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Frage geschrieben am 22.09.2011 18:23:30

Trunkenheitsfahrt in der schweiz

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 781
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo
ich wohne und arbeite in der schweiz habe noch einen deutschen wohnsitz und einen deutschen führerschein, ich werde am 30.09.11 nach deutschlan zurückziehen und mich in der schweiz abmelden.

ich wurde am 28.08.11 bei einer trunkenheitsfahrt in der schweiz rausgenommen (keien auffälligkeiten) blutalkoholwerd 1,4 promille die schweizer polizei hat mir auf der stelle den Führerschein entzogen und ich habe für die schweiz ein fahrverbot von 3 monaten und eine geldbusse von 3000 franken bekommen.

Frage: da ich wieder nach deutschland ziehe und die schweiz meinen führerschein dann nicht mehr in gewahrsam halten darf (da kein fester wohnsitz vorhanden) schicken die den sicher an die behöhrde in deutschlan die ihn ausgestellt hat mit vermerk 3 monatiges fahrverbot für die schweiz.
kann ich dafür auch in deutschland belangt werden wenn ja was für sanktionen drohen mir ?
und wenn das so wäre gilt das fahrverbot jetzt schon in deutschland oder erst wenn ich von den behörden eine benachrichtigung bekomme das sie meinen führeschein von der schweiz bekommen haben !?

danke schon mal


Antwort geschrieben am 22.09.2011 20:24:44
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Moritz Kerkmann
Obernstraße 91, 28832 Achim, Tel: 042025232180, Fax: 042025232181
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Zunächst müssen Sie zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein unterscheiden. Die Fahrerlaubnis ist eine behördliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Diese Erlaubnis wird durch den Führerschein zum Ausdruck gebracht, der das Vorhandensein dieser Erlaubnis lediglich dokumentiert.

Wenn der Führerschein also in amtliche Verwahrung genommen wird, hat dies grundsätzlich keinerlei Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis.Diese bleibt weiter bestehen.

Da Sie eine deutsche Fahrerlaubnis besitzen, hat ein gegen Sie verhängtes Fahrverbot im Ausland nur Auswirkungen auf das jeweilige Land, also hier die Schweiz.Es erfolgen somit auch keine Punkteeintragungen in Flensburg.

Beachten Sie aber bitte folgendes:
Nach § 4 Abs. 2 FeV muss die Faherlaubnis durch eine amtliche Bescheinigung ( den Führerschein ) nachgewiesen werden. Dieser ist beim Führen von Kraffahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Da Sie jedoch in den nächsten 3 Monaten keinen Führerschein vorweisen können, begeben Sie sich zum einen in die Gefahr einer Bestrafung und zum anderen in die Gefahr, dass im Rahmen einer Verkehrskontrolle bekannt wird, dass Ihnen aufgrund einer Alkohlfahrt ein Fahrverbot auferlegt wurde.

Dies könnte durchaus dazu führen, dass die Fahrerlaubnisbehörde von Ihnen die Beibringung eines Gutachtens oder einer MPU verlangt.

Vielleicht sollten Sie daher darüber nachdenken, ob Sie die drei Monate nicht "absitzen" und erst nach Ablauf des Fahrverbotes wieder in Deutschland fahren.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen aus Achim,

Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt

Gärtner und Kerkmann Rechtsanwälte (GbR)
Obernstraße 91
28832 Achim

Telefon: 04202/523 218 0
Fax: 04202/ 523 218 1

E-Mail: info@gaertner-kerkmann.de
Homepage: www.gaertner-kerkmann.de

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