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Frage geschrieben am 05.07.2009 18:00:29

Trunkenheitsfahrt 1,22 0/00

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1544
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,
ich wurde am 22.06.2009 mit 1,22 Promille beim Führen eines Motorrollers ertappt. Ich hatte erhebliche Ausfallerscheinungen und bin Schlangenlinien gefahren.Für dieses Fehlverhalten gibt es keine entschuldigenden Argumente.Mein Nettoeinkommen beträgt 1.190,00€ und ich muss monatlich 295,00€ Unterhalt bezahlen.
1986 wurde ich schon einmal mit 1,1 Promille erwischt.

Nun habe ich zwei Fragen:
Mit welcher Strafe muss ich rechnen (ca. von bis ohne Rechtsverbindlichkeit)

Ist mein Vergehen von 1986 noch registriert und hat dies Auswirkungen auf mein Strafmaß?

Vielen Dank für die Antwort
Mit freundlilchen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Da bei Ihnen eine Blutalkoholkonzentration von 1,22 Promille festgestellt worden ist, liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Das gilt bei Werten über 1,1 Promille. Für die Annahme der absoluten Fahruntauglichkeit müssen keine Ausfallerscheinungen vorliegen.


2.

Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis müssen Sie mit einer Geldstrafe im Bereich von 30 (Fahrlässigkeit) bis 40 (Vorsatz) Tagessätzen rechnen.

Der Führerscheinentzug wird bei 9 bis 12 Monaten liegen.

Geldstrafe: etwa 800,00 € bis 900,00 €

Allerdings sind die Besonderheit des Einzelfalls zu beachten, die sich der Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen lassen.

Wenn ich davon ausgehe, daß Sie im Jahr 1986 bereits einmal wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,1 Promille "erwischt" worden sind, besteht eine Tilgungsfrist von 10 Jahren. Demzufolge wären Sie jetzt Ersttäter.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt





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Trunkenheitsfahrt 1,22 0/00 | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2009-07-05
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