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Meine Eltern haben sich scheiden lassen, als ich 9 Jahre alt war. Mein Vater hat 1977 eine neue Frau geheiratet. Vor weit über 10 Jahren hat er alles an sie überschrieben. Wir hatten 20 Jahre keinen Kontakt, weil sie es nicht wollte. Seit einem Jahr haben wir endlich wieder Kontakt und nun ist er leider gestorben.
Erben mein Bruder und ich jetzt eigentlich was und wenn ja wann und wie erfahren wir das?
Ich habe mich mal mit meinem Vater darüber unterhalten und er wollte sich Gedanken darüber machen. Nun ist es leider zu spät.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.03.2010 14:47:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Soweit der Vater hier verstorben ist, haben Sie als Kinder auch einen Anspruch auf das Erbe.
Nach dem gesetzlichen Erbrecht steht Ihnen und Ihrem Bruder zusammen 50 % oder 75 % zu. Die genaue Höhe hängt davon ab, was die neue Frau des Vaters erbt.
Wenn ein Testament vorliegt, kommt es darauf an, ob Sie in diesem bedacht sind.
Liegt ein Testament vor und Sie sind nicht bedacht, können Sie aber binnen 3 Jahren einen Pflichtteilsanspruch gegen die aus dem Testament hervorgehenden erben geltend machen.
In Erfahrung bringen können Sie hier etwas, in dem Sie sich entweder an das für den Wohnort des Vaters zuständige Amtsgericht wenden oder aber Kontakt mit der neuen Frau des Vaters aufnehmen.
Reagiert die Frau z.B. nicht, können Sie sie auf Auskunft in Anspruch nehmen.
Die Vermögensgegenstände des Vaters, die dieser bereits vor mehr als 10 Jahren verschenkt hat, sind Ihrem Zugriff entzogen. Für den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt eine Frist von 10 Jahren. Zuwendungen / Geschenke, die vor dieser Zeit erfolgt sind, können nicht mehr geltend gemacht werden.
Hier sollten Sie sich also am besten mal an die Frau des Vaters wenden. Hilft diese Ihnen nicht verbleibt das Amtsgericht zum Nachfragen oder aber die Frau muss auf Auskunft in Anspruch genommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 03.03.2010 17:57:25
Ich möchte meine Antwort gern ergänzen. Soweit Ihr Vater mit der neuen Frau verheiratet war, gilt die 10-Jahres-Frist für Schenkungen nicht. Die Geschenke vom Vater an die Frau sind dann doch nicht Ihrem Zugriff entzogen. Es kann dann doch der Pflichtteilergänzungsanspruch geltend gemacht werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Ich möchte meine Antwort gern ergänzen. Soweit Ihr Vater mit der neuen Frau verheiratet war, gilt die 10-Jahres-Frist für Schenkungen nicht. Die Geschenke vom Vater an die Frau sind dann doch nicht Ihrem Zugriff entzogen. Es kann dann doch der Pflichtteilergänzungsanspruch geltend gemacht werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
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