02.11.2009 | 15:31
Antwort
von
Rechtsanwalt Christian Joachim
302 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und des damit eckigen Berater vertrauen.
Ihre Fragen darf ich nachfolgend aufgrund des Umfangs der Fragen summarisch beantworten.
Gleichzeitig darf ich darauf hinweisen, dass der von Ihnen geschilderte Sachverhalt geradezu nach einer entsprechenden Trennungsvereinbarung ruft. Hierdurch könnten Sie für sich nachteilige gesetzliche Regelungen vermeiden und einen guten wirtschaftlichen Kompromiss für beide Seiten finden.
Geben Sie mir jedoch Gelegenheit, zunächst auf Ihre Frage zu antworten:
1.
Sofern Sie ein Kind versorgen, erhöht sich der Selbstbehalt grundsätzlich nicht. Die Betreuungskosten könnten jedoch im Rahmen einer so genannten Betreuungsbonus auf die Unterhaltszahlungen angerechnet werden. Wären die Kinder gemeinsame Kinder, so könnte man hier an eine Aufhebung der Kindesunterhaltsansprüche denken, die jedoch vorliegend bei Ihnen keine Rolle spielen. Im Rahmen des Trennungsunterhalts, entsteht Ihnen hieraus jedoch grundsätzlich kein Vorteil im Rahmen des Selbstbehalts.
Anspruch auf das Kindergeld haben Sie nicht. Dies steht lediglich dem Elternteil zu. Auch hier wäre lediglich eine vertragliche Regelung zwischen Ihnen und der Kindesmutter in Bezug auf die Betreuung Ihres Kindes denkbar
2.
Altersvorsorgebeträge können grundsätzlich im Rahmen der Unterhaltsberechnung abgezogen werden, so dass hier das Nettoeinkommen um entsprechende Zahlungen an die Pensionskasse bereinigt werden könnte. Dies muss sich jedoch in einem vertretbaren Rahmen halten.
3.
Ja, das ist ihr Pech. Dann muss sich die Unterhaltsgläubigerin bemühen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Lebt sie jedoch in einer Region, gegebenenfalls gerade hier zu Ausbildungszwecken, in denen es wenig Arbeit gibt, so ist ihr dies grundsätzlich nicht anzurechnen. Darüber hinaus erzielt sie auch Einkommen und befindet sich noch in der Ausbildung, so dass an eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Ausbildung vorerst nicht zu decken ist. Anders sieht dies nach der Ausbildung aus. Hier ist gegebenenfalls auch ein Umzug zuzumuten, wenn sie vorort keine Arbeitsstelle findet.
4.
Nein, auch dies wird grundsätzlich im Rahmen des Trennungsunterhalts nicht berücksichtigt. Sofern es sich um gemeinsame Gegenstände handelt, haben Sie auch einen Anspruch auf Wertausgleich. Dieser ist jedoch separat zum Trennungsunterhalt zu leisten. Gegebenenfalls könnte man aber auch hier eine vertragliche Abrede dahingehend treffen, dass er auf Trennungsunterhaltszahlungen angerechnet wird.
5.
Hier verhält es sich ähnlich wie mit den oben genannten Gegenständen. Die gemeinsamen Schulden müssen auch grundsätzlich gemeinsam getilgt werden. Allerdings können diese jeweils zumindest zur Hälfte im Rahmen der Unterhaltsberechnung in monatlichen Beträgen berücksichtigt werden.
6.
Solange sich Ihre Ehefrau in der Ausbildung befindet, dürften die Unterhaltszahlungen fortzusetzen sein. Für die Dauer der Ausbildung ist es ihr grundsätzlich nicht zuzumuten, eine Arbeitsstelle zu suchen und eine Arbeit aufzunehmen, zumal sie auch Einkommen erzielt. Erst wenn die Ausbildung beendet ist, kann man von ihr verlangen, dass sie ihre wirtschaftliche Rückständigkeit durch Erwerbstätigkeit weiter ausbaut. Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt dürfte ein Unterhaltsanspruch bestehen. Da sich die Kinder in einem nicht mehr so sehr jungen Alter befinden, ist es der Ehefrau auch grundsätzlich zuzumuten, sofort nach Ende der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit zu suchen und zu arbeiten. Tut sie dies nicht, kann der Unterhaltsanspruch gekürzt werden oder auch komplett wegfallen.
Geschätzt, ohne eine konkrete Unterhaltsberechnung vorgenommen zu haben, gehe ich davon aus, dass Unterhaltszahlungen in Höhe von etwa 300,00 – 400,00 Euro zu leisten sind. Hier sind jedoch noch keine Vereinbarungen hinsichtlich der Mitnahme von Gegenständen oder der Betreuung des Kindes inbegriffen. Dies dürfte in ihrem besonderen Fall grundsätzlich durch eine entsprechende Trennungsvereinbarung am besten gelöst werden. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, gilt der Grundsatz, dass jedem entsprechend die Hälfte an Schulden und auch an gemeinsamen Eigentum zusteht.
Ich hoffe sodann, Ihre Fragen zunächst hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich gerne, auch im Rahmen der kostenlosen Nachfrage, zur Verfügung.
Sollten Sie und Ihre Ehefrau Interesse an einer entsprechenden Teilungsvereinbarung haben, stehe ich Ihnen hierfür selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Nachfrage vom Fragesteller
08.11.2009 | 22:56
Vielen Dank für Ihre Antworten, das bringt das erste Licht ins Dunkel.
Wieviel wird eine anwaltliche Beratung und eine Teilungsvereinbarung denn normalerweise kosten?
Nötig wird sie sicher sein...
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.11.2009 | 13:37
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst freue ich mich, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Vielen Dank für die Bewertung.
Die Kosten einer Trennungsvereinbarung können im außergerichtlichen Bereich im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung zwischen Mandant und Anwalt vereinbart werden. Ansonsten würde sich die Vergütung nach dem jeweiligen Wert der Gegenstände in der Trennungsvereinbarung und deren Umfang regeln.
Gerne unterbreite ich Ihnen per separater Email ein entsprechendes Angebot.