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Trunkenheitsfahrt (§316StGb) mit 2,1 Promille BAT


07.03.2012 08:38 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 1 Stunde

Erkärung:
Nach einer Feierlichlickeit mit viel Alkohol bin ich betrunken mit dem Auto losgefahren. Ich kann mich aber nicht mehr daran erinnern, diese Entscheidung bewusst getroffen zu haben. Normalerweise lasse ich das Auto in solchen Fällen immer stehen. Hier hatte ich einen Black-Out.

Ich habe bereits die erste Vernehmung (7 Tage danach)bei der Polizei hinter mir und kenne daher die protokollierten Details. Einen Antwalt habe ich noch nicht kontaktiert. Eine Rechtsschutz-vers. habe ich nicht.

Tathergang:
ca. 3Uhr:
- auffälliges Fahrverhalten
- Atemalkohol: 1,9 Promille
- kooperatives Verhalten meinerseits
ca. 4Uhr:
- Blutalkoholtest: 2,1 Promille
- Führerscheinentzug
- Verfahren nach $316 StGb

Weiteres:
Bei dieser ersten Vernehmung habe ich keine Angaben zum Tathergang gemacht, weil mir das freigestellt war. Allerdings habe ich freiwillige Angaben zu meinem Beruf (Ingenieur) und zu meinem Nettoverdienst (1800,-) gemacht, weil ich befürchtete bei den Tagessätzen zu hoch geschätzt zu werden. Ansonsten habe ich keine Antworten zu Protokoll gegeben.
Der Polizist bemerkte allerdings, dass ich schlecht vorbereitet war und bot mir an, all meine Aussagen noch einmal in einer 2. Vernehmung oder mit einer 2. schriftlichen Aussage ändern zu können bevor er die Akte an die Staatsanwaltschaft weitergibt.
Ich bin Ersttäter, also 0 Punkte in Flensburg, noch kein Alkoholfahrt-delikt und auch sonst keinerlei Einträge in Führungszeugnissen o. ä.

geschätze Strafen:
- 6 bis 14 Monate Sperrfrist
- MPU
- 7 Punkte
- 30-60 Tagessätze

Meine Fragen:
1. Sollte ich die tatsächlichen Angaben zum Tathergang (BlackOut) noch machen?

2. Kann ich dem Polizisten trauen und meine Angaben erneut machen? Ist diese Berichtigung einer Aussage so üblich?

3. Raten Sie mir, meine Aussage so zu ändern, meine Angaben zu Gehalt und Beruf zu löschen oder sollte ich diese jetzt so stehen lassen.

4. Werden die Angaben zu Gehalt und Beruf überprüft? Einen Arbeitgeber habe ich nicht angegeben.

5. Welche strafmildernden Maßnahmen kann ich jetzt ergreifen?
- freiwillige medizinische, verkehrspsychologische Tests
- Korrigieren meiner Aussage (Auto für Beruf notwendig o. ä)
- Bereuen der Tat in der Aussage

6. Stimmen Sie mit meinen geschätzen Strafen überein?

Ich hoffe Sie können mir schnell weiterhelfen. Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Trunkenheitsfahrt
07.03.2012 | 09:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
551 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihren Fragen:

1. Sollte ich die tatsächlichen Angaben zum Tathergang (BlackOut) noch machen?

Sie sollten die Aussage komplett verweigern und eventuelle Aussagen vollständig widerrufen.

2. Kann ich dem Polizisten trauen und meine Angaben erneut machen? Ist diese Berichtigung einer Aussage so üblich?

So etwas kann schon mal vorkommen, nur ist eine zweite Aussage nicht empfehlenswert, da Sie als Laie grundsätzlich nicht wissen, worauf es rechtlich ankommt, sodass eine unbedachte Aussage bereits die Frage ob eine Strafbarkeit vorliegt beantworten könnte.

3. Raten Sie mir, meine Aussage so zu ändern, meine Angaben zu Gehalt und Beruf zu löschen oder sollte ich diese jetzt so stehen lassen.

Die Angaben zu Beruf und Gehalt, wenn diese stimmen, können Sie so stehen lassen, da diese Angaben nur wegen der zu erwartenden Geldstrafe benötigt werden.

4. Werden die Angaben zu Gehalt und Beruf überprüft? Einen Arbeitgeber habe ich nicht angegeben.

Grundsätzlich nicht, wenn keine offensichtlichen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit vorliegen.

5. Welche strafmildernden Maßnahmen kann ich jetzt ergreifen?

- freiwillige medizinische, verkehrspsychologische Tests
- Korrigieren meiner Aussage (Auto für Beruf notwendig o. ä)
- Bereuen der Tat in der Aussage

Das wären Maßnahmen, die Sie ergreifen könnten, zum Beispiel auch die freiwillige Abgabe des Führerscheins, allerdings sollte zunächst die Strafbarkeit und die Verwertbarkeit zum Beispiel der Messprotokolle bei der Polizei überprüft werden, auch wenn dies zwar zusätzliche Rechtsanwaltskosten verursacht (€ 386,75), es aber womöglich Chancen (wenn auch geringe) gibt, auch straffrei aus der Sache herauszukommen.

Wenn Sie die Sache jedoch einräumen möchten, können Sie ein Geständnis bei der Polizei machen (wozu ich allerdings aus den o.g. Gründen nicht rate).

6. Stimmen Sie mit meinen geschätzten Strafen überein?

Diese Werte können durchaus in Betracht kommen, sofern Sie strafrechtlich, vor allem im Bereich Verkehr, noch nicht vorher aufgefallen waren.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

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