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Trennung/Scheidung: Welchen Anteil vom Haus bekommt Frau?


15.01.2011 13:59 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 2 Stunden

Meine Frau will sich (leider) von mir (sehr bald) trennen (und danach wahrscheinlich scheiden). Was ist ihr Anteil des Hauses (od. unseres Vermögens)?

Hier die Fakten:

- 1997-11 habe ich ein Haus für 500.000 DM (~255.000 €) gekauft. Die Gebühren waren etwa 7.000 DM (3.600 €). Demnach war der Kaufpreis 260.000 €.

- Das Grundbuch läuft nur auf meinen Namen.

- Die Anzahlungen waren ~50.000 € von mir und ~50.000 € von meinen Eltern. Das resultierende Darlehen war 157.000 € (inkl. 7.000 € für Gebühren).

- 1999-09 (zwei Jahre nach dem Kauf) haben meine Frau und ich geheiratet (wir waren seit 1992 zusammen). Wir haben keinen Ehevertrag.

- 2002 kam unser erstes- und 2005 unser zweites Kind zur Welt.

- Vor 2002 (Geburt 1. Kind) hat meine Frau weniger verdient (und daher beigetragen) als ich. Nach der Geburt hat sie bis etwa 2006 nicht gearbeitet.

- Seit etwa 2005 zahlt meine Frau (von unserem gemeinsamen Konto) monatlich 188 € in ihre Kapitallebensversicherung ein (insgesamt ca. 11.000 €).

- 2010-11 wurde der derzeitige Marktwert von einem Makler geschätzt (281.089 €).

- Am 1.12.2010 betragen (laut Kontostand) die verbleibenden Schulden 67.000 €. Das scheint zu bedeuten, dass seit dem Kauf (1997) 190.000 € und seit dem Darlehen (1997) 88.000 € abbezahlt wurden.

- Meine Eltern haben "mir" (nicht "uns") über die Jahre insgesamt 74.000 € für Sondertilgungen gegeben. (Das wäre quasi mein Erbe.)

- Die Eltern meiner Frau haben ihr/uns kein Geld für Tilgungen oder größere Renovierungen gegeben.

- Der Anteil der abbezahlten Tilgung (seit dem Darlehen) von meiner Frau und mir scheint 14.000 € zu betragen (88.000 € abbezahlt minus 74.000 € von meinen Eltern).

- 2010-12 bestätigt sie, dass sie sich von mir trennen wird.

Meine Frage:

Welcher Anteil des Hauses steht meiner Frau zu, bezüglich:

- der Tilgungen (gesamt vs. nur unsere gemeinsamen Beitrage)?

- des Wertzuwachs (gesamt vs. Anteil an Gesamttilgungen vs. Anteil an „unseren" Tilgungen)?

- des Wertes des Mobiliars (gibt es da Richt-/Schätzwerte)?

- der Beiträge für die Kapitallebensversicherung meiner Frau?

Ich möchte fair aber auch korrekt sein.

Vielen Dank im Voraus für jede Hilfe!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 138 weitere Antworten zum Thema:
Haus bekommt
15.01.2011 | 14:32

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
307 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Am Haus hat die Ehefrau kein Anteil. Denn bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögenspositionen auch nach Trennung bzw. Scheidung getrennt.

Es kann einen Zugewinn entstehen, der in Rahmen des Zugewinnausgleiches zu regeln ist. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat, hat die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten an diesen auszugleichen.

Dieser Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme, nicht aber auf bestimmte Vermögensgegenstände.

Alle Vermögenspositionen (auch evtl. Schulden) müssen in die Berechnung mit einbezogen werden, nicht nur das Haus. Der Wert einer Anwartschaft aus der Kapitallebensversischerung ist grundsätzlich auch in die Bilanz für den Zugewinnausgleich einzustellen.

Vereinfacht gesagt ist für jeden Ehepartner den Zugewinn zu kalkulieren: also die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung und dem Endvermögen an dem Tag, an dem die Zugewinngemeinschaft endet (der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Der Ehegatte mit höherem Zugewinn muss die Hälfte dieses an den anderen Ehegatte bezahlen.

Bezüglich des Geldes, dass Sie erhalten haben, um den Kredit zu tilgen, gilt folgendes:

Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist (§ 1374 BGB).

Ihnen kann ich nur raten, die gesamte Lage durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen, da ohne weitere Angaben eine abschließende Prüfung nicht möglich ist. Sie könnten anstreben, sich mit Ihrer Ehefrau außergerichtlich über den Zugewinnausgleich schon vor dem gerichtlichen Scheidungsverfahren zu einigen.

Ich hoffe, Ihnen in Rahmen der Plattform eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

ANTWORT VON
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Berlin

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