03.05.2012 | 16:25
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
auf die förmliche Meldebescheinigung wird es ebensowenig wie auf einen schriftlichen Mietvertrag ankommen:
Da Ihre Eltern für das Objekt Zahlungen verlangt haben, dürfte nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ein Mietvertrag zustande gekommen sein, da ein solcher Vertrag nicht zwingend der Schriftform bedarf, also auch mündlich geschlossen werden kann.
Daher wird Ihre Ehefrau rechtlich als Mieterin zu betrachten sein.
Sofern Ihre Eltern dort wieder einziehen wollen, müsste die
Kündigung (Mietrecht) ausgesprochen werden, wobei der offenbar bestehende Eigenbedarf dann auch im Kündigungsschreiben dargelegt werden muss.
Da es dabei viele Fehler geben kann, sollten Ihre Eltern dazu anwaltliche Hilfe in Ansoruch nehmen.
Als Mieterin durfte Ihre Frau auch die Schlösser auswechseln; sofern nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Rückbau erfolgt, bestehen insoweit keine rechtlichen Bedenken.
Alle in Ihrem Alleineigentum stehenden Sachen können Sie herausholen bzw. herausverlangen.
Dieses gilt auch für die Sachen, die im Eigentum der Firma stehen, sofern kein Recht zum Besitz auf Seiten der Ehefrau (z.B. Leasing-/Mietvertrag, kostenloser Gebrauchsüberlassungsvertrag etc.) besteht; Anspruchsinhaber wäre dann aber die Firma als Eigentümerin.
Insgesamt kann man Ihnen nur weiter raten, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung und Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen, da sicherlich eine Reihe von Einzelheiten zu besprechen und prüfen sind, was nicht im Rahmer der ERSTberatung an dieser Stelle erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Nachfrage vom Fragesteller
04.05.2012 | 08:58
soweit danke-
wegen dem mündlichen mietvertrag-
da ich schon seit 20 jahren dort gemeldet bin -
meine frau erst seit 12 jahren -
bin ich dann der mieter oder wurde meine frai mitmieterin bei einzug-
ich finde - das ist wesentlich.
für mich lebt meine frau in einer art
hausbestzung -
und ohne irgendwelcher kostenbeteiligung.
danke
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.05.2012 | 09:06
Sehr geehrter Ratsuchender,
auf die formale Meldung kommt es nicht an, sondern auf die tatsächliche Ausgestaltung.
Hier war es so, dass Sie und Ihre Ehefrau gemeinsame Mieter waren. Nachdem Sie im Einverständnis aller Parteien ausgezogen sind, dürfte Ihre Ehefrau alleinige Mieterin sein.
Wenn es nun die Vereinbarung gegeben hat, den hälftigen Mietwert als Meitzins zu entrichten, wäre Ihre Ehefrau zur Zahlung verpflichtet.
Vermieter sind nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung aber Ihre Eltern, so dass diese die Zahlungsansprüche geltend machen und wegen Zahlungsverzug die fristlose Kündigung (Mietrecht) aussprechen könnten. SIE wären dann sogar Zeuge.
Daher nochmals meine Empfehlung: Schalten Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt ein, damit dann alle Gesamtumstände, Unterlagen geprüft und die notwendigen Schritte (Zahlungsauffroderung, Kündigung) eingeleitet werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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