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Frage geschrieben am 10.02.2011 16:49:33

Treueprämie in der Altersteilzeit TVÖD

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1615
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Altersteilzeit.
Treueprämie in der Altersteilzeit TVÖD


Im November 2009 habe einen Altersteilzeitvertrag mit meiner Firma (kirchliches Werk –Bezahlung angelehnt an TVÖD) abgeschlossen. Ich habe mich für das Blockmodell entschlossen, d.h. die aktive und die passive Phase beträgt jeweils 3 Jahre und 2 Monate (bei 39 Std. Woche). Ende der Altersteilzeit – März 2016.
Nach der, zu diesem Zeitpunkt geltender Dienstsvereinbarung, bekamen alle langjährigen Mitarbeiter ab Vollendung des 10. Dienstjahres eine monatliche Treueprämie in Höhe von 40 €, egal ob man in der Teil- oder Vollzeit beschäftigt war.
Im 2009 und im 2010 bekam diese Prämie monatlich in voller Höhe ausbezahlt.
Dieses Jahr ist eine neue Dienstvereinbarung in Kraft getreten, in der auch einiges geändert wurde. Unter anderen wurde Folgendes vermerkt:

„Ab Vollendung des 10. Dienstjahres erhält der Mitarbeiter eine monatliche Treueprämie. Diese beträgt EUR 40,- monatlich. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie anteilig."

Im Januar 2011 habe ich das erste Mal die Prämie in halber Höhe (20 EUR) bekommen.

Muss ich das hinnehmen? Ist ein Altersteilzeitbeschäftigte gleich mit einem Teilzeitbeschäftigten zu stellen? Ich bekomme doch mit Aufstockung 83% meines vorherigen Gehalts.
Kann man diese neue Vereinbarung (gilt ab Januar 2011) bei mir anwenden, obwohl ich meinen Vertrag im 2009 (da galt noch die alte Vereinbarung) abgeschlossen habe?
Was ist mit Bestandsschutz in solchem Fall?
Im meinen Vertrag finde ich keine Sonderregelung (es ist ein vorgefertigtes Formular vom Arbeitsamt).


Antwort geschrieben am 10.02.2011 17:48:14
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Zu 1) Muss ich das hinnehmen?

Leider ja. Denn Dienstvereinbarungen können grundsätzlich von jeder Vertragsseite entweder gekündigt oder einvernehmlich geändert werden. Auch die ursprüngliche, für Sie günstigere Dienstvereinbarung gilt mit deren Abschaffung nach der Rechtsprechung nicht automatisch weiter, es sei denn eine Nachwirkung in dieser wäre ausdrücklich festgeschrieben worden. Wie sie jedoch bereits sagen, ist z.B. in Ihrem Arbeitsvertrag hierzu nichts erwähnt. Spätestens aber mit Abschluss der neuen Dienstvereinbarung konnte und wurde die alte also in jedem Fall wirksam ersetzt, so dass damit dann auch die entsprechende günstigere Regelung für Sie im Hinblick auf die höhere Treueprämie nicht mehr gilt.

Zu 2) Ist ein Altersteilzeitbeschäftigte gleich mit einem Teilzeitbeschäftigten zu stellen?

Ja, denn grundsätzlich handelt es sich bei der Altersteilzeit auch um eine Teilzeitbeschäftigung. Unterschiede zur normalen Teilzeitarbeit ergeben sich dabei nur aus den Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung der Altersteilzeit. Ansonsten sind aber beide Formen der Teilzeitbeschäftigungen im Wesentlichen gleichgestellt.

Zu 3) Kann man diese neue Vereinbarung (gilt ab Januar 2011) bei mir anwenden, obwohl ich meinen Vertrag im 2009 (da galt noch die alte Vereinbarung) abgeschlossen habe?

Ja, es sei denn, Ihr Arbeitsvertrag oder die Dienstvereinbarung selbst enthält eine anderslautende Regelung. Da wie schon eingangs aufgezeigt, eine neue Vereinbarung jederzeit einvernehmlich geschaffen und damit eine ältere ablösen kann und ansonsten immer nur die jeweils aktuelle Dienstvereinbarung dann Gültigkeit besitzt, ist diese auch in Ihrem Fall anwendbar. Es kommt also nicht darauf an, welche Vereinbarung zum Zeitpunkt Ihres Vertragsschlusses galt, sondern nur auf die jeweils aktuelle Regelung.

Zu 4) Was ist mit Bestandsschutz in solchem Fall?

Eine Art Bestandsschutz in dem von Ihnen gewünschtem Sinne gibt es zwar aufgrund der grundsätzlich möglichen Abänderbarkeit zwar nicht. Bei einer Verschlechterung wie in Ihrem Fall sind allerdings die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen. Danach darf lediglich ein abgestufter Eingriff in schon erworbene Besitzstände erfolgen. Ob die neue Dienstvereinbarung wegen der geschilderten Änderung diese Grundsätze ausreichend berücksichtigt hat, müsste insoweit im Zweifel gerichtlich geklärt werden. Hierzu wäre der gesamte Inhalt der neuen Vereinbarung zu überprüfen, eine einzige wie von Ihnen hier geschilderte Änderung bei der Höhe der Prämie wird dabei sicherlich noch nicht ausreichen, um hier einen Verstoß insgesamt annehmen zu können.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


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