Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 22.12.2010 10:39:32

Trennungsvereinbarung - darin vereinbarte Unterhaltszahlung an die Kinder

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1074
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema Kinder.
Vor ca. 3 Jahren habe ich mich von meiner Frau getrennt. Seit fast einem Jahr sind wir geschieden. Die Trennung haben wir durch eine Mediation mit einer Trennungsvereinbarung, die von uns beiden auch unterschrieben wurde gregelt. Im Scheidungsurteil wird nichts von dieser Trennungsvereinbarung erwähnt. Hier wurde auch anhand der für 2008 gültigen Düsseldorfer Tabelle ein festen Betrag X festgelegt, ohne dass ich aber für ein Kind (wir haben zwei gemeinsame Kinder) das Kindergeld abgezogen habe, mit der Auflage, dass: ....sollten sich die finanziellen Bedingungen oder Lebensumstände eines der Eltern verändern, muss der Betrag angepasst werden. Außerdem habe ich mich in dieser Trennungsvereinbarung verpflichtet den Kindergarten und Schulgeld zu bezahlen. Mir war seinerzeit bewusst und es war auch in Ordnung, dass der finanzielle Umfang höher war, als wenn ich den Unterhalt anhand der Düsseldorfer Tabelle bezahlen würde. Außerdem ist vereinbart, dass jede Anpassung gemeinsam vereinbart und bevor es im Streit über eine Anpssung zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte, diese Anpassung Mediativ vereinbart werden solle.
Jetzt habe ich vor erneut die Ehe zu schließen und meine neue Lebenspartnerin und ich haben ein verständliches "Problem" damit, dass ich weiter weit mehr an Unterhalt bezahle als nötig ist. Meine neue Lebenspartnerin bringt außerdem 3 Kinder mit in die Ehe, die ich aber nicht vorhabe zu adoptieren. Mein Einkommen hat sich seit der Trennung vor 3 Jahren nicht grundlegend verändert.
Frage: Wie verbindlich ist diese Festlegung des Kindesunterhalts in dieser von beiden Eltern unterschriebenen Trennungsvereinbarung für mich. Der Unterhalt wird steigen und wird in Zukunft den dort vereinbarten Betrag übersteigen, hat aber in der Vergangenheit, stand heute, den üblichen Zahlungsrahmen lt. Düsseldorfer Tabelle weit überstiegen. In den letzten 3 Jahren habe ich ca. 8000€ mehr bezahlt, als wenn ich mich strikt an mein Nettoeinkommen in Bezug auf die DD Tabelle gehalten hätte. Wenn doch verbindlich, kann ich dann auch weiterhin den dort veinbarten Betrag als Unterhalt an die Kinder bezahlen auch wenn ich lt. DD Tabelle hätte mehr zahlen müssen?


Antwort geschrieben am 22.12.2010 11:44:32
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,


grundsätzlich ist die Vereinbarung verbindlich. Eine notarielle Beurkundung für die Regelung des Kindesunterhaltes ist nicht zwingend erforderlich gewesen.

Eine Einschränkung könnte aber in der Begrenzung auf den Bedarf der Düsseldorfer Tabelle 2008 zu sein. Darin könnte ein Unterhaltsverzicht liegen, der nicht mehr zulässig ist. Zwar sind auch Vereinbarungen zur Höhe von Kindesunterhalt möglich, allerdings gilt insoweit eine Grenze von 20-33% des Bedarfes. Demzufolge ist genau zu berechnen, ob diese Grenze eingehalten ist, wenn nach wie vor die Sätze der Düsseldorfer Tabelle 2008 herangezogen werden.

Eine solche Vereinbarung ist aber auch grundsätzlich abänderbar. Da es sich um eine vergleichsweise Regelung handelt, richtet sich die Möglichkeit der Abänderung nach § 313 BGB. Es müssen sich Umstände geändert haben, so dass es - Ihnen- unter Abwägung auch der Belange der anderen Partei nicht mehr zumutbar ist, an der Vereinbarung festzuhalten.

In der Vereinbarung auch schon geregelt, dass eine Anpassung erfolgen soll, wenn sich die Lebensumstände geändert haben.

Ihre Lebensumstände werden sich nun ändern, da Sie eine Eheschließung beabsichtigen. Damit werden Sie einer weiteren Person, nämlich Ihrer neuen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Zwar gehen die minderjährigen Kinder unterhaltsrechtlioch der Ehefrau im Rang vor, dennoch wird die neue Ehefrau aber bereits bei der Einstufungen in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt, was in der Regel auch dazu führt, dass eine Herabstufung in den Gruppen vorgenommen wird.

Demnach wird diese Änderung Ihrer Lebensumstände auch Auswirkungen haben und eine Abänderungsmöglichkeit eröffnen.

In welchem Umfang dieses aber der Fall sein wird, bedarf einer individuellen Prüfung. Zum einen ist die Vereinbarung im Gesamtzusammenhang zu prüfen. Zum anderen ist insbesondere auch der genaue Wortlaut hinsichtlich des Kindesunterhaltes zu prüfen. Unter Umständen kann sich schon aus besonderen Formulierungen eine noch günstigere Einschätzung ergeben.


Sie sollten auf jeden Fall zuvor eine genaue Berechnung durchführen lassen, um abwägen zu können, wie weiter vorgegangen werden kann.

Dabei ist auch zu prüfen, wie sich eine Neuberechnung nach der jetzt gültigen Düsseldorfer Tabelle auswirken würde.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online