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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Jana Laurentius,
ich wohne in einer ca.78 m² großen Dachgeschoss - Eigentumswohnung mit ausgebautem Spitzboden von ca. 22 m² meiner Tochter.(Dachschrägen sind schon abgezogen). Meine Frau ist Nov.2009
aus dieser gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Ich habe in dieser Wohnung ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchrecht, meine Frau ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht. Dieses ist aber aufschiebend bedingt durch meinen Tod und dem fortbestehen unserer Ehe zu diesem Zeitpunkt.
Wir leben seit Nov 2009 getrennt, Scheidungsantrag ist ab Nov 2010 gestellt. Meine Frau wohnt seit Nov. 2009 in einer 80 m² großen Mietwohnung. Sie bezieht eine Rente von 750 €, ich habe eine Rente von 1400 €.
Da ich in der Wohnung meiner Tochter wohne, kann sie, wenn ja, welchen Wohnvorteil bei mir geltend machen.
Da die Wohnung mir zu groß ist, möchte ich in eine kleinere ziehen.
Was passiert, wenn ich ausgezogen bin und meine Tochter die Wohnung vermieten oder verkaufen möchte?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort.
Josef Barth
Antwort geschrieben am 11.01.2011 16:49:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 303
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gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
1. Wohnvorteil
Einen Wohnwert könnte Ihre Ehefrau dann geltend machen, wenn Sie mietfrei im eigenen Haus wohnen würden.
Sie wohnen aber nicht im eigenen Haus, sodass ich einen Wohnvorteil i.S. der Rechtsprechung nicht sehe.
Das OLG Hamburg FamRZ 03, 1102, hat demgemäß in einem Fall entschieden, in dem der Unterhaltspflichtige mietfrei bei den Eltern gewohnt hat.
Andererseits hat der BGH NJW 1994, 935, entschieden, das mietfreis Wohnen aufgrund eines schuldrechtlichen Wohnrechts nicht anders zu beurteilen ist, als die Nutzung einer eigenen Wohnung.
Hierzu werde ich Ihnen meine Einschätzung noch gesondert mitteilen.
2.Verkauf/Vermietung
Ihr lebenslanges Nießbrauchsrecht gibt Ihnen den Anspruch, dass etwaig vereinnahmte Mieten an Sie zu bezahlen wären.
Wenn Ihre Tochter die Wohnung verkaufen würde, passiert für Sie nichts, denn das Nießbrauchsrecht (ich gehe davon aus, dass es im Grundbuch eingetragen ist) erlischt in diesem Fall nicht, sondern existiert weiter. Sie würden also weiter die Mieteinnahmen erhalten.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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Fax: 08054-9234
ra.zuern@gmail.com
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 11.01.2011 17:27:47
Sehr geehrter Fragesteller,
im angekündigten Nachgang zu meiner Antwort hinsichtlich Frage 1 hat meine Überprüfung ergeben, dass wohl der Auffassung des BGH zu folgen sein dürfte. Zwar hat dieser den Fall entschieden, dass die unterhaltsberechtigte Ehefrau mietfrei wohnt, dies dürfte für den umgekehrten Fall des Unterhaltsverpflichteten aber wohl nicht anders zu beurteilen sein. Im Gegensatz dazu hat bei der Entscheidung des OLG Hamburg die Grundlage kein dingliches Wohnrecht, sondern nur ein einfaches "Entgegenkommen" der Eltern ohne vertragliche Grundlage.
Die Höhe des Wohnwerts entspricht nach einer Scheidung grundsätzlich der marktüblichen Miete (für den Zeitraum der Trennung in den ersten beiden Jahren, sofern noch kein Scheidungsantrag eingereicht wurde, wäre die Marktmiete zu kürzen um etwa 1/3), der Ihrem Einkommen dann fiktiv zugerechnet würde, abzüglich etwaiger von Ihnen zu tragender Belastungen.
Letztlich würde Ihnen der Betrag angerechnet, den Sie sich gegenüber einem Mieter ersparen würden.
Ungünstig ist hier, dass etwaige Zinszahlungen nicht bei Ihnen anfallen, sondern bei Ihrer Tochter und daher vom Grundsatz wohl nicht abzugsfähig.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
im angekündigten Nachgang zu meiner Antwort hinsichtlich Frage 1 hat meine Überprüfung ergeben, dass wohl der Auffassung des BGH zu folgen sein dürfte. Zwar hat dieser den Fall entschieden, dass die unterhaltsberechtigte Ehefrau mietfrei wohnt, dies dürfte für den umgekehrten Fall des Unterhaltsverpflichteten aber wohl nicht anders zu beurteilen sein. Im Gegensatz dazu hat bei der Entscheidung des OLG Hamburg die Grundlage kein dingliches Wohnrecht, sondern nur ein einfaches "Entgegenkommen" der Eltern ohne vertragliche Grundlage.
Die Höhe des Wohnwerts entspricht nach einer Scheidung grundsätzlich der marktüblichen Miete (für den Zeitraum der Trennung in den ersten beiden Jahren, sofern noch kein Scheidungsantrag eingereicht wurde, wäre die Marktmiete zu kürzen um etwa 1/3), der Ihrem Einkommen dann fiktiv zugerechnet würde, abzüglich etwaiger von Ihnen zu tragender Belastungen.
Letztlich würde Ihnen der Betrag angerechnet, den Sie sich gegenüber einem Mieter ersparen würden.
Ungünstig ist hier, dass etwaige Zinszahlungen nicht bei Ihnen anfallen, sondern bei Ihrer Tochter und daher vom Grundsatz wohl nicht abzugsfähig.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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