" Der Verkäuferin ist es untersagt, für den veräußerten Kundenbestand 24 Monate nach Unternehmensübergabe tätig zu werden".
Jetzt rief mich ein Kunde an, er wäre mit der Arbeit des neuen Inhabers und der Mitarbeiter überhaupt gar nicht seit ich die Aufträge nicht mehr bearbeite sondern neue ungeschulte Mitarbeiter. Ob ich nicht wieder für ihn die Aufräge machen könne.
Wie verhält sich das hier rechtlich? Ich möchte keinesfalls mit dem neuen Besitzer Ärger bekommen. Aber der Kunde hat mich und nicht ich ihn angeschrieben. Wenn ich es nicht mache, vergibt er die Aufträge künftig ganz woanders hin.
Antwort geschrieben am 26.04.2011 12:20:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Kundenschutzklausel im Kaufvertrag ist dahingehend formuliert, dass eine zukünftige Geschäftsbeziehung mit einem „verkauften" Kunden untersagt werden soll. Eine Einschränkung nur auf das Abwerben eines ehemaligen Kunden besteht nicht, so dass dem Wortlaut nach eine Tätigkeit auch untersagt ist, wenn der ehemalige Kunde aktiv auf Sie zukommt.
Die Klausel dürfte auch wirksam sein. Im Gegensatz zu einer Kundenschutzklausel in einem Arbeitsvertrag, die für den Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot darstellen kann und dann an strenge rechtliche Vorrausetzungen (insbesondere Entschädigungszahlung) gebunden wäre, kommt bei einem Unternehmensverkauf dem Konkurrenzverbot keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu; vielmehr gehört es zur Unternehmensveräußerung und ermöglicht erst die Fortführung des Betriebs, vgl. FG Münster Urteil vom 07.12.2010 - 15 K 2529/07 U. Da die Klausel zudem zeitlich beschränkt ist und sich nur auf den verkauften Kundenstamm bezieht, sehe ich hier auch keine weiteren Gründe, die für eine Unwirksamkeit sprechen würden.
Als Gegenargument könnte man in Ihrem Fall lediglich vorbringen, dass der Kunde keinen Wert mehr für den Käufer hat, da der Kunde an einer weiteren Zusammenarbeit mit diesem nicht mehr interessiert ist. Daher macht es für den Käufer auch keinen Unterschied, ob der Kunde den Auftrag an Sie oder ein drittes Unternehmen vergibt. Insofern wäre der Kunde, der aktiv auf Sie zukommt, nicht mehr vom hinter der Klausel steckenden Sinn und Zweck umfasst. Allerdings würde eine solche Auslegung dem Wortlaut der Klausel zunächst widersprechen, so dass nicht auszuschließen ist, dass ein Gericht im Streitfalle dennoch einen Vertragsbruch bestätigen würde, wenn Sie den Auftrag annehmen.
Ich würde daher empfehlen, auf den Käufer zuzugehen und ihn über die Umstände zu informieren. Da der Kunde für ihn eh verloren ist, gibt er Ihnen möglicherweise die Einwilligung dazu, den Auftrag anzunehmen (möglicherweise auch gegen die Zahlung einer geringen Entschädigungszahlung). So würden Sie das Risiko vermeiden, rechtlich von dem Käufer in Anspruch genommen zu werden, wenn dieser Kenntnis von einem Vertragschluss zwischen Ihnen und einem ehemaligen „mitverkauften" Kunden erlangen würde.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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