Wir wollen aber zumindest ausschließen, dass sich die Verbleibenden, um weiterhin eine Vielfalt demonstrieren zu können, mit „fremden Federn schmücken“ werden, indem sie z.B. unsere Namen, Fotos etc. auch künftig zu Werbezwecken verwenden.
Aus diesem Grund wollen wir in einem gemeinsamem Schreiben die Löschung unserer Daten und Fotos aus der gemeinsamen Website verlangen, ebenso die weitere Verwendung von Werbematerial aller Art, in dem unsere Fotos und Namen enthalten sind.
Konkrete Fragen hierzu:
1) haben wir das Recht, dies zu verlangen?
2) wenn ja: ist eine Fristsetzung von 30 Tagen zur Umsetzung der Forderung angemessen?
3) was haben wir für juristische Möglichkeiten für den Fall, dass unserer Aufforderung nicht Folge geleistet wird.?
4) kann sich die Aufforderung, unsere Daten und Fotos künftig nicht mehr zu verwenden, ausschließlich auf aktuelle Werbemaßnahmen beziehen (Webauftritt, Broschüren) oder auch auf das Archiv, sprich die Dokumentation von früheren gemeinsamen Projekten, die z.B. auf der Website dargestellt sind?
Herzlichen Dank für eine Antwort!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 28.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 28.03.2010 18:22:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 203
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im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen und unter Berücksichtigung des (nahezu) Mindestgebotes beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Köln (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss v. 10.07.2009 - Az.: 7 Ta 126/09) ein ganz deutliches Urteil gefällt:
1. Duldet ein Arbeitnehmer die Veröffentlichung seines Fotos auf der Homepage des Arbeitgebers, so kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er das Bild auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter verwenden darf.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich seine - zumindest konkludent erteilte - Einwilligung zurücknimmt und das Foto nur zu Illustrationszwecken dient und keinen individuellen Bezug zur Persönlichkeit des Arbeitnehmers aufweist.
-----------
Das Arbeitsgericht unterscheidet dabei, ob es sich um ein Bild des Arbeitnehmers handelt, bei dem das Bild eines Mitarbeiters dazu verwendet wurde, bewusst mit dessen individueller Persönlichkeit für sich zu werben, etwa wenn auf die besondere Fachkompetenz eines bestimmten in der Branche bekannten Mitarbeiters abgestellt werden soll.
Dann kann der Arbeitgeber nicht von einer Duldung der Verwendung auch nach der Kündigung ausgehen.
Anders sieht es bei Bildern, die nur zur Gestaltung der Website verwendet wurden (z.B. Arbeitnehmer beim Telefonieren).
Hier kann der Arbeitgeber, der eine Zustimmung während des Arbeitsverhältnisses erhalten hat auch weiterhin von einer Duldung ausgehen, wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird.
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"Die Antragsgegnerin durfte auch schuldlos unterstellen, dass sich allein aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien an der duldenden Einwilligung der Antragstellerin mit der Verwendung ihres Fotos nichts ändern würde.", so das LAG.
"Etwas anderes ist im Zweifel wohl dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer das Bild eines Mitarbeiters dazu verwendet, bewusst mit dessen individueller Persönlichkeit für sich zu werben, etwa wenn auf die besondere Fachkompetenz eines bestimmten in der Branche bekannten Mitarbeiters abgestellt werden soll."
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Schreiben Sie daher Ihren ehemaligen Arbeitgeber an und widersprechen sie ausdrücklich der Verwendung. Ich würde jedoch eine kürzere Frist setzen (z.B. 10 Tage).
Wird daraufhin das Bild nicht gelöscht, stehen Ihnen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu.
Sie können im Rahmen des Klageweges ansonsten Ihre Rechte geltend machen (bei einstweiligen Verfügungen muss dies jedoch umgehend, spätestens nach 30 Tagen (nicht verbindlich gesetzlich geregelt, aber in der Regel von den Gerichten so anerkannt, besser jedoch eher!) nach Aufforderung erfolgen, um dem Eilcharakter Rechnung zu tragen).
Inwieweit nun die Archivbilder Sie alleine zeigen oder z.B. Gruppenaufnahmen auf einem Festival sind, ist für den Löschungsanspruch des Archives wichtig. Jedoch auch für Archivbilder gilt ansonsten obiges, wenn sie dem ausdrücklich widersprechen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer gesonderten Beauftragung zur Verfügung.
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