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Hallo,
folgende Situation:
Nach 4 Jahren Ehe und einem gemeinsamen Kind hat meine Frau beschlossen sich von mir zu trennen. Sie ist anfang des Jahres aus dem gemeinsamen ehelichen Haus ausgezogen, das Kind (3,5) lebt weiterhin bei mir.
Meine Frau arbeitet bei der Bundeswehr und ich habe mich zunehmend alleine in der Woche um das Kind gekümmert. Die Beziehung war harmonisch und es gab im ersten Moment keine Zweifel für mich, bis mir meine Frau Ende Nov. 09 offenbarte, sie glaube mich nicht mehr zu lieben. Im Januar 10 dann der Auszug. Grundsätzlich stand die Aussage im Raum "wir versuchen uns langsam wieder anzunähern".
Da ich im Vorfeld aber schon eine Vermutung hatte (leider keine Beweise, nur in 2 Monaten ca.300sms wobei ich keinen Zugang zu ihrer Handyrechnung mehr habe), sie hätte eine Affäre mit ihrer "Fahrgemeinschaft" begonnen, hatte ich sie diverse Male darauf angesprochen, was sie jedoch immer verneinte! Für mich der Schock, im Feb. teilte sie mir auf Nachfragen mit "da hätte sich etwas entwickelt" und seit 03/10 hat sie mit dem neuen Partner ofiziell eine gemeinsame Wohnung bezogen (beide sind unter der selben Adresse gemeldet), was ich von dritten erfahren habe. In offiziellen Kommunities treten die beiden als Paar auf. Auch im Familienkreis wird das ofiziell geäußert.
Wir haben ein gemeinsames Haus, was vollfinanziert ist und der aktuelle Marktwert unter der Restvaluta der Darlehn liegt.
Außerdem haben wir ein gemeinsamen Kleinkredit und ich habe noch Verpflichtungen aus a) einem Darlehn b) zwei Kreditkarten, die in der Ehezeit für die gemeinsamen Belange aufgenommen wurden.
Alle Kreditraten werden von mir alleine getragen.
Auf Kindesunterhalt habe ich bisher verzichtet und sie auf Trennungsunterhalt. Ich dachte ja wir regeln alles "im Guten" außerdem habe ich noch die Steuerklasse 3. Nur das Kindergeld wurde per Dauerauftrag an mich überwiesen. Nachdem ich allerdings das Kindergeld über meinen Arbeitgeber beatragt habe fühlt sich meine Frau wohl auf den Schlips getreten. Ich habe dies nicht zuletzt so veranlaßt, da das Vertrauenverhältnis nicht mehr gegeben ist.
Meine Fragen:
- gibt es in dieser Situation die Möglichkeit auf Erfolg eine Härtefallscheidung zu erwirken?
- kann ich ein Verwirken des Trennungsunterhaltes gelten machen?
- wird beim Trennungsunterhalt die Tatsache, dass ich in Vollzeit arbeite und mich alleinig um das Kind kümmere berücksichtigt? Aktuell sieht meine Frau unsere Tochter auch nur jedes 2. Wochenende
- spielen die aktuellen Lohnsteuerklassen (3/5) bei der allgemeinen Berechnung des TU und KU eine Rolle?
Vielen Dank im Voraus
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.03.2010 07:43:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 165
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hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Zu 1) Eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB kommt hier meines Erachtens nicht in Betracht. „Lediglich“ die Verletzung der ehelichen Treuepflicht oder die Begründung einer neuen Partnerschaft begründet alleine noch keinen Härtefall. Maßgeblich sind die Begleitumstände, wenn der Ehegatte herabgewürdigt wird, Beziehungen mit anderen Familienangehörigen begonnen werden etc. Im Übrigen läge ein Härtefall bei Misshandlungen etc. vor.
