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Frage geschrieben am 26.10.2011 16:34:36

Trotz Statuswechsel (Beihilfe): Krankenkasse verweigert Student ausserord. Kündigung

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 28,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 884
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Guten Tag,
ich bin 33-jähriger Student mit nebenberuflicher Selbständigkeit und bin soeben (30.09.) mit dem Studium fertig geworden. Ich trete zum 01.11. eine Referandariatsstelle an und werde zu 50% beihilfeberechtigt. Eine Versicherungszusage in einem PKV-Anwärtertarif per 01.11. liegt mir vor.
Meine gesetzliche Krankenkasse (eine BKK) verweigert mir aber nun die Bestätigung meiner ausserordentlichen Kündigung (aufgrund des Statuswechsels - also erstmalig in die Beihilfe) zum 01.11. mit dem Hinweis, dass ich ja freiwillig versichert war und deshalb die reguläre Kündigungsfrist zum übernächsten Monatsende (hier 31.12.) gelten würde.
Ist dies richtig? Ich dachte der Statuswechsel ist entscheidend.
Was kann ich tun?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.


Antwort geschrieben am 26.10.2011 18:03:14
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherung
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:

Zwar unterliegen Sie als Beamter nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit Beginn Ihrer Beamtentätigkeit grundsätzlich der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung - jedoch waren Sie zuvor während Ihres Studiums aufgrund der Überschreitung der Altersgrenze von 30 Jahren freiwillig gesetzlich krankenversichert. Im Rahmen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung gelten für Sie leider die üblichen Kündigungsfristen für freiwillige Mitglieder, nämlich 2 Monate auf Monatsende (§ 191 SGB V i.V.m. § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V).

Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Mitteilung machen zu können, ich hoffe dennoch, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten.

Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Ich bitte, dies auch im Rahmen der Bewertung der Antwort zu berücksichtigen und diesbezüglich um Fairness, sollte die Antwort aufgrund der Rechtslage nicht wie erhofft ausfallen.


Mit freundlichen Grüßen


Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt

www.ra-krause-kiel.de


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