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Frage geschrieben am 27.02.2010 18:14:34

Trennungsunterhalt / nachehelicher Unterhalt

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2344
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Rechenexempel Unterhalt- Bitte prüfen

Guten Tag

Mein Name ist Stefan
Ich lebe jetzt seit Jan. 2009 in Trennung.
Nun wollen wir die Scheidung angehen.
Da wir uns eigentlich noch gut vertragen , beabsichtigen wir nur einen Anwalt zu nutzen , da meine Frau Prozesskostenbeihilfe beantragen kann.
Ich habe einige Fragen zur Berechnung des Unterhaltes für meine noch getrennt lebende Frau bzw. zukünftige Ex-Frau.

Ich habe vor 2 jahren eine Weiterbildung zum Meister begonnen und bin jetzt damit fertig geworden.
Jetzt geht es um eine Gehaltserhöhung.
Ich möchte natürlich mehr Geld haben , möchte aber im Vorfeld eine Orientierung , wie ich mein Geld teilen muß , bzw. ob ich nicht vielleicht noch warte mit einer Gehaltserhöhung bis nach der Scheidung.

1.Frage:
Ich habe gehört , das sich eine Gehaltserhöhung wärend der Trennungsphase grundsätzlich auf den Unterhalt auswirkt , eine Erhöhung nach der Scheidung aber nicht bzw. nur bedingt.
Wie verhält sich das in meinem Fall , da ich die Ausbildung noch während der intakten Ehe begonnen habe, aber erst im Trennungsjahr fertig geworden bin ?
Bin ich überhaupt noch Unterhaltspflichtig für meine Ex-Frau , da unsere Tochter schon 9 Jahre alt ist?
Meine Frau beabsichtigt , im herbst eine neue Ausbildung zu beginnen.Kann ich für ihren Unterhalt in diesem Zusammenhang mit herangezogen werden ?

Die nächste Frage ist die , wieviel ich meiner Frau überhaupt zu zahlen habe.

Ich habe nach einigen Recherchen mal zwei Musterrechnungen aufgestellt.

Hier erst mal die Fakten:

Ehemann: Hauptverdiener Vollzeit

Ehefrau: geringf. Beschäftigung max. 325, - € , ( aufgenommen nach der Trennung )
Zusätzlich Hartz4 sowie Wohngeld für das Kind

Ein Kind: 8 Jahre / ab April 9 Jahre

Mein Einkommen aktuell:
bereinigtes Netto incl Weihnachts - / Urlaubsgeld

Jahres – Netto 18.000,- €

Monats- Netto: 1500, - €

Abzüglich:
Unterhaltszahlung Kind aktuell: 309, - €
(lt. Unterhaltstitel 110 % des jeweiligen Mindestunterhaltes
der jeweiligen Altersstufe )
Riester- Rente 13,33 €
Rente- Privat 25, - €
Berufsunfähigk.- Vers. 35, - €

Fahrtkosten
21 Tage x 52 km ( einf. Fahrt 26 km) x 0,30 = 327,60 €

Rest: 790,- €

Selbstbehalt gegenüber Ehefrau: 1000, - €

Zahlbetrag: - 210 €

Rechenexempel nach Gehaltserhöhung

Monatl. Netto 1750, - €

Abzüglich:
Unterhaltszahlung Kind: 309, - €
(lt. Unterhaltstitel 110 % des jeweiligen Mindestunterhaltes
der jeweiligen Altersstufe )
Riester- Rente 13,33 €
Rente- Privat 25, - €
Berufsunfähigk.- Vers. 35, - €

Fahrtkosten
21 Tage x 52 km ( einf. Fahrt 26 km) x 0,30 = 327,60 €

Rest: 1040,- €

Selbstbehalt gegenüber Ehefrau: 1000, - €

Zahlbetrag 40 ,- €


Ist meine Berechnung Richtig??

Kann ich die vollen Fahrkilometer anrechnen oder darf ich nur die einf. Fahrt an die Arbeit berechnen??

Kann ich meinen VL-Betrag absetzten??

