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Trotz anderweitiger Absprache vermietet die Verwalterfirma an andere


07.06.2012 10:32 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Heiko Tautorus


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

wir haben uns für eine sehr schöne und gut gelegene Wohnung über einen Makler beworben. Die Wohnung wird von einer Mietverwaltungsfirma betreut. Auf deren Webseite ist nachzulesen, dass Vermittlungen ausschließlich über diesen Makler laufen. Der Wohnungsbesitzer entschied sich im Gespräch mit dem Makler für uns als Mieter, wir erhielten deshalb vom Makler am 18.5. die Zusage sowie die Kontaktdaten der Mietverwaltung, bei der wir uns zwecks Vertragsunterzeichnung melden sollten. Dies versuchten wir dann auch am Montag, den 21.5. erfolglos, am 22.5. Teilte uns die Mietverwaltung schließlich mit, dass in der Zwischenzeit ein anderer Interessent unterschrieben habe. Laut Auskunft des Maklers hatte dieser Interessent am 21.5. mit einer Mitarbeiterin der Mietverwaltung telefoniert, die nicht über die Mieterwahl des Besitzers informiert war, der Interessent hatte wohl glaubwürdig den Eindruck vermittelt, er habe eine Zusage für die Wohnung erhalten. Er bekam am selben Tag einen Termin zur Unterschrift.

Wir fühlen uns durch diese Situation natürlich sehr betroffen. Der Wohnungsmarkt in Ulm ist sehr angespannt, Wohnungen mit vergleichbaren Merkmalen sind momentan nicht oder nur zu einem wesentlich höheren Mietzins verfügbar. Dazu kommt, dass die Wohnung in Laufweite zur Arbeit liegt und somit auch eine enorme Zeit- und Kostenersparnis möglich war.

Gibt es noch eine Möglichkeit, den geschlossenen Mietvertrag für ungültig zu erklären, da wir eine mündliche Zusage hatten (evtl liegt auch dem Makler die schriftliche Zusage des Eigentümers vor)? Oder kann die Auflösung des Mietvertrags evtl vom Eigentümer aufgrund der Erschleichung des Mietvertrags erfolgen?

Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
andere
07.06.2012 | 11:33

Antwort

von

Rechtsanwalt Heiko Tautorus
158 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:

Der Verwalter, die Mietverwaltungsfirma, wird die Vollmacht aller Eigentümer zum Abschluss von Mietverträgen haben.

Mit dieser Vollmacht hat sie gehandelt. Damit ist grundsätzlich ein Mietvertrag mit der anderen Partei geschlossen wurden.

Aufgrund Ihrer Ausführungen:

"Laut Auskunft des Maklers hatte dieser Interessent am 21.5. mit einer Mitarbeiterin der Mietverwaltung telefoniert, die nicht über die Mieterwahl des Besitzers informiert war, der Interessent hatte wohl glaubwürdig den Eindruck vermittelt, er habe eine Zusage für die Wohnung erhalten."

liegt jedoch meines Erachtens eine arglistige Täuschung i.S.d. § 123 BGB vor.

Der Verwalter oder Eigentümer müsste nun gegenüber der anderen Partei die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären, dann wäre der Vertrag von Anfang an nicht geschlossen.

Spekulation ist, ob Eigentümer oder Verwalter ein Interesse daran haben, einen Mieter der durch Täuschung zu einem Mietvertrag gelangte, "behalten" zu wollen.

Nach erfolgter Anfechtung wäre der Verwalter frei, mit Ihnen den Abschluss des Mietvertrages zu vereinbaren.

Zu bedenken gilt, die Beweislast für die arglistige Täuschung trägt der Anfechtungsberechtigte, mithin der Verwalter oder der Eigentümer. Des Weiteren ist das Risiko abzuschätzen, dass die andere Partei sich möglicherweise gegen die Anfechtung wehrt, indem sie auf Erfüllung des Mietvertrages klagt. Wenn die Anfechtung nicht zur Überzeugung des Gerichtes erfolgreich erklärt wurde, müsste der Verwalter/Eigentümer der anderen Partei Schadensersatz leisten.

Zusammenfassung:
Rechtlich besteht die Möglichkeit mittels Anfechtung, den derzeitigen Mietvertrag mit der anderen Partei als nicht vereinbart zu betrachten.

Praktisch werden Verwalter und Eigentümer das Risiko nicht eingehen und Ihnen gegenüber absagen.

Ob Sie aus der "Zusage" des Eigentümers Schadensersatz erhalten können, ist ungewiss.

Denn hier müssten Sie eine Zusage in diesem Sinne beweisen. Der Eigentümer könnte ohne Schriftstück behaupten, nur sein Einverständnis gegeben zu haben, dass Sie berechtigt sind, den Mietvertrag zu unterschreiben, ohne sich dabei selbst zu binden.
Zudem könnte der Eigentümer möglichweise den Beweis führen, dass der Verwalter nicht schuldhaft handelte. Der könnte dann fahrlässig gehandelt haben, wenn er vor Abschluss des Kaufvertrages den Makler oder Eigentümer zwingend Nachfragen musste.

--------------
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

Strehlener Straße 12
01069 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Dresden

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