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Frage geschrieben am 12.01.2012 05:19:16

Trunkenheit im Verkehr §316 - Beschuldigtenanhörung

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 73,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 767
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Trunkenheit.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir wird folgende Tat vorgeworfen: "Trunkenheit im Verkehr - infolge Alkohol (§316 StGB)".

Sachverhaltsschilderung von Polizei: "Der Beschuldigte befuhr mit seinem PKW den öffentlichen Verkehrsraum, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war den PKW sicher zu führen. Eine Blutprobeentnahme wurde durch die Richterin angeordnet. (AAK 1,15Promille) Der Führerschein des Beschuldigten wurde beschlagnahmt. Hiergegen legte er ausdrücklich Wiederspruch ein. Das Blutalkoholergebnis beträgt: 1,94." (Ergänzung: Ausfallerscheinungen: mehrfach die Gegenspur benutzt)
Führerschein wurde durch Richterin vorläufig entzogen.

Hier noch die wichtige Vorgeschichte: "Zuvor wurde mein Angehöriger und ich nach einer Feier von einer Gruppe Personen angegriffen und schwer verletzt. ("Anzeige wurde später bei Polizei erstattet") Zu Hause angekommen wählte ich den Notruf (110), weil wir unter starken Schmerzen litten. Dort wurde mir mitgeteilt, dass wir nicht per Rettungswagen abgeholt werden und eigenständig ins Krankenhaus kommen sollten. Ich stand unter einer aussergewöhnlichen Belastung. Ich dachte in dem Moment nur an unsere Gesundheit und stieg in mein Auto (zusammen mit meinem Angehörigen). In der Nähe des Krankenhauses wurde ich dann von der Polizei angehalten. Dann folgte, die ihnen bekannte Prozedur der Polizei.

Aus finanziellen Gründen kann ich mir anwaltliche Hilfe nicht leisten, da ich von hohen Summen gehört habe. Dennoch möchte ich Schadensmilderung erreichen. Es ist das erste Mal, dass ich unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr aufgefallen bin.

Ich bin mir nicht sicher was ich in die Beschuldigtenanhörung schreiben soll. Vor allem bei Punkt 3 "Angaben zur Beschuldigung". (Bei dem AAK u. BAK habe ich bereits den Vorgang der Polizei und dem Arzt geschildert)
Aussagen oder nicht aussagen? Tat zugeben oder nicht zugeben?

Ich bin bereit später vor dem Richter Stellung zu nehmen.

Über Informationen zu dem voraussichtlichen Strafmaß würde ich mich freuen.

Ich bitte um ihre Hilfe!
Vielen Dank und freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 12.01.2012 05:47:47
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sollten Sie auf gar keinen Fall die Tat zugeben, sondern ich vielmehr auf den rechtfertigen Notstand gem. § 24 StGB berufen.

"Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden."

Hierbei sollte dann Ihre Anzeigeerstattung auch erwähnt werden, um die Behauptung der schweren Körperverletzung zu untermauern (Angabe des Aktenzeichens).

Auch sollte von Ihnen angegeben werden, von welcher Nummer und um welche Uhrzeit der Notruf von Ihnen gewählt worden ist.

Ihr Freund als Zeuge für das Geschehnis und eventuell noch andere Zeugen sollten auch mitgeteilt werden (Name, Adresse).

Die anwaltlichen Kosten betragen zudem € 386,75, für die ich Ihnen dies alles schriftlich ausfertigen würde, inklusive Akteneinsicht, Vor- und Nachbesprechungen und der weiteren Korrespondenz mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft. Ich würde außerdem probieren, das Verfahren durch das Telefonieren mit der Staatsanwaltschaft vorzeitig einstellen zu lassen, um eine Anklage zu verhindern.

Das Strafmaß bei einer Verurteilung wäre sonst Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, abhängig von Ihrem Einkommen.

Wenn Sie eine Vertretung wünschen, bitte ich um einen kurzen Hinweis.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

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