Vielen Dank im Vorraus für die Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan


Antwort geschrieben am 27.02.2010 20:15:32
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

1.
Eine Gehaltserhöhung während der Trennungszeit erhöht in der Tat Ihr unterhaltsrechtliches Einkommen und somit auch den Trennungsunterhalt nach Unterhalt bei Getrenntleben">Unterhalt bei Getrenntleben">Unterhalt bei Getrenntleben">Unterhalt bei Getrenntleben">§ 1361 BGB, sowie - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch den nachehelichen Unterhalt gemäß §§ 1569 ff BGB. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prägen auf Dauer angelegte Einkommensveränderungen zwischen Trennung und Scheidung die ehelichen Lebensverhältnisse, weil die Ehegatten auch während der Trennungsphase bis zur Rechtskraft der Scheidung an der Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich teilnehmen (BGH NJW 1981, 1782; BGH NJW 1999, 717).

Aber auch eine Gehaltserhöhung nach der Scheidung kann eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts ausnahmsweise rechtfertigen. Veränderungen nach der Scheidung können (nur) berücksichtigt werden, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus Sicht des Scheidungszeitpunkts mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war (BGH FamRZ 2006, 683). Dies dürfte in Ihrem Fall allerdings durchaus zu bejahen sein, da Sie Ihre zusätzliche Qualifikation als Meister bereits während der Trennungszeit erworben haben und somit mit einer Gehaltserhöhung in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Der Unterhaltsberechtigte ist an Einkommensverbesserungen zu beteiligen, deren Grund in der Ehe gelegt worden ist und die sich im Scheidungszeitpunkt bereits abzeichneten (vgl. BGH FamRZ 1990, 499).

2.
Ob Ihre Ehefrau nach der Scheidung dem Grunde nach Betreuungsunterhalt nach Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">§ 1570 BGB verlangen kann, hängt insbesondere von dem konkreten Betreuungsbedarf Ihrer Tochter ab. Bei einem neunjährigen Kind wird man nicht ohne weitere Umstände davon ausgehen, dass eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit etwa auf eine Halbtagsstelle zumutbar ist. Jedenfalls ist der Mutter ein gewisser zeitlicher Spielraum einzugestehen, innerhalb dessen sie sich langfristig und stufenweise auf eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit einstellen kann. Zunächst wird ein Anspruch dem Grunde nach hier wohl noch gegeben sein, wobei Sie im Zuge der Scheidung unter Umständen verlangen können, dass Ihre Ehefrau entsprechende Bemühungen um eine besser bezahlte Stelle nachweist.

3.
Grundsätzlich besteht aber für Ihre Ehefrau auch die Möglichkeit, Unterhalt für die Zeit einer Ausbildung von Ihnen zu verlangen, allerdings nur in zwei Fällen: Zum Einen gemäß § 1575 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB, wenn Ihre Frau eine noch vor oder während der Ehe begonnene, aber in Erwartung oder während der Ehe abgebrochene Ausbildung aufnimmt, und mit der Ausbildung später einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden soll, oder wenn durch die Ausbildung ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen. Zum Andern kann Ausbildungsunterhalt verlangt werden, wenn Ihre (geschiedene) Ehefrau die Ausbildung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötigt, siehe §§ Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt">1573 Abs. 1, 1574 Abs. 3 BGB.
Es kommt im Einzelfall darauf an, ob die Aufnahme einer Ausbildung für die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist oder ob auch eine unqualifizierte Tätigkeit den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht.

4.
Ihre Berechnung ist schlüssig und dürfte vorbehaltlich unbekannter Umstände des Einzelfalls wohl auch weitgehend zutreffend.

Die private Rente ist (wie die Riester-Rente) hier als Vorsorgebeitrag neben der gesetzlichen Versicherung abzugsfähig, da die Beträge insgesamt nicht mehr als 4% Ihres Bruttoeinkommens betragen (BGH NJW 2009, 2450).

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist abzugsfähig, wenn der Unterhaltsberechtigte davon profitiert, insbesondere wenn die Versicherung ihn als Begünstigten aufweist (OLG Hamm, vom 04.08.2000 - Az. UF 284/99).

Die Fahrtkosten sind in voller Höhe abzugsfähig, soweit diese für die Fahrten zur Arbeitsstätte und zurück erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber erstattet werden. Wenn öffentliche Verkehrsmittel günstiger sind, können Sie nur in entsprechender Höhe Anzüge geltend machen (BGH FamRZ 1989, 483).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen. Sollte noch Etwas unklar oder offen geblieben sein, können Sie gerne rückfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
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