Antwort vom
02.01.2008 | 15:19
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Frage ist nicht so einfach zu beantworten.
Die grundlegende gesetzliche Regelung zum Trennungsunterhalt finden Sie in §
1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Gemäß
§ 1361 Absatz 1 Satz 1 BGB kann bei Getrenntleben ein Ehegatte vom anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen
Unterhalt verlangen.
Der nicht erwerbstätige Ehegatten kann gemäß
§ 1361 Absatz 2 BGB nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
Erst nach der
Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn er dazu außerstande ist, hat er dann noch gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt.
Aus diesen Kriterien schlussfolgert die Rechtsprechung, dass grundsätzlich der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Getrenntlebens nur unter engeren Voraussetzungen als nach der Scheidung auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann, um aus deren Einkünften seinen gesamten, aus den ehelichen Lebensverhältnissen abgeleiteten Bedarf zu decken. Im ersten Trennungsjahr trifft daher in der Regel einen längere Zeit nicht erwerbstätigen Ehegatten keine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit oder deren Ausweitung.
In Ihrem Fall gibt es aber gute Gründe, davon auszugehen, dass bereits vor Ablauf des ersten Trennungsjahres von der Ehefrau die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit erwartet werden kann. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei kurzer Dauer (2 ½ Jahre bis zur Trennung) einer zudem kinderlos gebliebenen Ehe die Erwerbsobliegenheit schon im ersten Trennungsjahres beginnt.
Für eine Erwerbsobliegenheit Ihrer Frau spricht zudem, dass sie bereits 2006 eine Ausbildung beendet hat und bei Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit ein Einkommen erreichen könnte, dass der Höhe nach dem von Ihnen erzielten entspricht. Schließlich hat sie auch schon, wenn auch nur zu 70 %, eine Erwerbstätigkeit aufgenommen.
Wird man von der Ehefrau die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit erwarten können, so ist bei der Berechnung eines Unterhaltsanspruchs auf ihrer Seite von einem fiktiven Einkommen in der Höhe auszugehen, welches sie bei ausreichenden Bemühungen erreichen könnte. Das hätte eine Herabsetzung oder bei dann annähernd gleichem Einkommen beider Ehegatten sogar den vollständigen Wegfall des Unterhaltsanspruchs zur Folge.
Da letztendlich in Unterhaltsfragen nur schwer vorausgesagt werden kann, wie ein Gericht entscheiden würde, empfehle ich eine Einigung mit der Frau herbeizuführen, wenn diese mit Unterhaltsforderungen an Sie herantritt. Diese könnte die Zahlung eines reduzierten Unterhalts bei Nachweis entsprechender Bemühungen der Ehefrau zur Aufnahme einer Vollzeitstelle, zu der sie verpflichtet werden sollte, beinhalten. In jedem Falle, insbesondere dann, wenn keine Einigung zustande kommt und Ihre Ehefrau den Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend macht, sollten Sie, falls noch nicht geschehen, die Einreichung eines Scheidungsantrages in Erwägung ziehen. Denn mit Eintritt der Rechtskraft einer Ehescheidung wird Ihre Ehefrau nur unter dann weiter eingeschränkten Voraussetzungen Unterhalt beanspruchen können.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht