Trunkenheitsfahrt (§316StGb) mit 2,1 Promille BAT
07.03.2012 08:38 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Preis: ***,00 € |
Strafrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
| in unter 1 Stunde
Erkärung:
Nach einer Feierlichlickeit mit viel Alkohol bin ich betrunken mit dem Auto losgefahren. Ich kann mich aber nicht mehr daran erinnern, diese Entscheidung bewusst getroffen zu haben. Normalerweise lasse ich das Auto in solchen Fällen immer stehen. Hier hatte ich einen Black-Out.
Ich habe bereits die erste Vernehmung (7 Tage danach)bei der Polizei hinter mir und kenne daher die protokollierten Details. Einen Antwalt habe ich noch nicht kontaktiert. Eine Rechtsschutz-vers. habe ich nicht.
Tathergang:
ca. 3Uhr:
- auffälliges Fahrverhalten
- Atemalkohol: 1,9 Promille
- kooperatives Verhalten meinerseits
ca. 4Uhr:
- Blutalkoholtest: 2,1 Promille
- Führerscheinentzug
- Verfahren nach $316 StGb
Weiteres:
Bei dieser ersten Vernehmung habe ich keine Angaben zum Tathergang gemacht, weil mir das freigestellt war. Allerdings habe ich freiwillige Angaben zu meinem Beruf (Ingenieur) und zu meinem Nettoverdienst (1800,-) gemacht, weil ich befürchtete bei den Tagessätzen zu hoch geschätzt zu werden. Ansonsten habe ich keine Antworten zu Protokoll gegeben.
Der Polizist bemerkte allerdings, dass ich schlecht vorbereitet war und bot mir an, all meine Aussagen noch einmal in einer 2. Vernehmung oder mit einer 2. schriftlichen Aussage ändern zu können bevor er die Akte an die Staatsanwaltschaft weitergibt.
Ich bin Ersttäter, also 0 Punkte in Flensburg, noch kein Alkoholfahrt-delikt und auch sonst keinerlei Einträge in Führungszeugnissen o. ä.
geschätze Strafen:
- 6 bis 14 Monate Sperrfrist
- MPU
- 7 Punkte
- 30-60 Tagessätze
Meine Fragen:
1. Sollte ich die tatsächlichen Angaben zum Tathergang (BlackOut) noch machen?
2. Kann ich dem Polizisten trauen und meine Angaben erneut machen? Ist diese Berichtigung einer Aussage so üblich?
3. Raten Sie mir, meine Aussage so zu ändern, meine Angaben zu Gehalt und Beruf zu löschen oder sollte ich diese jetzt so stehen lassen.
4. Werden die Angaben zu Gehalt und Beruf überprüft? Einen Arbeitgeber habe ich nicht angegeben.
5. Welche strafmildernden Maßnahmen kann ich jetzt ergreifen?
- freiwillige medizinische, verkehrspsychologische Tests
- Korrigieren meiner Aussage (Auto für Beruf notwendig o. ä)
- Bereuen der Tat in der Aussage
6. Stimmen Sie mit meinen geschätzen Strafen überein?
Ich hoffe Sie können mir schnell weiterhelfen. Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Trunkenheitsfahrt
Trunkenheitsfahrt









