich Angst, dass die AA mit das Arbeitslosengeld 1 streicht, wenn sie von dem Vorfall hört. Und so ich keinen neuen Job antreten kann, werde ich ab Januar 2011 ein Harz 4 Fall sein, was für mich einen immensen sozialen Abstieg bedeuten würde (ich weiss, das hätte ich mir vorher überlegen sollen). Herzlichen Dank für Ihre Hilfe, ich bin gerade wirklich verzweifelt.

Gruß S. Strauss
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Trunkenheitsfahrt
Antwort vom
06.03.2010 | 18:42
Sehr geehrte Fragenstellerin,

ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Fragen, welche ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

- Mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,2 Promille (=absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille) sind Sie im Bereich des §316 StGB angelangt und wir reden nicht mehr über eine Ordnungswidrigkeit nach §24a StVG, die ab einem BAK von 0,5 Promille vorliegt.
Sie müssten also noch die Mitteilung über den BAK Wert abwarten. Wobei idR. der Blutalkoholwert höher ist, als der Atemalkoholwert.

-- Ihre Frage: Ist es abzuschätzen, was mich als Strafe erwartet und wird die Vorstrafe, dadurch dass die 10 Jahre Verjährung bis auf vier Wochen nicht erfüllt sind, straferschwerend angerechnet?

- Der §316 StGB sieht eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.

Für die Strafzumessung gilt der Vorrang der Geldstrafe, wobei bei Ersttätern zwischen 25 –50 Tagessätze (TS) zu erwarten sind. Bei mehrfachen unbelehrbaren Wiederholungstätern kommt erst die Freiheitsstrafe in Betracht.

Strafzumessung wird nie nach Schema F erfolgen. Es müssen die Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Gründe des Alkoholkonsums (Party oder von anderen zum Alkohol trinken gedrängt), Grad der abstrakten Gefährlichkeit der Fahrt (Länge der Fahrt, Verkehrsaufkommen, Fahrweise), soziale und berufliche Stellung des Täters (zB. Taxifahrer) und evtl. Vortaten bzw. Vorstrafen berücksichtigt werden.

In Ihrem Fall schildern Sie, dass Sie schon einmal eine Straßenverkehrsdelikt begangen haben und erklären, dass Sie eine 10 jährige Bewährung haben (Die Vortat wird dementsprechend kein §316 StGB sein, da nach § 78 Abs.3 Nr.5 StGB diese Tat zu einer Verjährungsfrist von drei Jahren führt) und diese noch nicht abgelaufen ist. Dies wird negativ berücksichtigt werden („Versagen innerhalb einer Bewährungszeit"). Jedoch wird auch positiv berücksichtigt werden, dass Sie die Bewährungszeit fast vollständig ohne Tat im Sinne der §315b-316 StGB verbracht haben. Eine Geldstrafe wird in Ihrem Fall (Wiederholungstäter) noch angemessen sein und durchaus bis 90 TS gehen.

Daneben wird idR. gem. §69 Abs.1, 2 Nr. 2 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden. Nur in Ausnahmefällen wird hiervon abgesehen werden, wobei Ihnen dann gem. §44 StGB für drei Monate ein Fahrverbot erteilt werden kann.

-- Zweite Frage wäre, ist es möglich die Geldstrafe zu erhöhen um das Fahrverbot zu reduzieren?

- Nein bzgl. Entziehung! Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt nach dem gesetzgeberischen Willen keine Strafe sondern eine Maßregel dar und steht ohne Wechselwirkung neben der in §316 StGB angedrohten Strafe.

- Ja bzgl. Fahrverbot! Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 15. 9. 2005 - 3 Ss 135/05) entschied, dass die Anhebung des Betrags der Tagessätze einer Geldstrafe zur Kompensation eines nach § 44 StGB in Betracht kommenden Fahrverbots im Rahmen des § 40 Abs.2 StGB möglich ist. Maßgebend sind also ihre wirtschaftlichen Verhältnisse.


Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen!

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben basiert. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und unter Umständen sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Für Rückfragen oder eine etwaig gewünschte Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Alexis Jung
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 06.03.2010 | 21:50

Hallo, leider bin ich verwirrter als vorher. Da es sich bei mir eindeutig um eine absolute Fahruntüchtigkeit handelt, also um eine Entziehung der Fahrerlaubnis, beziehen sich meine Fragen auch genau darauf, nicht auf Fahr VERBOT. Ich möchte wissen ob die Tat vor fast genau zehn Jahren (minus drei Wochen) noch im Punktekonto sichtbar ist und negativ berücksichtigt wird und ob es aufgrund meiner beruflichen Situation möglich ist, eine Einigung bezüglich kürzerer Entziehung der Fahrerlaubnis und höherer Geldtrafe zu erzielen. Mit all diesen Paragraphen über Verjährung bei Mord, Raub, etc. kann ich überhaupt nichts anfangen, ich denke nur dass meine damalige Tat zehn Jahre in Flensburg bestehen bleibt, weiss aber nicht genau ob as stimmt. Ich möchte nur wissen, womit ich in UNGEFÄHR rechnen muss, wieviel Monate Führerscheinentzug, wieviel Geldstrafe, kann man etwas machen oder nicht, lohnt es sich, einen Anwalt zu beauftragen oder wartet man einfach ab und nimmt das Urteil hin? Das war alles, was ich wissen wollte, denn ich will nicht einen Anwalt beauftragen um hinterher zu erfahren, man hätte ohnehin nichts zu meinen Gunsten und zugunsten meiner beruflichen Zukunft ändern können. Danke und Gruß.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.03.2010 | 12:01

