Frage geschrieben am 19.02.2009 09:22:32
Trennung/Scheidung/Ehe auf dem Papier
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2549Ehe auf Papier. Jetzt komme ich zu meinem Problem.
Wir haben vor 28 Jahre ein Haus gebaut, das überfinanziert ist. d.H. wenn ich dieses Haus zum heutigen Zeitpunkt verkaufe, würde noch nicht mal die Schulden gedeckt sein. Lage und andere Hindernisse Es besteht eine Restschuld von ca. 130 000,00 €. Monatlicher Abtrag 1200,00 € . Außerdem müssen 1/2 jährlich 983,00 € an die Landestreuhandstelle gezahlt werden. Es besteht noch ein weiterer Kredit vom 18500,00 € mit einem monatl. Abtrag von 370,00 € für noch 6 Jahre.Mit seinem Nettogehalt von durchschnittlich 2100,00 € und meinem Gehalt 1,280,00 € Altersteilzeit, kommen wir gerade über die Runden. Mein Taschengeld von 50,00 € spare ich für einen Urlaub oder für spätere Pflegedienste.
so dass ich eine kleine Summe an erspartem habe. Mein Mann hat sein Sparbuch leergeräumt und mit nach Indien genommen, dort hat er inzwischen nicht amtlich aber in verbotener Weise für Indien geheiratet hat.Wie kann ich mein gespartes Geld sichern? Bankschließfach oder Kreditkarte oder welche alternative habe ich.
Außerdem besteht ein Versicherung für die Vermögenswirksame Leistungen.Ca. 3000,00 € für je. Eine Sterbegeldversicherung, die von der Arbeitsstelle aus gezahlt wird. Bei dem Verkauf des Hauses würde ich Obdachlos werden, da ich mir keine Miete mir leisten kann. Das wurde schon mehrmals durchgerechnet. Auf der andere _Seite ist mir nicht möglich eine Scheidung zu zahlen. Die Zugewinnsanteile für die Rente, würden die an der Berechnung meiner Rente ausgezahlt werden? Wie hoch würde der Streitwert berechnet und was würde eine Scheidung ohne Festlegung für mich kosten. Ich bin unsicher und habe Angst.
Bitte helfen sie mir.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 19.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 19.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.02.2009 10:59:47
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Vorweg genommen muss ich Ihnen mitteilen, dass es keine pauschale Antwort auf Ihre Frage gibt. Entscheidend sind die genauen Umstände des Einzelfalles, so dass eine genaue Berechnung der Folgekosten etc. nur bei Vorliegen sämtlicher entscheidungserheblicher Tatsachen möglich ist. Es müssen daher u.a. sämtliche Einnahmen und Ausgaben genau angegeben werden.
I.
Zu Ihrer Frage kann ich nun Folgendes sagen:
Bei einer Scheidung fallen sowohl Gerichtskosten, Anwaltskosten als auch Kosten für Telefon, Porto, Kopien und Fahrten an. Pauschale Preise gibt es bei Gericht nicht.
Neben dem Nettoeinkommen hängen Gerichts- und Anwaltskosten auch vom Gegenstandswert ab. Der Gegenstandswert ist hierbei ein theoretischer Wert. Mit seiner Hilfe kann man in der entsprechen-den Gebührentabelle die genauen Kosten ablesen.
Kurz gesagt: Je höher der Streitwert, desto höher die Gebühren. Der Gegenstandwert ist also maßgeblich für die Bestimmung der Gerichts- und Anwaltskosten.
Genau genommen gibt es in Scheidungsfällen immer zwei Gegenstandswerte: den der Scheidung an sich und dann den Streitwert des Versorgungsausgleichs. Für letzteren wird jedoch kein Gegenstandswert angesetzt, wenn dieser notariell ausgeschlossen wurde. Sonst beträgt der Gegenstandwert des Versorgungsausgleichs immer 1000 Euro.
Ausgangspunkt für den Streitwert sind zunächst die mündlichen Angaben der Eheleute zu ihrem Nettoeinkommen, ihrer Schuldenbelastungen usw. Ungefähre Angaben reichen in der Regel dafür aus. Das Nettoeinkommen beider Ehepartner wird dann miteinander addiert. Wenn Sie Kinder haben wird von der Summe pro unterhaltsberechtigtem Kind 250 Euro abgezogen. Die verbleibende Summe mul-tipliziert man mit 3 – das ist der Streitwert.
Anders gesagt: Ihr dreifaches Nettoeinkommen sowie das Ihres Ehemannes werden addiert. Davon ziehen Sie die Darlehensraten für Ihr Haus ab. Bestehen noch weitere Verpflichtungen, wie z.B. Unterhalt können Sie diese ebenfalls abziehen.
Besitzen die Ehegatten darüber hinaus Vermögen (z.B. ein Grundstück, Geldanlagen oder bedeutenden Wertanlagen), so wird auch dieses zur Berechnung des Streitwertes herangezogen und zwar wie folgt: Zunächst wird für jeden Ehegatten und für jedes Kind ein Freibetrag abgezogen. Die Höhe dieser Freibeträge werden von den Gerichten unterschiedlich angesetzt. In der Regel liegt der Freibetrag bei 10-15.000 Euro für Ehegatten. Vom verbleibenden Vermögen fließt dann ein Betrag in Höhe von 5% in den Streitwert ein.
Diesen müssen Sie somit noch in der oben genannte Berechnung berücksichtigen.
