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Trennungsunterhalt sichern


06.09.2007 14:29 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Karin Plewe


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,


mein Mann und ich haben uns im Juni dieses Jahres getrennt .Ich bin im Juli aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. In der Trennungsvereinbarung ist auch mein Unterhalt festgelegt. Ich bin nicht berufstätig. Zwischen mir und meinem Mann gibt es bezüglich des Unterhalts auch keine Streitigkeiten. Er ist bereit mir den Unterhalt freiwillig zu zahlen.

Das Problem welches wir haben, ergibt sich dadurch, dass mein Mann zwei volljährige Kinder ( Studenten ) aus der ersten Ehe hat, welchen er nach einem Prozess (Vergleich) zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist.
Durch diese Verpflichtung kann er den mir zustehenden Unterhalt nicht in voller Höhe zahlen.

Er hat deshalb Änderungsklage gem. § 323 Abs. 2 ZPO bezüglich des Volljährigenunterhalts eingereicht verbunden mit einem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 707 ZPO.

Dieser Antrag bezüglich der Zwangsvollstreckung ist abgelehnt worden.
Dadurch ist mein Unterhalt gefährdet.

Ich muss dazu auch erklären, dass der Unterhalt dieser Kinder voll durch die Mutter dieser Kinder geleistet werden kann. Sie ist vollerwerbstätig. Die Kinder erhalten auch Bafög und haben ein regelmäßiges Einkommen.

Ich habe noch einen volljährigen privilegierten Sohn, welcher von seinem Vater wegen Leistungsunfähigkeit keinen Unterhalt erhält. Dieser Sohn lebt weiter in dem Haus, welches in dem gemeinsamen Miteigentum von mir und meinem getrennt lebenden Ehemann ist.

Wie kann ich mich schützen. Kann man den Trennungsunterhalt titulieren lassen, damit die Gerichte diesen vorrangigen Unterhalt anerkennen? Die Trennungsvereinbarung reicht anscheinend nicht aus.

In der Klageerwiderung der Kinder geht es eigentlich nur um Werte, welche mir bei dem Trennungsunterhalt zustehen. Wohnwert usw.
Da mein Mann und ich uns wirklich einig sind habe ich überlegt, ob ich der Klage im Rahmen der Nebenintervention beitrete.

Mit freundlichem Gruß










Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 156 weitere Antworten zum Thema:
Trennungsunterhalt sichern
06.09.2007 | 14:46

Antwort

von

Rechtsanwältin Karin Plewe
153 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

das Gericht berechnet den Unterhalt der volljährigen Kinder Ihres Mannes im Rahmen der Abänderungsklage nach den Unterhaltsverpflichtungen, die Ihr Mann zu tragen hat. Insofern muss das Gericht selbstverständlich auch Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt berücksichtigen, sofern und soweit er Ihnen zusteht. Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, den Unterhaltsbetrag, den Sie und Ihr Mann einvernehmlich vereinbart haben, anzuerkennen, denn dann hätten Sie ja die Möglichkeit, durch entsprechende "Gestaltung" den Unterhaltsanspruch der Kinder zu schmälern, also einvernehmlich einen hohen Trennungsunterhalt zu Lasten der Kinder zu vereinbaren. Insofern wird das Gericht den Betrag für Trennungsunterhalt zu Grunde legen, der sich nach den Berechnungen des Gerichts ergibt.

Ob es für Sie Sinn macht, gerichtliche Schritte einzuleiten, sollten Sie von einem Anwalt vor Ort prüfen lassen, der sich sämtliche Unterlagen und insbesondere die Akte des laufenden Abänderungsverfahrens anschauen kann.

Noch ein Tipp für Ihren Mann: Er sollte nicht nur Abänderungsklage, sondern auch gleichzeitig Bereicherungsrückforderungsklage einreichen. Ansonsten kann er den zu viel bezahlten Kindesunterhalt später nicht zurückfordern, falls sein Abänderungsbegehren erfolgreich sein sollte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

info@kanzlei-plewe.de





www.kanzlei-plewe.de

Anwaltskanzlei Karin Plewe
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D-78462 Konstanz

Tel.: 0049 - (0)7531 - 808 798
Fax: 0049 - (0)7531 - 808 827
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Nachfrage vom Fragesteller 08.09.2007 | 11:22

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Plewe,

auf welcher Rechtsgrundlage beantragt man die von Ihnen erwähnte "Bereicherungsrückforderungsklage" ?


Ich beantrage Rückforderungsklage für eventuelle Überzahlungen gemäß § 812 BGB in Verbindung mit § 717 ZPO.

Ist das so korrekt ?

MfG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.09.2007 | 12:31

Sehr geehrte Fragestellerin,

ja, § 812 ist die richtige Anspruchsgrundlage. Allerdings empfehle ich Ihnen bzw. Ihrem Mann dringend, gerichtliche Schritte nur mit anwaltlicher Unterstützung zu unternehmen. Es gibt im Recht einige "Fußangeln", die dazu führen können, dass man einen Prozess verliert, obwohl man eigentlich im Recht war, so dass eine selbst eingereichte Klage grundsätzlich riskant ist.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Karin Plewe
Konstanz

153 Bewertungen
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