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Trennungsunterhalt + nachehelicher Unterhalt


18.01.2011 15:22 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,

eine Bekannte von mir lebt gerade in Trennung und erhält laut einem Beschluss des Amtsgerichtes Braunschweig momentan 600,- Euro Trennungsunterhalt (da der Rest des Unterhaltes verwirkt ist, und zwar durch die Beziehung meiner Bekannten zu einem vorbestraften Mann, der öfters zu Besuch im gemeinsamen Haus war, und Polizeieinsätze provuzierte. Meine Bekannte hat dies zugelassen, nichts dagegen unternommen da Sie in diesen Situationen meistens nicht zurechnungsfähig da betrunken war, und immer noch alkoholkrank ist. Das Gericht sah hierin einen schweren Verstoß gegen die eheliche Solidarität und somit den Unterhalt zum großen Teil verwirkt (Der Gegner verdient ca. 3800,- Eu netto)... Die Anwältin meiner Bekannten hatte seinerzeit hiergegen leider nichts unternommen. Nun geht es aktuell um den nachehelichen Unterhalt:
Die Frage ist nun, auf welcher Basis berechnet sich der nacheheliche Unterhalt ? auf der Basis des Beschlusses über den des Trennungsunterhaltes? Oder auf Basis der aktuellen Einkünfte des Gegners, und hat man in einem neuen Verfahren evtl. die Möglichkeit gegen die Verwirkung vorzugehen ? den die Verwirkung ist doch auf Grund der verminderten Zurechnungsfähigkeit etwas zweifelhaft ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Nachehelicher Trennungsunterhalt Unterhalt
18.01.2011 | 15:41

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
931 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


der nacheheliche Unterhalt wird NICHT auf Basis des Trennungsunterhaltes berechnet; insoweit bedarf es einer völligen Neuberechnung aufgrund der derzeitigen Einkommenssituation der Beteiligten.


Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss über den Trennungsunterhalt ist grundsätzlich die Beschwerde beim Oberlandesgericht zulässig, die binnen eines Monats ab Zustellung der Entscheidung beim Familiengericht eingelegt werden muss.

Ob dieses noch möglich ist, lässt sich nur nach vollständiger Prüfung aller Unterlagen beantworten, aber ich befürchte, diese Frist ist abgelaufen. Dann wird man nichts dagegen rückwirkend unternehmen können.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

931 Bewertungen
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