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Guten Tag,
Sachverhalt:
Vor einigen Tagen befuhr ich angetrunken unerlaubt den linken Radweg und stieß mit einem entgegenkommenden Radfahrer zusammen. Es entstand ein Sachschaden (den ich am nächsten Tag mit dem Unfallopfer zu seiner Zufriedenheit reguliert habe). Die Blutprobenuntersuchung ergab den Mittelwert 1,49 Promille BAK (Blutentnahme 2,25h nach Unfall, 2,5h nach Trinkende).
Heute bekam ich Post mit der Gelegenheit mich zu dem Sachverhalt zu äußern (der leider oben beschrieben korrekt zutrifft). Zusätzlich die die Einwilligung zur Anwendung eines Strafbefehlverfahrens.
Meine Fragen lauten:
Wie hoch ist die übliche Strafe?
Werden hierfür Punkte in Flensburg registriert.
Was bedeutet die Einwilligung zur Anwendung eines Strafbefehlverfahrens für meinen Führerschein (derzeit sind 3 Punkte wegen artfremder Delikte registriert)?
Kann eine MPU angeordnet werden (keine alkoholbedingten Vorkommnisse in der Vergangenheit)?
Vielen Dank für die Hilfe im Voraus
Antwort geschrieben am 01.11.2011 21:19:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Das von Ihnen begangene Delikt wird nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB geahndet:
§ 315c StGB. Gefährdung des Straßenverkehrs. (1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
b) ...
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, ...
2. ...
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Unter Fahrzeug werden nicht nur PKW`s oder Motorräder verstanden, sondern auch Fahrräder. Sie müssen insofern mit einer Geldstrafe von etwa 15 bis 30 Tagessätzen Ihres Einkommens rechnen.
Für ein Strafbefehlsverfahren, welches insbesondere bei Verkehrsdelikten Anwendung findet, ist gem. § 407 Abs. 3 StPO die vorherige Anhörung des Angeschuldigten nicht notwendig, sodass es zum Erlass eines Strafbefehls Ihrer Einwilligung nicht bedarf. Sie sollten insofern nicht reagieren und den Erlass des Strafbefehls abwarten. Sollte die Geldstrafe überhöht sein, meines Erachtens müssen Sie mit einer Geldstrafe von 600,00 € bis 1.000,00 € rechnen ( je nachdem was Sie verdienen), sollten Sie gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen. Hierzu beträgt die Frist ab Zustellung des Strafbefehls zwei Wochen. Danach findet eine Hauptverhandlung statt.
Der Führerschein kann Ihnen im Strafverfahren nicht entzogen werden, da § 69 StGB insoweit das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzt. Es besteht allerdings die Gefahr, dass die Führerscheinbehörde Zweifel an der Fahreignung anmeldet und eine MPU verlangt. Allerdings dürften insoweit 1,49 Promille BAK nicht ausreichend sein. Gem. § 13 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) wird erst regelmäßig ab einem Promillewert von 1,6 ein MPU angeordnet. Allerdings werden bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad 7 Punkte in Flensburg berechnet.
Gern stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
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