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Frage geschrieben am 28.11.2011 20:05:24

Treuhandvertrag ausgelaufen, Forderungen verjährt und Geld aufgetaucht

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 944
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Geld.
Hallo zusammen,

ein Treuhänder hatte in 1999 ein Treuhandverhältnis mit einem Treugeber. Er sollte Geld für ihn verwalten. Dabei kam es (zunächst) weg, da der Treuhänder betrogen wurde. Eine Haftung für diesen Fall war nicht ausgeschlossen, aber der Treugeber hat auch nicht geklagt. Die Forderungen aus dem gekündigten Treuhandvertrag dürften längst verjährt sein.

Jetzt erst kommt heraus, dass staatliche Organe das gesamte Geld gefunden haben und an den Treuhänder zurückzahlen.

Davon ist vorher niemand ausgegangen, alle sind stets von einem Totalverlust überzeugt gewesen.

Obwohl die Ansprüche aus dem Treuhandvertrag selbst verjährt sein dürften, besteht nun ein neuer Anspruch des ehem. Treugebers, mgl. aus ungerechtfertigter Bereicherung, der noch nicht verjährt ist und nun geltend gemacht werden könnte?

Das Problem ist nämlich, dass dem Treuhänder Kosten in Höhe des Schadens nochmals entstanden sind durch die späteren, erfolglosen Prozesse....



Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Zunächst kommt es natürlich auf die Bestimmungen des Treuhandvertrages an.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Vermögensverwaltung um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB. Wenn keine anderen Bestimmungen getroffen worden sind, dann gelten weitgehend die Regelungen zum Auftrag.

Hinsichtlich des nun wieder aufgetauchten Geldes: Man könnte hier einen Anspruch aus § 667 BGB des Treuegebers annehmen.
Danach ist der Beauftrage verpflichtet, jeden Vorteil herauszugeben, den er erlangt hat. Natürlich haben Sie Recht, daß normalerweise ein solcher Anspruch verjährt wäre. Allerdings: Die Verjährung beginnt regelmäßig erst mit der Entstehung des Anspruchs, dies ist normalerweise die Fälligkeit.
Der Anspruch auf Herausgabe entsteht aber erst mit der Erlangung des Vorteils (vorher kann nichts herausgegeben werden) allerdings sollen nach der Rechtsprechung – wie so oft – die Umstände des Einzelfalls maßgebend sein.

Daher würde ich sagen, daß voraussichtlich der Anspruch des Treuegebers auf Herausgabe des Erlangten noch nicht verjährt ist. Jedoch können Sie gemäß § 670 BGB für erforderliche Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags Ersatz verlangen.

Mit anderen Worten: Waren die erwähnten Ausgaben für Prozesse erforderlich, dann können Sie diese ersetzt verlangen und dementsprechend von dem erlangten Geld einbehalten.

Da Ihre Angaben nicht vollständig sind wäre dies im Einzelnen noch einmal anwaltlich zu überprüfen, diese Angaben sind daher nur als ein erster Überblick zu verstehen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de





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