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Trennungsvereinbarung - Formvorschrift


09.08.2008 13:02 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




Meine Frau hat vom Notar eine Trennungsvereinbarung ausarbeiten lassen. Diese muss notariell beurkundet werden (enthält z.B. Regelungen zum Versorgungsausgleich und zur Aufteilung des gemeinsamen Besitzes). Die Vereinbarung habe ich bereits zu Hause unterschrieben, aber meine Frau hatte nicht in meinem Beisein gegengezeichnet. Jetzt möchte ich aber die Vereinbarung in dieser Form nicht mehr.

Meine Frage (zur Formvorschrift):
Gilt für die Trennungsvereinbarung (wie für den Ehevertrag), dass beide Parteien anwesend sein müssen? Oder reicht eine Sukzessivbeurkundung? Falls Sukzessivbeurkundung, könnte ich die Vereinbarung noch verhindern, indem ich den Notar entsprechend anschreibe?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Trennungsvereinbarung
Antwort vom
09.08.2008 | 14:02
Sehr geehrter Fragesteller,

für die Abgrenzung, ob es sich um einen Ehevertrag oder um eine Vereinbarung nach § 1587 o BGB handelt ist nicht die Bezeichnung als Trennungsvereinbarung oder Ehevertrag sondern nur entscheidend, ob bei Vertragsschluß schon erkennbar war, dass eine Scheidung beabsichtigt ist. Das heißt einer der Ehegatten muss sich für den anderen erkennbar mit Scheidungsabsichten tragen. Palandt Randnummer 4 zu § 1587 o BGB.

Wenn dies der Fall ist, dann ist nach den §§ 1587 o, 128 BGB ausreichend, dass zunächst der Antrag und dann die Annahme beurkundet wird. Es ist also nicht erforderlich, dass beide gleichzeitig beim Notar sind.

Jedoch ist für eine Beurkundung erforderlich, dass Sie Ihre Unterschrift in Gegenwart des Notars leisten § 13 BeurkG. Wenn Sie also nur zu hause in Abwesenheit des Notars etwas unterschrieben haben, was der Notar zuvor entworfen hat, ist das Formerfordernis notarielle Beurkundung nicht erfüllt und der Vertrag nach § 125 BGB nichtig.