Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328256
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 07.02.2010 14:00:48

Trennungsunterhalt - Wohnsitz Frankreich - deutscher Notar

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1252
Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Fall:

Personen: Ehepaar (beides deutsche Staatsbürger, nach deutschem Recht verheiratet; beide lebten während ihrer Ehe über 30 Jahre in Deutschland zusammen ; kein Ehevertrag ; normale Zugewinngemeinschaft)

Das Ehepaar schließt im Oktober 2009 einen Mietvertrag im grenznahen Frankreich ab. Sie mieten dort zusammen ein Haus, der gemeinsame Umzug soll Anfang Dezember 2009 stattfinden.

Zum 30.11.09 erfolgt die Abmeldung beim deutschen Einwohnermeldeamt und die Adressänderung wird Firmen und Versicherungen usw. mitgeteilt.

Bevor es dann zum Umzug kommt, kommt der Ehemann krankheitsbedingt in ein deutsches Krankenhaus. Dort verbleibt er bis Mitte Februar 2010. Die Ehefrau zieht aus diesem Grund ebenfalls nicht in das gemietet Haus in Frankreich um, sondern wohnt weiterhin in der ehemaligen Wohnung in Deutschland, die der gemeinsame Sohn zwischenzeitlich übernommen hat. Die Ehefrau ist nur 1-2 mal die Woche kurz in Frankreich an dem Haus, um die Post zu holen.

Während des Krankenhausaufenthaltes entschließt sich der Ehemann man seiner Frau zu trennen und zukünftig getrennt zu leben.

Beide Ehepartner wollen den Trennungsunterhalt möglichst nach deutschem Recht vor einem deutschen Notar regeln. Die Frage ist nun, ob das möglich ist, da beide offiziell nicht mehr in Deutschland gemeldet sind.

Nach dem Haager Übereinkommen (02.10.73) ist für Unterhaltspflichten das innerstaatliche Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten maßgebend. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts bezeichnet den Ort eines nicht nur vorübergehenden Verweilens, den Ort an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, d.h. ihr Daseinsmittelpunkt liegt.

Die Ehefrau arbeitet als Grenzgänger weiterhin in Deutschland, ihre gesamte Familie die sie mehrfach in der Woche besucht lebt in Deutschland, sie hat faktisch nie in Frankreich gelebt. Sie ist nur bei den Meldebehörden in Deutschland ab und in Frankreich angemeldet. Der Ehemann hat faktisch auch nie in Frankreich gelebt, da er mehrere Monate in einer Deutschen Klinik war.

1. Wie kann man nach Art.18 EGBGB bzw. dem Haager Übereinkommen bzw. aus anderen Normen juristisch begründen, dass hier für die Unterhaltsfragen deutsches Recht zur Anwendung kommt ?

2. Kann in diesem Fall vor einem deutschen Notar eine wirksame Trennungsvereinbarung bzgl. des Unterhaltsanspruchs geschlossen werden ? (Obwohl beide noch in Frankreich gemeldet sind ; Territorial Prinzip bei Notaren ?) Woraus ergibt sich das juristisch ?

Vielen Dank !



-- Einsatz geändert am 07.02.2010 14:15:11


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 7.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Wie kann man nach Art.18 EGBGB bzw. dem Haager Übereinkommen bzw. aus anderen Normen juristisch begründen, dass hier für die Unterhaltsfragen deutsches Recht zur Anwendung kommt ?

Eine weitere Regelung zu Art 18 EGBGB findet sich in § 9 AO. Danach ist der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo sich die betreffende Person nicht nur vorübergehend aufhält. Eine gewöhnlicher Aufenthalt ist dann begründet, wenn sich die benannten Personen länger als sechs Monate zusammenhängend in Deutschland aufhalten.

Gewöhnlicher Aufenthalt Art. 4 I HUÜ und Unterhaltspflichten unterliegen in erster Linie (erster Anknüpfungspunkt) den Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Recht, Art. 18 I 1 EGBGB = Art. 4 I HUÜ.

Liegt der gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland findet auch die Regelungen zum deutschen Unterhaltsrecht Anwendung, auch wenn ein weiterer Wohnsitz in Frankreich existiert.

Aufgrund der Schilderung würde ich jedenfalls keinen Anknüpfungspunkt für die Anwendung französischen Unterhaltsrechtes sehen, da bislang der gewöhnliche Aufenthalt nur in Deutschland begründet wurde und der Wohnsitz in Frankreich ungenutzt geblieben ist.

Sollte jedoch der Anknüpfungspunkt für die Anwendung deutsche Rechtes angand des gewöhnlichen Aufenthaltes schwierig sein, käme auf der nächsten Stufe das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit (Art. 5 HUÜ) zum Tragen.

In zweiter Linie sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, welchem Berechtigter und Verpflichteter gemeinsam angehören, also das Heimatrecht (Art. 18 I 2 EGBGB = Art. 5 HUÜ).

Hier wird jedoch schon auf der ersten Stufe deutsches Unterhaltsrecht zur Anwendung kommen.

Ausnahmsweise kann in einem inländischen Verfahren unabhängig von den allgemeinen Anknüpfungsregeln deutsches Unterhaltsrecht angewendet werden, wenn der Berechtigte und Unterhaltsverpflichtete Deutsche sind und hat der Unterhaltsverpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Für diesen fall gilt in jedem Fall deutsches Recht, Art. 18 V EGBGB, Art. 15 HUÜ.

2. Kann in diesem Fall vor einem deutschen Notar eine wirksame Trennungsvereinbarung bzgl. des Unterhaltsanspruchs geschlossen werden ? (Obwohl beide noch in Frankreich gemeldet sind ; Territorial Prinzip bei Notaren ?) Woraus ergibt sich das juristisch ?

Insoweit kann auch vor einem deutschen Notar eine Vereinbarung über den Trennungsunterhalt getroffen werden. Die Parteien treffen eine privatrechtliche Vereinbarung. Sie bestimmen daher auch, welchen Inhalt diese Vereinbarung hat und unter welchen Rechtskreis diese geschlossen wird. Selbst wenn keine deutsche Meldeadresse besteht, was zwischenzeitlich noch korrigiert werden kann, sind keine Hindernisse erkennbar einen deutschen Notar auszuwählen, der eine notarielle Vereinbarung begalubigt.

Schließlich können auch Verträge vor einem Notar geschlossen werden unter Anwendung oder Zugrundelegung eines anderen Rechtes als das der Bundesrepublik Deutschland.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.

Im Anhang finden Sie die Regelung hinsichtlich § 9 AO.

Mit besten Grüßen


§ 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schröter direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internationales Recht letzten Monat:

11
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

328256
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94194
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Trennungsunterhalt   Wohnsitz   Frankreich   deutscher   Notar