"Trick", um Berufung zu vermeiden
28.04.2012 10:22 |
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Generelle Themen
archiviert
A hat einern Anspruch gegen B auf Zahlung von 4800 EUR.
Davon macht A vor dem Amtsgericht 800 EUR geltend, um die Berufung zu ermöglichen, falls das Gericht die Sache anders sieht.
B bekommt PKH und hat nichts zu verlieren.
A bekommt nun nach der letzten mdl. Verhandlung eine Frist, um auf den letzten Schriftsatz des B zu erwidern.
A stellt in der mdl. Verhandlung Antrag auf Zahlung von 800 EUR, B beantragt Abweisung.
A möchte in der Erwiderung die Klageforderung auf 599,99 EUR beschränken, damit B keine Berufung einlegen kann. Ist das noch möglich? Führt das dazu, dass B keine Berufung einlegen kann?
Falls dies möglich ist, kann A dann ein Jahr später nochmal 599 EUR geltend machen und dem B damit erneut die Berufung abschneiden?
Vermutlich nicht, oder? Da die Beschwer dann über 600 EUR liegt? Vermutlich muss auf die über 600 EUR liegende Forderung ausdrücklich verzichtet werden, damit das Gericht die Berufung nicht zulässt? Da die Geltendmachung eines Teilbetrages einer Gesatforderung nichts daran ändert, dass die Beschwer über 600 EUR liegt?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Berufung
Eingrenzung vom Fragesteller
28.04.2012 | 15:00
Das Gericht würde keinen Vergleich empfehlen, wenn es der Meinung ist, dass der Anspruch überhaupt nicht besteht.
Das Gericht hat vor dem Hintergrund der sozialen Situation des Beklagten einen Vergleich empfohlen. Als der Pbvm. des Gegners meinte, er gehe davon aus, dass der Anspruch nicht besteht, widersprach das Gericht entschieden. Es gehe davon aus, dass der Anspruch sehr wohl besteht.
Es wurde bereits im Schriftsatz klargestellt, dass es sich bei der Klageforderung von 800 EUR nur um einen Teilbetrag der Gesamtforderung handelt. Der Rechtsanwalt wollte bezüglich des Restbetrages Widerklage erheben. Dies hat er sich aber anders überlegt, nachdem das Gericht ihm seine Rechtsauffassung geschildert hat.
Aus welchem Grund die Gesamtforderung untergehen soll, wenn nur ein Teilbetrag gerichtlich geltend gemacht wird, erschließt sich mir nicht.
Dass es nicht möglich ist, mehrmals beim gleichen Gericht 599,99 EUR geltend zu machen und zwar so lange, bis die Gesamtforderung eingeklagt ist, kann ich mir eigentlich selbst denken.
Wenn ich behaupte, eine Forderung in Höhe von 4800 EUR zu haben und das Gericht mir davon 599,99 EUR zuspricht, ist die Gegenseite immer noch mit mehr als 600 EUR beschwert, da die Restforderung noch im Raume steht. Vermutlich schließt das bereits die Variante aus, einfach nur den Klageantrag zu ändern und der Gegenseite damit die Berufung abzuschneiden.
Daher meine einfache Frage:
Wenn ich auf den über 599,99 EUR liegenden Forderungsbetrag verzichte, den Betrag von 599,99 EUR aber im Klageantrag geltend mache, ist dem Gegner dann dadurch die Berufung verwehrt, wenn das Gericht sie nicht zulässt?
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