Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema Arbeitserlaubnis.
Ich habe die rumänische Staatsangehörigkeit und lebe seit 04.2009 mit meinem Kind zusammen in Deutschland. Ich bin seit 2007 verheiratet und habe mit diesem Mann zusammen, der die französische Staatsangehörigkeit besitzt, unser dreijähriges Kind. Ich bin nach Deutschland nur zusammen mit meinem Kind gekommen und habe seitdem die Aufenthaltserlaubnis für Deutschland (ohne Arbeitserlaubnis). Mein Mann lebt erst seit 08.2009 in Deutschland und arbeitet hier auch( hatte zu diesem Zeitpunkt einen eigenen Wohnsitz). Seit drei Monaten hat er seinen Hauptwohnsitz mit uns zusammen gemeldet, jedoch hat er in einer 150km entfernten Stadt, wo auch seine Arbeitsstelle ist, einen Zweitwohnsitz.
Aufgrund unserer gemeinsamen Meldung habe ich seit drei Monaten die allgemeine, unbefristete Arbeitserlaubnis in Deutschland.Zum gegenwärtigen Zeitpunkt funktioniert unsere Ehe allerdings nicht zu meiner Zufriedenheit und ich muß mich entscheiden, ob ich mich nicht alleine melde, bzw. getrennt von ihm lebe. Bisher konnte ich allerdings nirgendwo in Erfahrung bringen, ob ich, wenn ich von ihm getrennt lebe, weiterhin die allgemeine, unbefristete Arbeitserlaubnis behalte oder ob mir diese wieder genommen wird. Bevor ich mit ihm zusammen gemeldet war, hatte ich zwar die Aufenthaltsberechtigung für Deutschland, jedoch wurde mir die allgemeine, unbefristete Arbeitserlaubnis erst nach der Anmeldung seines Hauptwohnsitzes mit mir zusammen, erteilt.
Meine Frage ist nun, ob ich die Arbeitserlaubnis weiterhin behalte, auch wenn ich in Zukunft
von meinem Mann, mit dem ich jedoch weiterhin verheiratet bleibe, getrennt lebe oder ob mir diese wieder genommen wird.
m.f.g.
Antwort geschrieben am 09.11.2010 00:46:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Da Rumänien seit 2007 zur EU gehört haben Sie in Bezug auf den Aufenthalt an sich keine wirklichen Probleme aufgrund der Freizügigkeit innerhalb der EU.
Jeder Unionsbürger hat zudem das Recht - Arbeitnehmerfreizügigkeit -, ungeachtet seines Wohnortes in jedem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen und ausüben zu dürfen wie ein Angehöriger dieses Staates.
Ausnahmen gibt es allerdings für Rumänien u. a.:
Für Angehörige der neuen Mitgliedsstaaten der EU-Erweiterung 2004 wurde mit Ausnahme von Malta und Zypern die Möglichkeit der Einschränkung dieses EU-Rechts gegeben, nach der bis zu sieben Jahre eine Übergangszeit möglich sein kann.
Für Arbeitnehmer der neuen EU-Länder (EU-Erweiterung 2004 und EU-Erweiterung 2007) gelten Übergangsregelungen, die ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer einschränken können: Neu einreisende Angehörige der neuen EU-Länder können nach § 39 Abs. 6 AufenthG in Verbindung mit § 284 SGB III für einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt eine Arbeitserlaubnis-EU erhalten.
Sie erhalten dann gemäß § 13 Freizügigkeitsgesetz/EU ebenfalls eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht-EU.
Sie werden bei der Arbeitsmarktprüfung vorrangig gegenüber anderen Ausländern mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang behandelt.
Staatsangehörigen derjenigen Staaten wie Rumänien, die zum 1.1.2007 beigetreten sind, wird, sofern sie am 2.1.2008 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitsberechtigung erteilt.
Eine Beschäftigung darf zwar nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, aber daran keine weiteren besonderen Bedingungen geknüpft sind, im Übrigen sogar Ehegatten und andere Familieangehörige nach einem gewissen Zeitablauf ein verselbstständiges Recht besitzen.
Ein vor dem Tag, an dem der Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, zur Ausübung der Beschäftigung eines solchen Staatsangehörigen (Bulgariens und Rumäniens) erteilter Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort, wobei (nur) Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen bleiben.
Sie können daher beruhigt sei. Schwierigkeiten wie bei anderen Ausländern ggf. werden Sie nicht haben, ansonsten können Sie sich gerne an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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