Sehr geehrte Fragenstellerin,

danke, dass Sie eine schlechte Bewertung abgegeben haben, bevor Sie Ihre Nachfrage, welche Ihre Frage erläutert, beantwortet bekommen haben.

Ich glaube ich habe Ihre gestrige Frage tatsächlich falsch verstanden, denn es geht Ihnen nicht um die „Verjährung“ (einer früheren noch nicht abgeurteilten Tat), sondern um die Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister gem. §29 Abs.1 Nr.3 StVG und im Bundeszentralregister gem. §45, 46 BZRG. Da die damalige Tat zumindest noch nicht im Verkehrszentralregister getilgt worden ist, ist sie noch sichtbar und wird in der Strafzumessung zu §316 StGB der vorgestrigen Tat negativ berücksichtigt werden.

Rechtsfolge des § 316 StGB ist eine „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe“. In Ihrem Fall wird es, wie dargelegt zu einer Geldstrafe kommen. Die Geldstrafe wird mind. 10 Tagessätze höher sein als bei ihrer ersten Tat vor 10 Jahren.

Daneben wird bei ihnen, als erstmaligem Rückfalltäter, die Fahrerlaubnis gem. §69 Abs.1, 2 Nr. 2 StGB entzogen werden und eine Sperre von mind. 3 Monaten mehr als bei der ersten Tat verhängt. Bei vorsätzlicher Begehung wird idR. ein weiterer Monat drauf geschlagen und Sie verlieren nachträglich, sofern vorhanden, den Deckungsschutz ihrer Rechtsschutzversicherung.

Es ist zwar nicht möglich eine kürzere Entziehung der Fahrerlaubnis durch eine höhere Geldstrafe zu erreichen, aber das von Ihnen gewünschte Ergebnis kann auf anderem Weg erreicht werden.

Sie sollten in nächster Zeit noch während des Strafverfahrens einen freiwilligen vierwöchigen psychologischen Nachschulungskurs ohne eine Prüfung absolvieren. Sie können dem Strafgericht so eine Verbesserung der eigenen Verantwortlichkeit und ihre Einsicht in ihr eigenes kriminelles Fehlverhalten nachweisen. Diese Geldausgabe lohnt sich, da das Strafgericht in der Regel eine um mehrere Monate geringere Fahrerlaubnissperre oder gar eine Aufhebung der Sperre und mit etwas „Glück“ auch eine geringere Geldstrafe erlässt. Das Gericht muss natürlich frühzeitig über diese Maßnahme durch sie bzw. Ihren Verteidiger, den sie sich meiner Meinung nach nehmen sollten, informiert werden.
Kurz vor dem Hauptverhandlungstermin sollten sie noch einmal rekapitulieren, was sie neues in der Maßnahme gelernt haben, da der Amts- bzw. Staatsanwalt oder Richter sie fragen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Alexis Jung
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 06.03.2010 | 18:54

Ergänzend zu meiner Ausführung zum Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom 15. 9. 2005 - 3 Ss 135/05) teile ich mit, dass dort entschieden wurde, dass es unzulässig ist, zwecks Verhängung eines geringeren Fahrverbots eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters übersteigende Tagessatzhöhe festzusetzen. Im Umkehrschluss bedeutet das, das es möglich sein muss, wenn Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es zulassen.

MfG
Alexis Jung
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 2010-03-06 | 21:13


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"Leider ist mir die Antwort zu juristisch mit zu vielen Paragraphen und zu unverständlich. Ich habe nicht das Gefühl, dass ich irgendwie mehr weiss, als was mir die Polizei schon vorher gesagt hat und ich habe das Gefühl, dass meine Fragen falsch verstanden wurden (z.B. das mit der Ersttat aus dem Jahr 2000, ich wollte nur wissen, inwieweit diese bereits aus dem Verkehrsregister gelöscht ist oder nicht und ob sie einbezogen wird. Das hat nichts mit Bewährung oder Verjhrung zu tun) Ich habe ausser diesen beiden Sachen nie etwas gemacht. In dem genannten Paragraphen stehen Verährungsristen für Mord, Diebstahl etc. Das verstehe ich nicht. Ist nun eine Trunkenheit am Steuer nach 3 Jahren gelöscht oder wie? Ich bin verwirrter als vorher. "
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