24.10.2009 | 12:02
Antwort
von
Rechtsanwalt Alexander Biernacki
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Guten Tag!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn Sie mit einem Promillewert von 1,3 ein Fahrzeug geführt haben, haben Sie sich in jedem Fall einer Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht. Diese kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.
Eine individuelle Prognose zur Strafhöhe lässt sich ohne Akteneinsicht und Kenntnis aller Umstände nicht erstellen. Realistische ist jedoch eine Geldstrafe, ein Führerscheinentzug zwischen 6 und 12 Monaten und 7 Punkte.
Zudem KANN die Führerscheinbehörde vor Wiedererteilung eine MPU anordnen.
Nach Ihren Schilderungen wäre zunächst zu überprüfen, ob Ihnen die Trunkenheitsfahrt überhaupt nachgewiesen werden kann. Schließlich ist es nicht strafbar, betrunken einen Reifen zu wechseln.
Eine Verkürzung der Sperrzeit kann durch ein freiwilliges Aufbauseminar erreicht werden. Diese Seminare führen regelmäßig zu einer Sperrzeitverkürzung um 3 Monate. Hierfür muss nach der Verurteilung ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Sie benötigen unbedingt einen Verteidiger. Ohne Verteidiger erhalten Sie keine Akteneinsicht. Etwaige Verfahrensmängel könnten nicht erkannt werden. Ebenso wird der Verteidiger prüfen, ob Ihnen die Straftat nachgewiesen werden kann. Der Verteidiger kann sinnvoll argumentieren, was eine möglichst geringe Sperrzeit angeht und für Sie den nachträglichen Antrag auf Sperrzeitverkürzung erarbeiten. Der Verteidiger kann das Verfahren erheblich beschleunigen, was bei Führerscheinsachen von großem Vorteil ist, da die Sperrzeit erst mit Rechtskraft der Entscheidung beginnt. Schließlich kann der Verteidiger auch Kosten einsparen, wenn beispielsweise eine Strafbefehlsverfahren ohne mündliche Verhandlung erreicht werden kann.
Wegen der Kosten der Strafverteidigung können Sie sich gerne an per eMail mich wenden. Ich erstelle Ihnen dann gerne eine Übersicht über die zu erwartenden Kosten.
Ich rate Ihnen dringend, gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft keine weiteren Angaben zu machen, bevor Sie einen Strafverteidiger konsultiert haben.
Sollten Sie sich für eine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt entscheiden, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Ebenso stehe ich bei Rückfragen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
24.10.2009 | 12:03
§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht