Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema Trunkenheitsfahrt.
Sehr geehrte(r)Herr/ Frau Anwalt,
ich bin gestern nacht unter Alkohol bei einer Verkehrskontrolle erwischt worden. Atemalkoholwert lag bei 1,29. Der Führerschein wurde sofort sichergestellt.
Die Polizei hat keine weiteren Anschuldigungen gemacht (Schlangenlinien oder ähnliches).
Die Fahrt gestern war eine riesen Eselei von mir, leider bin ich auf den Führerschein beruflich angewiesen. Ich weiss, hätte ich mir vorher überlegen sollen.....
Meine Frage an Sie, wie soll ich jetzt weiter vorgehen, was kann ich machen um den Führerschein wiederzubekommen? Womit habe ich zu rechnen?
Mit freundlichem Gruß
HeJ
Antwort geschrieben am 05.02.2011 13:12:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, dass Ihnen auch eine Blutprobe entnommen wurde. Das Ergebnis der Blutprobe wird für das weitere Procedere ausschlaggebend sein. In Hinblick auf den Atemalkoholwert ist aber damit zu rechnen, dass auch die Blutprobe eine Alkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille aufweist.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille überschreiten Sie die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit. Das bedeutet, dass Sie sich wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar gemacht haben, ohne dass Ausfallerscheinungen hätten hinzutreten müssen. Das bedeutet: Wer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille ein Fahrzeug im Verkehr führt, macht sich strafbar, unabhängig davon, ob er sich ansonsten auffällig verhalten hat.
Sollten Sie nicht einschlägig vorbestraft sein und es sich um einen einmaligen "Ausrutscher" gehandelt haben, gehe ich davon aus, dass Sie mit einer Geldstrafe zu rechnen haben.
Sie müssen auch mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Das bedeutet, dass im Strafurteil die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB angeordnet wird. Sie müssten den Führerschein dann neu erwerben. Problematisch ist zudem die Tatsache, dass in der Regel zudem eine Sperrfrist angeordnet wird. In diesem Fall dürften Sie vor Ablauf dieser Sperrfrist (mindestens 6 Monate) keine neue Fahrerlaubnis beantragen. Die jetzige Sicherstellung und ggf. eine vorläufige Entziehung würden dazu führen, dass diese Zeiten bereits auf eine Sperrfrist angerechnet werden würden.
Die Tatsache, dass Sie beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind, kann dazu führen, dass ausnahmsweise anders entschieden wird oder dass die Sperre für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen wird. Sollte es sich um einen einmaligen Fehler gehandelt haben, ist es möglich, dass die Folgen einer Entziehung der Fahrerlaubnis für Ihre Berufsausübung angemessen Berücksichtigung finden. Einzelheiten diesbezüglich können jedoch erst nach Akteneinsicht näher beurteilt werden.
Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:
Sie sollten sich einen Rechtsanwalt nehmen. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und kann dann prüfen, ob die Sicherstellung rechtmäßig war. Im Rahmen einer Strafverteidigung können dann auch beantragt werden, dass Ihre berufsbedingten Umstände bei den gerichtlichen Entscheidungen berücksichtigt werden. Offen gestanden denke ich, dass eine Verteidigung ohne Rechtsanwalt schwierig werden dürfte.
Da mein Büro regelmäßig mit der Abwicklung solcher Verfahren betraut ist, könnnen Sie mich gerne zwecks Verteidigung konsultieren. In diesem Fall wenden Sie sich bitte per E-Mail an meine Kanzlei.
Ich bedaure, Ihnen im Moment keine positiveren Hinweise geben zu können.
Abschließend weise ich sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders aussehen.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Sollten Sie noch weitere Informationen wünschen, so besuchen Sie doch mein Verkehrsrechtsportal im Internet (Siehe unten!).
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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