Frage geschrieben am 23.11.2009 21:43:09

Betreff: Trennungsunterhalt


Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 531
Meine Frau hat sich im Juni 2008 von mir getrennt (ohne Kinder), und hat im Oktober 2008 einen Anwalt aufgesucht. Dieser hat mich aufgefordert zwecks Berechnung Trennungsunterhalt meine kompletten Einkünfte einzureichen. Das habe ich zunächst abgelehnt, später auch einen Anwalt eingeschaltet. Dieser hat der Gegenpartei erklärt, dass ich grundsätzlich zur Zahlung bereit bin, aber zur Abstimmung der Höhe über Trennungsunterhalt bat mein Anwalt im Gegenzug um Vorlage der Gehaltsbescheinigungen meiner Frau. Das war im Februar 09 und wiederholte Aufforderung im April 09. Es ist von der Gegenseite keinerlei Antwort erfolgt, keine weiteren Schreiben, bis dato habe ich keine Zahlungen geleistet. Warum reagiert die Gegenseite so? Meine Frau hat mir heute per Mail kurz und knapp wissen lassen, dass ich Ihr Unterhalt schulde. Was bedeutet das für mich (Nachzahlungen?), obwohl ich meine Pflichten nachgekommen bin, zahlungsbereit war, aber die Gegenseite nicht mehr reagiert hat?




Antwort geschrieben am 23.11.2009 21:57:42
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Weshalb Ihre Frau so reagiert, kann nur sie und ihr Anwalt beantworten. Grundsätzlich gilt, dass auch sie Ihnen zur Auskunft verpflichtet ist.

Ohne Auskunftserteilung kann sie ihren Unterhaltsanspruch nicht durchsetzen. Klagt sie nun auf Auskunftserteilung, muss Sie damit rechnen, dass Sie im Rahmen einer Widerklage ebenfalls Auskunft begehren. Offenbar will sie auf den Unterhalt nicht verzichten, ist aber nicht bereit, selbst ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Trotzdem können Nachzahlungen geschuldet sein, denn für den Unterhaltsanspruch kommt es auf den Zeitpunkt der ersten Geltendmachung an - auch wenn er erst nach erteilter Auskunft der Höhe nach berechnet werden kann. Darauf sollten Sie sich also einstellen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



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