Zu 2) Für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ist einerseits die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, andererseits die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ausschlaggebend. Hierzu kann ich ohne weitere Angaben keine Aussage treffen. Meiner Meinung nach hätten Sie eher einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber Ihrer Gattin, wenn Sie die gemeinsame Tochter betreuen. Selbstverständlich haben Sie bzw. Ihre Tochter auch einen Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber Ihrer Frau. Die Hälfte des Kindergeldes, das Ihnen ausbezahlt wird, wird dann angerechnet. Auch die Schulden werden hier unter Umständen berücksichtigt. Die Auseinandersetzung des Hauses muss im Rahmen des Zugewinnausgleichs geführt werden.
Zu 3) Hier darf ich höflichst auf meine Ausführungen unter 2) verweisen.
Zu 4) Die Lohnsteuerklasse spielt insofern natürlich eine Rolle, da als unterhaltsrelevantes Einkommen das Nettoeinkommen maßgeblich ist.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.03.2010 08:02:34
Vielen Dank, dass gibt mir einen erste Einschätzung!
Zu der Finanziellen Lage hätte ich dennoch gerne nähere Informationen.
Betreuungsunterhalt?
Ich:
Gehalt mit Sonderzahlungen LSt.Kl. 3 ca.2886
Kindergarten 223,50
Hausfin. 570
Kleinkredit gem. 265
Kleinkredit alleine auf mich aber in Ehe 55
Kreditkarte mtl. 200
Kosten Auto Vers. + St. mtl. ca-40
Entgeltumwandlung bAV 50
VL 40
ich wohne in einem ca. 130qm großen Haus Mietpreis ca.3,86 pro qm
Meine Frau
Gehalt ca.1550
VL40
priv KrankenVers. 25
sie hat einen Zweitwohnsitz Dienstnah und einen i ca. 60km entfernt
Auto Vers 63
Auto Steuer 26
Gewerksch. cs. 6
alle Angaben in EUR und mtl.
Vielen Dank, dass gibt mir einen erste Einschätzung!
Zu der Finanziellen Lage hätte ich dennoch gerne nähere Informationen.
Betreuungsunterhalt?
Ich:
Gehalt mit Sonderzahlungen LSt.Kl. 3 ca.2886
Kindergarten 223,50
Hausfin. 570
Kleinkredit gem. 265
Kleinkredit alleine auf mich aber in Ehe 55
Kreditkarte mtl. 200
Kosten Auto Vers. + St. mtl. ca-40
Entgeltumwandlung bAV 50
VL 40
ich wohne in einem ca. 130qm großen Haus Mietpreis ca.3,86 pro qm
Meine Frau
Gehalt ca.1550
VL40
priv KrankenVers. 25
sie hat einen Zweitwohnsitz Dienstnah und einen i ca. 60km entfernt
Auto Vers 63
Auto Steuer 26
Gewerksch. cs. 6
alle Angaben in EUR und mtl.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.03.2010 13:12:37
Sehr geehrter Fragesteller,
hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Nachdem Ihr Einkommen höher ist als das Ihrer Gattin, haben Sie keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Wenn Ihre Gattin lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, kann ihr unter Umständen eine Vollzeitbeschäftigung zugemutet werden. Wenn Sie es unterlässt sich ausreichend zu bemühen, wird Ihr ein entsprechendes Gehalt fiktiv angerechnet werden. Wie hoch dann der Unterhaltsanspruch ist, richtet sich nach dem Differenzbetrag Ihrer beiden unterhaltsrelevanten Einkommen – hiervon beträgt der Unterhaltsanspruch 3/7. Versicherungen und Miete sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, ebenso wenig wie nicht ehebedingte Schulden.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Nachdem Ihr Einkommen höher ist als das Ihrer Gattin, haben Sie keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Wenn Ihre Gattin lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, kann ihr unter Umständen eine Vollzeitbeschäftigung zugemutet werden. Wenn Sie es unterlässt sich ausreichend zu bemühen, wird Ihr ein entsprechendes Gehalt fiktiv angerechnet werden. Wie hoch dann der Unterhaltsanspruch ist, richtet sich nach dem Differenzbetrag Ihrer beiden unterhaltsrelevanten Einkommen – hiervon beträgt der Unterhaltsanspruch 3/7. Versicherungen und Miete sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, ebenso wenig wie nicht ehebedingte Schulden.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
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