23.05.2010 | 20:18
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
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Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich zu Ihren Fragen sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:
Grundsätzlich muss der Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der
Scheidung gezahlt werden. Die Scheidung wird dann rechtskräftig, wenn das Scheidungsurteil den Parteien des Rechtsstreits zugestellt worden ist und die Berufungsfrist (1 Monat ab Zustellung) abgelaufen ist.
Dann ist nämlich gegen das betreffende Scheidungsurteil kein ordentliches Rechtsmittel (mehr) zulässig, so dass man von Rechtskraft spricht.
Sollte dieser Zeitpunkt in die Mitte eines Monats fallen, so ist der Trennungsunterhalt natürlich nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt für den betreffenden Monat zu zahlen.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link mit weiterführenden Informationen zu diesem Thema beigefügt:
http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/wielangetrennungsunterhalt.htm
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmes Pfingstwochenende!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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