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Trennungsjahr - Frau im haus der Eltern.


03.05.2012 15:56 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 1 Stunde

hallo,
ich und meine frau leben seit 10 jahren im haus
meiner eltern.
meine eltern sind vorher ausgezogen - dort noch gemeldet.
meine eltern wohnen mit ihren neuen partner in
verschiedenen wohnungen.
ternnungsjahr begann in 11.2011,
ich bin am 6.2.2012 ausgezogen.
ich bin noch gemeldet, meine eltern auch - und zusammen veranlagt - da getrennt lebend.
mietvertrag gab es keinen, 1/2 ortsübliche miete wurde gezahlt - da meine eltern darauf bestanden haben.
meine frau hat nun die schlösser getauscht.
sie zahlt nichts am haus - 600 eur wohnwertvorteil wird ihr angerechnet.

können meine eltern wieder einziehen?
darf sie ohne wissens meiner eltern die schlösser austauschen.

kann ich meinen vorehelichen besitz aus dem haus nehmen.
vieles im haus sind von meinen firmen bezahlt worden - können dieser zurückverlangt werden.

danke

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 89 weitere Antworten zum Thema:
Haus
03.05.2012 | 16:25

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
931 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,



auf die förmliche Meldebescheinigung wird es ebensowenig wie auf einen schriftlichen Mietvertrag ankommen:


Da Ihre Eltern für das Objekt Zahlungen verlangt haben, dürfte nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ein Mietvertrag zustande gekommen sein, da ein solcher Vertrag nicht zwingend der Schriftform bedarf, also auch mündlich geschlossen werden kann.

Daher wird Ihre Ehefrau rechtlich als Mieterin zu betrachten sein.

Sofern Ihre Eltern dort wieder einziehen wollen, müsste die Kündigung (Mietrecht) ausgesprochen werden, wobei der offenbar bestehende Eigenbedarf dann auch im Kündigungsschreiben dargelegt werden muss.

Da es dabei viele Fehler geben kann, sollten Ihre Eltern dazu anwaltliche Hilfe in Ansoruch nehmen.


Als Mieterin durfte Ihre Frau auch die Schlösser auswechseln; sofern nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Rückbau erfolgt, bestehen insoweit keine rechtlichen Bedenken.


Alle in Ihrem Alleineigentum stehenden Sachen können Sie herausholen bzw. herausverlangen.


Dieses gilt auch für die Sachen, die im Eigentum der Firma stehen, sofern kein Recht zum Besitz auf Seiten der Ehefrau (z.B. Leasing-/Mietvertrag, kostenloser Gebrauchsüberlassungsvertrag etc.) besteht; Anspruchsinhaber wäre dann aber die Firma als Eigentümerin.



Insgesamt kann man Ihnen nur weiter raten, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung und Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen, da sicherlich eine Reihe von Einzelheiten zu besprechen und prüfen sind, was nicht im Rahmer der ERSTberatung an dieser Stelle erfolgen kann.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Nachfrage vom Fragesteller 04.05.2012 | 08:58

soweit danke-
wegen dem mündlichen mietvertrag-
da ich schon seit 20 jahren dort gemeldet bin -
meine frau erst seit 12 jahren -
bin ich dann der mieter oder wurde meine frai mitmieterin bei einzug-
ich finde - das ist wesentlich.

für mich lebt meine frau in einer art
hausbestzung -
und ohne irgendwelcher kostenbeteiligung.

danke

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.05.2012 | 09:06

Sehr geehrter Ratsuchender,


auf die formale Meldung kommt es nicht an, sondern auf die tatsächliche Ausgestaltung.


Hier war es so, dass Sie und Ihre Ehefrau gemeinsame Mieter waren. Nachdem Sie im Einverständnis aller Parteien ausgezogen sind, dürfte Ihre Ehefrau alleinige Mieterin sein.

Wenn es nun die Vereinbarung gegeben hat, den hälftigen Mietwert als Meitzins zu entrichten, wäre Ihre Ehefrau zur Zahlung verpflichtet.


Vermieter sind nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung aber Ihre Eltern, so dass diese die Zahlungsansprüche geltend machen und wegen Zahlungsverzug die fristlose Kündigung (Mietrecht) aussprechen könnten. SIE wären dann sogar Zeuge.


Daher nochmals meine Empfehlung: Schalten Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt ein, damit dann alle Gesamtumstände, Unterlagen geprüft und die notwendigen Schritte (Zahlungsauffroderung, Kündigung) eingeleitet werden können.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

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