24.04.2012 | 14:03
Antwort
von
Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage geschrieben am 24.04.2012 11:58:56
Trennungsunterhalt-Berechnung bei Gehaltverringerung
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 53,00 beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Der unselbstständig tätige Unterhaltspflichtige hat die Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigungen i.d.R. für den Jahreszeitraum (LETZTES KALENDERJAHR ODER DIE VERGANGENEN ZWÖLF MONATE) vorzulegen. Hinzu kommen ggf. Abrechnungen über Spesen und Auslösungen, Krankengeld-, Arbeitslosengeld-, Arbeitslosenhilfe- oder Rentenbescheide. Die Vorlagepflicht umfasst auch Steuerbescheide, die in dem von der Auskunft umfassten Zeitraum ergangen sind, sowie die Steuererklärung.[vgl. BGH, Ur5. veröff. in
NJW 1983, 2243 [BGH 29.06.1983 -
IVb ZR 391/81].
ABER:
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt bemisst sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse, an deren Entwicklung bis zur
Scheidung die Ehegatten gemeinschaftlich teilhaben (vgl. hierzu BGH,
FamRZ 1994, 87 [BGH 20.10.1993 -
XII ZR 89/92]/88). MAßGEBLICH für die Bedarfsberechnung und die Bemessung des Trennungsunterhalts sind deshalb DIE AKTUELLEN WIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE DER EHEGATTEN IN DEM ZEITRAUM, FÜR DEN TRENNUNGSUNTERHALT VERLANGT WIRD. VERÄNDERUNGEN DER EINKOMMENSVERHÄLTNISSE, DIE ERST NACH DER
Trennung DER EHEGATTEN BIS ZUR SCHEIDUNG EINTRETEN, BEEINFLUSSEN DAHER GRUNDSÄTZLICH DIE FÜR DIE UNTERHALTSBEMESSUNG MAßGEBLICHEN EHELICHEN LEBENSVERHÄLTNISSE, es sei denn, dass sie auf einer unerwarteten und vom Normalfall abweichenden Entwicklung beruhen (vgl. hierzu BGH, Urteil. v. 20.10.1993, Az.
XII ZR 89/92 (s.o.). und aus neuerer Rechtsprechung.
OLG Brandenburg, Urt. mit Datum: 30.11.2004, Aktenzeichen:
10 UF 166/03)
Somit dürfen Sie durch Vorlage einer veränderten Lohnbescheinigung Ihrer Frau gegenüber geltend machen, dass sich in Zukunft (regelmäßig) Ihre Einkünfte aufgrund deren Wegzuges aus dem Ausland und der Änderung der Lohnsteuerklasse VERRINGERN werden. Dies ist bei der Berechnung des Trennungsunterhalts zu berücksichtigen, außer die Verringerung beruht auf einer „unerwarteten und vom Normalfall abweichenden Entwicklung". Letzteres dürfte hier aber nicht anzunehmen sein, Denn es war zu erwarten, dass sich Ihre Einkommen reduziert, bei einer Abreise Ihrer Ehefrau vom Auslandsdienstort und Änderung der Lohnsteuerklasse in IV.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen nunmehr einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer (ergänzten) Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des
§ 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)