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Frage geschrieben am 01.02.2011 12:43:50

Trennungsjahr – Berechnung nach Gesamtvermögen?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1622
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,

Zur Vorinformation:
meine Ehe steht nach langer Krise nun vor dem aus.

Mir bleibt keine andere Wahl, weil mich mein Ehemann immer mehr isoliern, ja ich muss sogar sagen fertig machen wollte. Über die Jahre hat er mich immer mehr in meinem Leben beschnitten.
Er hat mir Schmuck abgenommen, mich der Verfügung über ein gemeinsames Konto beraubt, Gegenstände aus der gemeinsamen Wohnung entwendet, und wollte mich zum Schluss sogar anzeigen, weil ich angeblicherweise Dinge aus der Wohnung genommen hätte, was natürlich nachweislich nicht richtig ist.

Wir sind nun fast 50 Jahren verheiratet.
Nun meine Frage:
Wonach wird sich der Unterhalt während der Trennung oder auch Scheidung richten (Wir haben zwei längst volljährige Kinder):
1.Nur nach unser beider Rente
oder
2.nach Gesamtvermögen.

Wir haben beide eine sehr geringe Rente, die gerade so zum Leben reicht. Meine ist dabei keine 500 Euro hoch, die meines Mannes etwas mehr als doppelt so hoch.

Wir haben allerdings einen höheren Lebensstandard, weil mein Mann vor 18 Jahren ein größeres Vermögen geerbt hat. Dadurch hatten wir auch einiges Erspartes und dieses Geld haben wir auch zum täglichen Leben mit benutzt. Meine Mann hat dieses Geld immer noch, ich habe mittlerweile feststellen müssen, dass ich keinen Zugriff mehr auf dieses Geld, auf ehemals gemeinsamen Konto, habe. Das erfolgte alles ohne Absprache, mein Mann hat „diese Dinge" hinter meinem Rücken erledigt.

Kann ich nun darauf hoffen, dass das gesamte Vermögen, also auch das ersparte(und von meinem Mann geerbte Vermögen) für die Berechnung des Trennungsunterhaltes berücksichtigt wird?
Die Frage ist für mich auch deshalb sehr wichtig, da ich befürchten muss, dass mein Mann bis zu einer Scheidung im Laufe des Trennungsjahres das gesamte Vermögen an einen meiner beiden Söhne übergibt, der ihm bei „diesen Dingen" immer zur Seite steht.

Vielen Dank für eine Antwort


Antwort geschrieben am 01.02.2011 14:06:55
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
Bewertungen: 123
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:

Bei der Bestimmung des an Sie zu leistende Unterhalts, sowohl Trennungsunterhalt, als auch nacheheliche Unterhalt sind alle Einkunfsarten nach § 2 EstG heranzuziehen. Das bedeutet, es sind nicht nur die Einkünfte aus der Rente sondern auch die Einkünfte aus Vermögen, also Zinseinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung heranzuziehen.

Soweit Ihr Mann beabsichtigt das Vermögen an Ihre Kinder weitergibt, so liegt eine mutwillige Herbeiführung der Verbindlichkeit vor. In diesem Fall sind die Zinseinkünfte oder die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Ihrem Mann fiktiv anzusetzen.

Bezüglich der Frage, ob das Kapital selbst in die Unterhaltsberechnung einfließen kann. Ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden.

Beim nachehelichen Unterhalt kommt eine Vermögensverwertung grundsätzlich nicht in Betracht. Beim Trennungsunterhalt dagegen ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche Grundlage des Unterhaltspflichtigen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Bei der Bemessung Ihres Unterhalts wird dann zu berücksichtigen sein, wieviel Geld Ihnen beiden monatlich zur Verfügung stand. Dabei werden die monatlichen Zinseinkünfte auf der einen seite und die durchschnittlichen Entnahmen aus dem Kapitalvermögen das Familieneinkommen bestimmen.

Aus diesem Familieneinkommen (beiderseitiges Renteneinkommen: 500+1000 EUR + Zinseinkünfte +monatliche Kapitalentnahmen) bildet sich Ihr Unterhaltsbedarf. Ihr Bedarf beträgt die Hälfte dieses Familieneinkommens. Von diesem Bedarf ist Ihr Renteneinkommen abzuziehen. Das Ergebnis stellt dann Ihren Unterhaltsanspruch dar.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht


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Trennungsjahr – Berechnung nach Gesamtvermögen? | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2011-02-01
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