Wenn die Scheidung einvernehmlich erfolgt und es keine weiteren Streitfragen zu regeln gibt, kann der Streitwert der Scheidung um 25 Prozent reduziert werden. Kosten reduzieren lässt sich auch durch den Verzicht auf die sonst übliche Rechtsmittelfrist von einem Monat.
Im Endeffekt entscheidet das Gericht über die genaue Höhe der Verfahrenskosten einschließlich aller anfallenden Anwaltsgebühren. Im Scheidungsverfahren werden die Kosten in der Regel gegeneinan-der aufgehoben. Das bedeutet: jede Partei zahlt seine eigenen Anwaltskosten und je zur Hälfte die Gerichtskosten. Diese Praxis steht der allgemeinen Regelung gegenüber, dass der Prozessverlierer alle Kosten zu übernehmen hat – selbst die Anwaltskosten des Prozessgewinners.
Die Anwaltsgebühren im Scheidungsverfahren auf der anderen Seite richten sich nach dem sogenannten "Streitwert". Der Streitwert ist ein theoretischer Betrag, aufgrund dessen in einer Tabelle der Rechtsanwaltsgebührenordnung die Anwaltsgebühren ermittelt werden können. Beträgt der Streitwert z.B. 3.000,- Euro, so bedeutet dies also nicht, dass 3.000,- Euro zu zahlen sind, sondern man schaut in die Tabelle und kann dort ablesen, dass bei einem Streitwert von 3.000,- Euro die Anwaltskosten bei 571,30 Euro liegen.
Des Weiteren hängt der Streitwert davon ab, ob zusammen mit der Scheidung noch andere Fragen geregelt werden, wie z.B. der Versorgungsausgleich oder der Unterhalt.
Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen Sie wissen, dass Sie nicht den selben Anwalt beauftragen können.
II.
Darüber hinaus möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass Sie eventuelle Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung geltend machen können.
III.
Im Scheidungsfall gibt es für Eheleute noch den Versorgungsausgleich. Dabei werden die während der Dauer der Ehe erworbenen Rentenansprüche der Partner miteinander verglichen.
In die Berechnung fließt dann auch die gesetzliche Rente genauso wie eine betriebliche Altersvorsorge oder eine private Rentenversicherung ein. Ausgleichspflichtig ist dann derjenige, der während der Ehe die höheren Rentenanwartschaften erworben hat. Von Amts wegen ermittelt das Familiengericht den Ausgleichs-pflichtigen und -berechtigten im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Dabei wird nur die Zeit der Ehe berücksichtigt. Dem Ausgleichsberechtigen steht dann die Hälfte des Wertunterschiedes der jeweiligen, individuellen Rentenansprüche zu.
IV.
Ehepartner haben bei einer Trennung Anspruch auf je die Hälfte der gemeinsamen Ersparnisse. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Partner der Kontoinhaber ist. Entschieden wurde dies u.a. durch das OLG Naumburg (Az. 10 U 23/06). Ein Ehepartner darf daher Ersparnisse, die ursprünglich dem Eheleben dienen sollten und die vor der Trennung gemeinsam auf ein Konto eingezahlt wurden, nicht ein-fach für sich behalten. Ihr Ehemann ist Ihnen somit ausgleichspflichtig, wenn er das „gemeinsame" Konto „leergeräumt" hat.
V.
Die "Multi-Ehe" Ihres Ehemannes führt gemäß § 172 StGB zu einer Strafbarkeit. Eine Strafbarkeit ist gemäß § 7 StGB allerdings für den Fall ausgeschlossen, wenn die Ehe in einem Staat geschlossen wurde, erlaubt ist. Dies stellt allerdings ein strafrechliches Problem dar und geht über den familienrechtlichen Sachverhalt hinaus. Für weitere Fragen sollten Sie sich daher bei eine Anwalt mit strafrechtlichem Schwerpunkt oder sonstigen Stellen (Bsp: Polizei) informieren.
Leider kann ich Ihnen keine positivere Auskunft geben.
Für den Fall einer Scheidung sollten Sie sich unbedingt an einen Anwalt wenden, da die oben gemachten Ausführungen nur eine erste Richtung weisen sollen. Einzelheiten müssen dann mit einem Anwalt besprochen werden. Dieser kann Ihnen dann auch sagen, welche Unterlagen für die Berechnung der Kosten und eines eventuellen Versorgungsausgleichs nötig sind.
Für den Fall, dass ich Ihre Angaben missverstanden habe oder Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte schreiben Sie ggf. eine E-Mail an die unten genannte E-Mail-Adresse, damit ich Ihnen schnellstmöglich antworten kann.
Abschließend sei folgender Hinweis erlaubt:
Ich hoffe, Ihre Fragen -basierend auf den von Ihnen gemachten Angaben- zunächst beantwortet zu haben, da im Rahmen dieses Online -Forums nur eine erste anwaltliche Einschätzung des Problems erfolgen kann. Dies ist demzufolge kein Ersatz für eine eingehende rechtliche Beratung. Ich bitte deswegen um Ihr Verständnis, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Falles, die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes und / oder der vollständigen Unterlagen erfordert.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine ab-schließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Geltendmachung Ihrer Interessen zur Verfügung. In die-sem Falle wird die von Ihnen im Rahmen dieses Online-Forums bezahlte Gebühr angerechnet.
Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per E-Mail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Maraike Barte
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin
Maraike Barte
Walderseestr. 13
30177 Hannover
Tel: 0511 / 26277784
Fax: 0511 / 26277786
E-Mail: RA.Barte@gmx.de
Als Leser können Sie
