Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1852 weitere Antworten zum Thema Unterhalt.
Guten Tag,
eine Bekannte von mir lebt gerade in Trennung und erhält laut einem Beschluss des Amtsgerichtes Braunschweig momentan 600,- Euro Trennungsunterhalt (da der Rest des Unterhaltes verwirkt ist, und zwar durch die Beziehung meiner Bekannten zu einem vorbestraften Mann, der öfters zu Besuch im gemeinsamen Haus war, und Polizeieinsätze provuzierte. Meine Bekannte hat dies zugelassen, nichts dagegen unternommen da Sie in diesen Situationen meistens nicht zurechnungsfähig da betrunken war, und immer noch alkoholkrank ist. Das Gericht sah hierin einen schweren Verstoß gegen die eheliche Solidarität und somit den Unterhalt zum großen Teil verwirkt (Der Gegner verdient ca. 3800,- Eu netto)... Die Anwältin meiner Bekannten hatte seinerzeit hiergegen leider nichts unternommen. Nun geht es aktuell um den nachehelichen Unterhalt:
Die Frage ist nun, auf welcher Basis berechnet sich der nacheheliche Unterhalt ? auf der Basis des Beschlusses über den des Trennungsunterhaltes? Oder auf Basis der aktuellen Einkünfte des Gegners, und hat man in einem neuen Verfahren evtl. die Möglichkeit gegen die Verwirkung vorzugehen ? den die Verwirkung ist doch auf Grund der verminderten Zurechnungsfähigkeit etwas zweifelhaft ?
Antwort geschrieben am 18.01.2011 15:41:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
der nacheheliche Unterhalt wird NICHT auf Basis des Trennungsunterhaltes berechnet; insoweit bedarf es einer völligen Neuberechnung aufgrund der derzeitigen Einkommenssituation der Beteiligten.
Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss über den Trennungsunterhalt ist grundsätzlich die Beschwerde beim Oberlandesgericht zulässig, die binnen eines Monats ab Zustellung der Entscheidung beim Familiengericht eingelegt werden muss.
Ob dieses noch möglich ist, lässt sich nur nach vollständiger Prüfung aller Unterlagen beantworten, aber ich befürchte, diese Frist ist abgelaufen. Dann wird man nichts dagegen rückwirkend unternehmen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Bohle direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

