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Trennung/Scheidung


| 03.06.2010 14:55 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,


ich wende mich an Sie mit einigen Fragen, da ich mir ein realistisches Bild davon machen möchte, wie sich meine Situation im Fall einer Trennung/Scheidung darstellen würde.

Mein Mann hat (während unserer Ehe) ein Grundstück mir einem baufälligen Haus und diverse Ländereien geerbt (einen „ruhenden" landwirtschaftlichen Betrieb). Auf dem Grundstück haben wir Anfang der 70er Jahre ein Einfamilienhaus gebaut. Der Bau wurde durch das (vor der Ehe vorhandene) Barvermögen meines Mannes, etwa 30.000 DM und durch Bausparverträge und Hypotheken finanziert. In jahrelanger Eigenarbeit haben wir später auch das baufällige, unter Denkmalschutz stehende, geerbte Gebäude wieder hergestellt, das wir jetzt bewohnen. Das Einfamilienhaus aus den 70er Jahren ist vermietet. Zur Finanzierung des Umbaues haben wir einen Kredit aufgenommen, der z.Zt. noch bei etwa 50.000 Euro liegt.

Sämtliche Immobilien sind im Grundbuch auf den Namen meines Mannes eingetragen

Welche Ansprüche hätte ich bei einer Scheidung gegenüber meinem Mann? Spielt es eine Rolle, dass ich nicht im Grundbuch eingetragen bis? Greift die Zugewinngemeinschaft trotzdem?

Wir sind beide Rentner, mein „Einkommen" liegt bei 420 €, seine Rente beträgt insgesamt 2.000 € (Rente und VBL), monatlich bekommen wir 600 € (Brutto) für das Mietshaus. Mit welchen Unterhaltszahlungen könnte ich in etwa rechnen?

Wie sieht es in dem Fall aus, dass mein Mann stirbt - bekomme ich auch als geschiedene Frau eine Wittwenrente? Wir sind 40 Jahre verheiratet, ich bin 61 Jahre alt.

Wie sehen die Regelungen bei einer Trennung ohne Scheidung aus (Unhaltszahlungen, evtl. Wittwenrente) ?

Für eine fundierte Auskunft danke ich Ihnen im voraus.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema:
Trennung/Scheidung
03.06.2010 | 15:43

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
139 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:

Zu Ihrer ersten Frage:

Das errichtete Einfamilienhaus steht im Eigentum Ihres Mannes, da es auf seinem ererbten Grundstück errichtet wurde.

Die ererbten Grundstücke Ihres Mannes zählen zum sogenannten privilegierten Anfangsvermögen. Das bedeutet, dass die ererbten Grundstücke grundsätzlich Zugewinnneutral sind und Sie am ererbten Vermögen im Wege des Zugewinns keinen Anteil haben werden.

Von diesem Grundsatz müssen Sie jedoch eine ganz wesentliche Ausnahme berücksichtigen:

Den Wertzuwachs

Der Wertzuwachs welchen die ererbten Grundstücke bis zur Rechtshänigkeit des Scheidungsantrages erleben, stellt einen ausgleichspflichtigen Zugewinn dar. Dies ist gerade bei Ihnen von Bedeutung, da die ererbten Grundstücke einmal durch die Errichtung des Einfamilienhauses ) und die Sanierung des denkmalgeschützten Hauses eine ganz erhebliche Wertsteigerung erfahren haben dürfte. Diese Wertsteigerung wird gegebenenfalls in einem Gutachten, welches den Wert der Grundstücke zum Zeitpunkt des Erbfalls und den Wert der Grundstücke zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages feststellt, ermittelt.

Für den daraus resultierenden Zugewinnausgleichsanspruch spielt es keine Rolle, dass Sie nicht im Grundbuch eingetragen sind.

2. Unterhalt:

Grob überschlägig:

Die Einnahmen Ihres Mannes schätze ich auf 2.400 EUR (2000 Rente und 400 EUR Miete netto).

Ausgehend von einem gemeinsamen Familieneinkommen von etwa 2800 EUR (2400 Mann 420 Frau). besteht ein Bedarf für jeden Ehepartner von 1.400 EUR (2.800 :2). Sie können diesen Bedarf lediglich in Höhe von 420 EUR decken, so dass einen Unterhaltsanspruch von rechnerisch etwa 1000 EUR haben.

3. Versterben Ihres geschiedenen Mannes

Ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente besteht in Ihrem Falle nicht. Eine solche Rente kommt nach SGB VI nur für Ehepartner in Betracht, die vor 1977 geschieden worden sind.

Aber Sie haben möglicherweise einen Anspruch auf Witwenrente nach § 66 SGB VII. Danach besteht ein Witwenrentenanspruch auch bei Geschiedenen,

"wenn die Versicherten ihnen während des letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt geleistet haben oder den früheren Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand.."

4. Trennungsunterhalt

Bei einer Trennung ohne Scheidung haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Unterhaltszahlung richtet sich rechnerisch nach 2.). Sie haben nach dem Tod des Mannes einen Anspruch auf Witwenrente.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht




Bewertung des Fragestellers 2010-06-05 | 10:55


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Regensburg

139 Bewertungen
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