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Trennungsunterhalt und Erwerbsobliegenheit nach Trennung


14.02.2011 23:21 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus


| in unter 2 Stunden

Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,

Sachverhalt:
Ich möchte mich von meiner Frau trennen. Wir sind seit 2005 verheiratet (gesetzl. Güterstand). Aus der Ehe sind unsere in 01/2006 und 01/2010 geborenen Kinder hervorgegangen. Unser älteres Kind geht in den Kindergarten und wird dort bis 16.00 täglich betreut. Meine Frau hatte vor unserer Ehe und während der Ehe die gleiche vollzeitige Beschäftigung wie ich ausgeübt. Nach der Geburt unseres ersten Kindes wechselte meine Frau nach 3-jähriger Elternzeit auf eine halbe Stelle im gleichen Beruf beim gleichen Arbeitgeber. Seit der Geburt unseres zweiten Kindes 01/2010 befindet sie sich wieder in Elternzeit. Es wurden 2 Jahre Elternzeit beim Arbeitgeber beantragt. Der gemeinsame Plan war, dass sie danach wieder ihre halbe Stelle ausübt.

Frage:
Kann meine Frau nach einer Trennung von dem ursprünglich gemeinsamen Plan abweichend ein weiteres Jahr Elternzeit in Anspruch nehmen und entsprechend höheren Betreuungsunterhalt von mir verlangen bzw. kann ich von ihr verlangen, dass sie ihre Halbtags-Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt?

Kann sie nach einem evtl. folgenden 3. Jahr Elternzeit, ihre Arbeitsstelle ganz aufgeben und von mir weiterhin entsprechend höheren Betreuungsunterhalt verlangen?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 360 weitere Antworten zum Thema:
Trennungsunterhalt Trennung
15.02.2011 | 00:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
192 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Sie müssen zunächst zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt unterscheiden. Trennungsunterhalt werden Sie nach erster Einschätzung ohnehin bis zur Rechtskraft der Scheidung zahlen müssen, sofern Sie leistungsfähig sind (siehe unten!),

Nachehelicher Unterhalt, also Unterhalt nach Auflösung der Ehe, kommt darüber hinaus in Form des sog. Betreuungsunterhalts in Betracht:

Grundsätzlich wird Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes geschuldet. Das bedeutet, dass Ihre Frau von dem ursprünglichen Plan einer zweijährigen Elternzeit abweichen kann und mindestens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes Unterhalt verlangen kann. Auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes kann noch Betreuungsunterhalt zu schulden sein. Vereinfacht gesagt gilt dies dann, wenn das Kind dann noch immer die Betreuung durch Ihre Frau benötigt, also z. B. kein anderer Betreuungsplatz gefunden wird etc. Es kann also auch noch nach der 3 jährigen Auszeit dazu kommen, dass Ihre Frau keine berufliche Tätigkeit ausüben muss. Dies sind jedoch immer Einzelfall-Entscheidungen. Es wird dann auf die konkreten familiären Umstände ankommen.

Voraussetzung für den Betreuungsunterhaltsanspruch ist immer, dass Sie auch leistungsfähig sind. Der Barunterhalt für Ihre beiden Kinder geht dem Unterhalt für Ihre Frau vor. Liegen Sie also nach Abzug der entsprechenden abzugsfähigen Positionen und dem Kindesunterhalt für die beiden Kinder unterhalb der Selbstbehaltsgrenze, wird Ihre Frau ohnehin keinen Betreuungsunterhaltsanspruch mehr durchsetzen können.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste, überschlägige Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.

Ich wünsche Ihnen alles Gute!

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 15.02.2011 | 00:11

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

können Sie bitte noch etwas zum zweiten Teil meiner Frage antworten:
Kann meine Frau ihre Arbeitsstelle nach Ablauf der 3-jährigen Elternzeit einfach aufgeben, oder ist ein solch einschneidender Schritt (sie hat eine sehr gute Stelle und in ihrem Bereich sind Halbtagsstellen nicht einfach zu finden) an erhöhte Anforderungen gebunden.

Vielen Dank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.02.2011 | 11:47

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Die vollständige Aufgabe der Arbeitsstelle nach der dreijährigen Elternzeit ist dann möglich, wenn es keine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind gibt. Sofern die Betreuung des Kindes gesichert ist und sich das Kind normal entwickelt, wird Ihre Frau jedoch zumindest die Halbtagsstelle fortführen müssen. Abschließend kann dies jedoch erst dann beurteilt werden, wenn feststeht, ob sich das Kind normal entwickelt und ob die Betreuung gesichert ist.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Trier

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